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Doc:20210716-er2-kolbe

From Wickepedia

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Az. L 5 KR 542/20 B ER
L 5 KR 145/21 B ER

München, 16. Juli 2021

Sehr geehrter Präsident Kolbe,

Ihr Schreiben vom 14. Juli 2021, in welchem Sie die Herausgabe von Dokumenten zur Klärung von Tatsachen zur Entscheidung in falscher Besetzung, bzw. die spezifisch beantragte Form zu den GVP beim 5. Senat, ernstlich verweigern, habe ich erhalten.

Zur Klarstellung wird festgehalten, daß Einsichtnahme in die GVP beim 5. Senat zuvor stets verweigert wurde und hier zum ersten Mal – wenn auch in unangemessener Form – gewährt wird. Die Verfassungsbeschwerde fand somit gänzlich ohne Möglichkeit der Einsichtnahme statt.

Im Rahmen der Verfassungsbeschwerde bot sich Gelegenheit, mehrere Fliegen mit einer Klappe zu schlagen: Zum einen kann nun eine plausible Verbindung von Herr Wicke zur Sache gezeigt werden – eine mögliche Interpretation ist, dieser ließ sich unüberlegt zur nachvollziehbaren Einflussnahme veranlassen; siehe Ergänzung zur o.g. zweiten Az – zum anderen wird Rittweger mit gewisser Wahrscheinlichkeit die prozessuale Wahrheitspflicht verletzt haben, und es besteht nun ein objektiv nachvollziehbarer Grund zur Ablehnung von Harbarth für weitere Verfahren. Gerügt wurde lediglich objektive Verletzung von Verfahrensrecht, sodaß die materiell-rechtliche Fragestellung zum zweiten Antrag auf ER auch innerstaatlich beschwerdefähig bleibt.

Die Herausgabe kommt nach dem Verstreichen eines Zeitraums, welcher Gelegenheit zur Manipulation bietet, nur noch in Form der Originaldateien – überprüfbar mit Methoden der digitalen Forensik – in Frage. Als Begründung für die spezifische Form der Einsichtnahme wird vorgetragen, für Rittweger besteht aufgrund seines Verbrechens – nach Einsichtnahme in die Verfahrensakten besteht darüber keinerlei Zweifel – ein Motiv, ein erst nachträglich erstelltes Dokument mit verfälschtem oder in irreführender Weise verkürzten Inhalt, statt dem authentischen und vollständigen Original, herauszugeben. Eine solche Möglichkeit darf dem 5. Senat erst gar nicht geboten werden. Nur durch Herausgabe der digitalen Originale kann der Zweck der Herausgabe erreicht werden.

Ein angeblicher Urlaub als Verhinderungsgrund wurde ausdrücklich vom 5. Senat als Rechtfertigungsgrund vorgetragen, jedoch auf Verlangen nicht glaubhaft gemacht. Dies steht mir jedoch zu, ebenso wie Prüfung, ob die Dauer des Urlaubs und der Zeitpunkt seiner Planung eine Entscheidung in anderer Besetzung rechtfertigt. Ohnehin kann dieser nachträglich vorgetragene Rechtfertigungsgrund nicht überzeugen, denn die ZPO verlangt eine entsprechende Notiz unter der Entscheidung. Eine solche fehlt jedoch sowohl im zugestellten Beschluss als auch im Original, es wird sich mit nicht geringer Wahrscheinlichkeit und eine falsche Tatsachenbehauptung handeln. Eine solche dürfte anhand der Dokumentation bei der Gerichtsverwaltung überprüfbar sein. [ 2 ]Zur Dienstfreistellung von Klopstock liegen widersprüchlich Behauptungen vor. Zum einen wurde von einer neutralen Gerichtsperson gesagt, Klopstock sei zum maßgeblichen Zeitpunkt dienstfrei gestellt gewesen. Zum andern nahm Klopstock, wenige Tage nach ihrer Rückkehr zum 5. Senat, an der Entscheidung teil, damit ist die implizite Behauptung des Gegenteils verbunden. Einer nicht involvierten Person wird man hier eher vertrauen, sodaß eine schuldhafte und absichtliche Verletzung von Verfahrensrecht durch Klopstock wahrscheinlich ist.

Nach dem – aus meiner Sicht – vorhersehbaren Fauxpas beim BVerfG wird nun die objektive und von der Bundesrepublik tolerierte Verletzung von Konventionspflichten beim EGMR gerügt. Dies bei einer Sache im ER ohne unangemessenen Verzug, sodaß unmittelbar Anlass für einen Eilantrag beim OLG zur Herausgabe der Dokumente zur Klärung der Tatsachen besteht. Ebenso besteht ein offenkundig begründetes Interesse an Strafverfolgung, bzw Strafmaßerhöhung, bei Rittweger und Klopstock, und auch dafür können die Tatsachen nur anhand der Dokumente, über welche ihre Gerichtsverwaltung verfügt, zweifelsfrei geklärt werden.

Da Sie sich zur Frage der Remonstrationspflicht nicht geäußert haben gehe ich vom Zutreffen aus, und werde die Sache zu einem geeigneten Zeitpunkt gegenüber der Õffentlichkeit entsprechend darstellen.

Trotz allem empfehle ich weiterhin, der Vorstand bei der Prozessgegnerin löst dieses Problem, welches auch sein eigenes ist, im Rahmen vertraulicher Verhandlung.

Mit freundlichen Grüßen,

F [..]