Az S 12 KR 1268/20 und andere
München, 12. Juli 2021
Sehr geehrter Herr Seitz,
Ich danke dafür, daß die bereits im November 2020 beantragte Akteneinsicht1 nach erfolgter Herausgabe der Akte durch Frau Wicke am 7. Juli 2021 – i.e. nach Verzögerung von sieben Monaten – zur Az S 12 KR 1268/20 nun erstmalig ermöglicht wurde.
(1)
Mit Frau B[..] wurde kurz die Frage erörtert, warum der Beschluss vom 23. November 2020 zur Az S 12 KR 1265/20 ER ohne die letzte Seite – d.h. ohne Rechtsbehelfsbelehrung, Gerichtssiegel und Beglaubigungsvermerk – zugestellt wurde. Frau B meinte, sie erhalte solche Dokumente als Datei und erstelle lediglich einen Ausdruck. Es dürfte deshalb möglich sein, anhand der Daten zu klären, ob die Seite bereits damals fehlte2.
Die Herausgabe der konkreten Datei, aus welcher der Ausdruck zu dieser Entscheidung erstellt wurde, wäre hier also angemessen. Das rechtliche Interesse ist begründet mit einem allfälligen weiteren Nachweis zum subjektiven Tatbestand bei Frau Wicke.
(2)
Des weiteren stellt sich die Frage, warum vermeintliche beglaubigte Schriften ohne den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Beglaubigung zu entsprechen versendet werden. Aus Sicht des Klägers/Ast wurde keine Entscheidung der 12. Kammer formgerecht zugestellt. Frau B[..] meinte, dem Versand von Abschriften läge eine Dienstanweisung zugrunde welche sie lediglich befolge. Es gibt keinen Grund, an dieser Aussage von Frau B[..] zu zweifeln. Eine direkte Herausgabe der Dienstanweisung schien ihr nicht möglich, und ich wurde gebeten, mich an Sie zu wenden.
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1bzw. Ersatzweise Übermittlung aufgrund der Pandemiesituation
2Die von Frau B[..] vorgetragene alternative Erklärung wird hier, aus Rücksichtnahme, nicht aktenkundig gemacht, denn sie kann nicht überzeugen; Antworten auf andere Fragen waren ihr ohnehin erkennbar von Dritten vorgegeben worden, sie dürfte, wie andere auch, im Spannungsfeld zwischen Loyalität und Rechtmässigkeit stehen. In etwa ab Besoldungsstufe A13 ist eine solche Sache jedoch anders zu bewerten.
[ 2 ]
Um Übersendung der für den Versand beglaubigter Abschriften zugrundeliegenden
Dienstanweisung wird daher gebeten. Auch hier besteht ein rechtliche Interesse, denn
entweder werden gesetzliche Formvorschriften routinemässig beim Versand an Beteiligte
ohne Vertretung verletzt – dies wäre anhand der Dienstvorschrift nachvollziehbar – oder
aber die 12. Kammer hielt hier, in Abweichung zu Vorschriften, die Formerfordernisse aus
verfahrensfremden Erwägungen nicht ein.
(3)
Es konnte in der Papierakte das Fehlen von Blättern festgestellt werden, ebenso daß Originale mit Kopien ersetzt wurden. Bei letzteren scheint es, aufgrund der Umstände, nicht unwahrscheinlich daß auf diese Weise Aktenbestandteile entfernt wurden, die für Frau Wicke oder Dritte schädlich sind, und Aktennotizen auf diese Weise unzugänglich gemacht wurden – wie wir bereits erörtert hatten, es war bereits in einer anderen Akte aufgefallen, Frau Wicke hatte dies durch Übermalen von Aktennotizen getan.
Es muss daher gebeten werden, die Originale aufzufinden, damit diese bei nochmaliger Akteneinsicht zur Verfügung stehen. Eventuell ist in der Heilmannstraße ja etwas aus der Akte gefallen. Sind die Originale nicht mehr auffindbar, wird Frau Wicke zur dienstlichen Erklärung zum Verbleib aufzufordern sein.
(4)
Aufgrund der fehlenden Blätter – die nachträglich eingefügte Erklärung “Fehlnummerierung” ist bei der Verfahrenssituation an der betreffenden Stelle unglaubwürdig – ist nun Einsicht in die parallel geführte digitalen Akte zu erteilen.
Daß digitale Akten geführt werden, und Papierdokumente als Scan zum Bestandteil derselben werden, wurde dem Kläger bereits durch mehrere Gerichtspersonen bestätigt. Dies scheint unvereinbar mit gegenteiligen Tatsachenbehauptungen, welche von Richtern gemacht wurden. Folglich ist nun mit der Verwaltung zweifelsfrei zu klären, ob Daten zum Verfahren in digitaler Form vorhanden sind, ungeachtet ob man sie als digitale Akte oder anders bezeichnet.
Möchte die Gerichtsverwaltung, wie es etwa die Datenschutzbeauftragte RiSG Ratay im Schreiben vom 13. April 2021 getan hatte, die Existenz digitaler geführter Akten oder aktengleicher Daten verneinen, dann wird ausdrückliche Feststellung erbeten, daß Daten nicht vorhanden waren bzw sind.
Da hier ein besonderes rechtliches Interesse an den Metadaten glaubhaft gemacht werden kann, sind die Daten im Originalformat sowie der Index hierzu herauszugeben – i.e. aus dem elektronischen Aktensystem sowie EUREKA-Fach, durch die vorgesehene Exportmöglichkeit der Software im XJustiz-Format scheint dies mit äußerst geringem Aufwand erfüllbar. Die Unvollständigkeit der Papierakte begründet ein rechtliches Interesse an der Herausgabe auch der Metadaten.
Bleibt der Umfang parallel geführter digitaler Akte ungeklärt, dann wird ein rechtliches Interesse an Herausgabe der Dienstanweisungen zu den pandemiebedingten Gerichtsabläufen geltend gemacht. Es wurde zuvor die Auskunft erteilt, die Richter arbeiteten im Home Office und würden teilweise mit der digitalen Akte arbeiten; eine Überführung in ein digitales Format erfolge zentral und nicht durch Kammer oder Senat. Auch wenn es sein mag, daß Frau Wicke – nicht mehr die jüngste – selbst bloss mit der Papierakte arbeitet, wird zu klären sein, ob bereits aufgrund von Routineabläufen am Gericht [ 3 ]parallele, digitale Akten geführt wurde, auch wenn durch Frau Wicke selbst eine solche unberücksichtigt blieb und ein formeller Übergang erst für die Zukunft geplant ist.
(5)
Am Tag vor der Akteneinsicht war mit RegR Hesral die Herausgabe der Geschäftsverteilungspläne und Änderungsbeschlüsse telefonisch besprochen worden. Trotz der Vereinbarung, sie werde sehen ob es “möglich” ist, die paar Dateien vor ihrem Urlaub auf einen USB Stick zu kopieren, standen die Dokumente am Mittwoch nicht zur Verfügung.
Obwohl fast alle Gerichte ihre GVP digital und öffentlich zugänglich machen, wird beim Gericht von Dr. Mente darauf bestanden, daß Einsichtnahme nur vor Ort bei einer “digitalen Akteneinsichtstation” möglich ist, denn es sei keine anonymisierte digitale Form geeignet zum Versand vorhanden.
Es handelt sich um öffentliche Information, und es gibt es folglich keine rechtliche Grundlage welche mich hindern würde, solche abzulichten, zu digitalisieren, und sie in der Folge öffentlich zugänglich und auffindbar zu machen, sodass mit der Schikane nichts als Verzögerung und eine ungünstige Optik erreicht würde. Ich kann jedoch nachvollziehen, daß Unbeteiligte ihren Namen nicht in Verbindung mit dem Fall Wicke erwähnt sehen möchten. Ich kann daher für den Fall einer pragmatischen und zeitgerechten Übermittlung im ERV zusichern, daß unbeteiligte Namen vor allfälliger Veröffentlichung in diesem Zusammenhang technisch einwandfrei zensuriert werden.
Das rechtliche Interesse wurde bereits dargelegt, hier knapp wiederholt: Am SG München erfolgte im Geschäftsjahr 2020 die Vergabe der Az offenkundig unrechtmässig, denn entgegen der BayAktO wurden mehrere Az für ein einzelnes Schriftstück vergeben, dies nicht bloss im Einzelfall, und die Zuweisung erfolgte 2020 wohl nicht anhand eines Turnus-Schemas.
Da es laut der Datenschutzbeauftragten RiSG Ratay eine digitale Akte gar nicht geben soll, stellt sich auch die Frage, für welchen Zweck es am Gericht per RegR Hesral eine “digitale Akteneinsichtstation” gibt. Daß eine solche nur zur Einsichtnahme in die GVP eingerichtet wurde, scheint unwahrscheinlich.
(6)
Aus meiner Sicht wirft der offenkundig leichtfertige Umgang mit Verfahrensrecht und Grundrechten die Frage auf, ob auch abgesehen vom oben genannten Fehler die Regeln aus dem GVP bei der Zuweisung eingehalten werden. Eine Überprüfung ist hier durch Vergleich der Reihenfolge der Eingänge (Eingangsstempel, Uhrzeit bei Fax, usw.) mit der Reihenfolge der Az möglich.
Es scheint denkbar, daß schwierige Sachen wie Arzneimittelfragen präferentiell der hartnäckigen Frau Wicke zugewiesen wurden. Eine plausibles Szenario wäre, das es einen Pool von, mit gewisser beabsichtigter Unschärfe, zeitgleich eingehenden Schriftsätze gab, aus welchem die Zuweisung in einem zweiten Schritt nach willkürlichen Aspekten erfolgte.
Zur Off-Label Frage im besonderen scheint Frau Wicke auch die einzige am SG München, welche zu diesem Thema einen Aufsatz mit ihrer Rechtsmeinung veröffentlich hat. Analoges von anderen Richtern am SG München blieb zunächst nicht auffindbar. Für sich gesehen würde dies keinen Verdacht begründen; im Zusammenhang mit der Gesamtheit der Rechtsverstöße, sowie der erkennbaren Sicherheit bei der Prozessgegnerin, sich zu [ 4 ]Tatsachenfragen nicht einmal ansatzweise Mühe geben zu müssen, zu Beweis gegebene Tatsachen unwidersprochen zu zugestandenen Fakten werden zu lassen, da Frau Wicke in Arzneimittelfragen am SG München offenbar Garant für Rechtsbeugung und absichtlich unterlassene von Amts wegen ist, erscheint auch ein solcher, zunächst zufällig erscheinender, Zusammenhang in einem anderen Licht.
Ein Beweis, daß Zuweisung willkürlich und nicht zufällig erfolgte, kann nachvollziehbar ebenso mit statistischen Methoden erbracht werden. Erfolgt statistische Erfassung nach Sachgebieten unterhalb der Kategorie KR dann kann dies, ohne Verletzung von Schutzinteressen Beteiligter, und mit geringem Aufwand für die Gerichtsverwaltung, auf einfachste Weise durch Herausgabe der Statistik-Rohdaten ermöglich werden, welche hiermit beantragt wird. Die Beteiligten können dabei mit ihrer jeweiligen Beteiligtennummer anonym geführt werden, sodass mehrere Fälle derselben Partei entsprechend korreliert werden können, und ein allfälliger, aufgrund der Daten erstellter quantitative Beweis nicht gegebenen Zufalls bei der Zuweisung präzise geführt.
Werden Kategorien unterhalb des Sachgebiets KR statistisch nicht erfasst dann kann solche Information offenbar anhand der Umschläge der Akten gewonnen werden; denn wie man anhand der Akte zur Az S 12 KR 1268/20 einfach erkennen kann, ist eine solche Kategorie auf dem Umschlag notiert; dies wird nicht grundlos geschehen. Es kann ebenso als Indiz für die oben erläuterte Zuweisungs-Pool-Hypothese gesehen werden, insbesondere wenn dies keine Verwendung für die Statistik findet.
(7)
Um sich ein Gesamtbild zum subjektiven Tatbestand bei Frau Wicke und Sandra Worien, der Prozessbevollmächtigten bei der TK, machen zu können, ist es zweckmässig, dem tatsächlichen Verbleib der nunmehr eingesehen Akten im Zeitablauf nachzugehen. Bei Erörterung dieser Frage im Rahmen der Akteneinsicht stellte sich heraus, daß über den Aktenverbleib tatsächlich elektronische Aufzeichnungen geführt werden. Die Herausgabe derselben zu allen mich betreffenden Akten wird hiermit beantragt.
Frau Wicke hatte zuletzt, wie mir mitgeteilt wurde, gegenüber der Gerichtsverwaltung behauptet, eine Anhörungsrüge zu bearbeiten, um damit die Entfernung der Akte zu einem “abgeschlossenen” Verfahren aus dem Gerichtsgebäude zu rechtfertigen. Dies war offenbar unzutreffend und begründet folglich ein rechtliches Interesse an Herausgabe der Aufzeichnungen zum Aktenverbleib zur Klärung der Tatsachen.
Mit freundlichen Grüßen,