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80802 München
An das
LSG München
Präsident Günther Kolbe
Ludwigstraße 15
80539 München
München, 9. Juli 2021
Sehr geehrter Präsident Kolbe,
Ihr Schreiben vom 30. Juni 2021 habe ich erhalten, und ich danke für die Bescheinigung entsprechend § 169 ZPO.
Anlass war, für ein anderes Verfahren über Zustimmung und Mitwirkung der Gegnerin an der Entscheidung sowie den Folgen aus § 138 Abs 3 ZPO Klarheit zu schaffen. Das Zustellung (Deutschland) mit dem Namen der Bevollmächtigten hat eine andere Funktion, nämlich um zu zeigen, die Bevollmächtigte Sandra Worien war für das gesamte Verfahren, und somit auch für die absichtliche Verletzung von Amtsermittlungspflichten bei der TK, persönlich verantwortlich. Die Möglichkeit zur Akteneinsicht war mir bewusst und ich hatte davon auch Gebrauch gemacht. Ein entsprechendes Empfangsbekenntnis fehlte jedoch.
Mit der erkennbar beschleunigten Rücksendung von Verwaltungsakten vor Ende der Frist zur Anhörungsrüge ist, da sich die Entscheidung darauf stützt, eine absichtliche Verletzung rechtlichen Gehörs verbunden. Hier besteht Klärungsbedarf, welche Anweisung hier Grundlage für das Handeln der Urkundsbeamten war und zu welchem Zeitpunkt sie erteilt wurde. Da der Versand zeitgleich mit der spontanen Akteneinsicht erfolgte ist die Vermutung naheliegend, der Versand erfolgte als unmittelbare Reaktion auf meine Anwesenheit bei Gericht. Die persönlich gestellten Anträge auf Akteneinsicht hatte ich nicht ohne Grund mit Zeitangaben versehen.
Da eine absichtliche Verletzung rechtlichen Gehörs einen Antrag auf Ablehnung begründen kann besteht ein rechtliches Interesse an Klärung der Tatsachen. Der geeignete Weg hierfür ist eben die dienstliche Stellungnahme der von Frau Template:Link/FrauF zur Zeitfolge. Ein rechtliches Interesse besteht ebenso in der Beweissicherung für ein allfälliges Strafverfahren gegen Rittweger. Effektive Strafverfolgung ist hier nicht vor Befassung der Öffentlichkeit mit dem TK- bzw Jens Baas-Problem zu erwarten; durch zeitnahes Festhalten im Rahmen einer Stellungnahme kann vermieden werden, daß Tatsachen im Nebel eines schwindenden Erinnerungsvermögens später ungeklärt bleiben müssen.
Da hier ohne mein Zutun eine Dienstebene überschritten wurde, und Antwort nicht vom unmittelbar Dienstvorgesetzten Rittweger kam, stellt sich auch die Frage, ob – die aus meiner Sicht gewissenhafte – Frau Template:Link/FrauF Sie im Rahmen einer Remonstrationspflicht mit diesem Antrag befasste.
Mit freundlichen Grüßen,