Toggle menu
Toggle personal menu
Not logged in
Your IP address will be publicly visible if you make any edits.

Ermessensfehlerhafte Verweigerung von Auskunft (StMGP), 9. August 2021

From Wickepedia
Doc:20210809-stmgp.redacted

thumbnail thumbnail thumbnail

[ 1 ]

Mein Zeichen: Korruptionsfall Moscatelli/ MDK Bayern

9. August 2021

Sehr geehrte Damen und Herren,

Anlass für dieses Schreiben ist die, aus meiner Sicht, unrichtige Anwendung von Ermessen der Bayerischen Landesärztekammer bei der Versagung einer Auskunft.

Zunächst hatte ich mich mit Schreiben vom 17. Mai 2021 sowie 10. Juni 2021 an die BLÄK gewendet mit der Bitte um Auskünfte zur beim MDK Bayern beschäftigten Henriette Moscatelli. Der MDK Bayern selbst hatte zuvor jegliche Auskunft ernstlich verweigert.

Beide Schreiben blieben unbeantwortet.

Erst nach Hinweis, daß die Optik für die BLÄK bei Nichtantwort entgegen begründetem Auskunftsinteresse im Zusammenhang mit einem Korruptionsfall keine gute ist, antwortete die BLÄK mit Schreiben vom 24. Juni 2021.

Wohl zutreffend teilt die BLÄK mit, daß ein grundsätzlicher Auskunftsanspruch entsprechend Art 39 Abs 3 Nr 4 BayDSG nicht bestehe.

Unzutreffend dürfte jedoch sein, daß einer Auskunft datenschutzrechtliche Gründe entgegenstehen. Identität, tatsächliche Qualifikation, sowie die zu vermutende Nichterfüllung der Fortbildungsverpflichtung waren bereits bekannt, sodaß hier keine echten Herausgabe von Daten erfolgt. Vielmehr wird um Bestätigung der Richtigkeit von Daten, über welche ich bereits verfüge, gebeten.

Ein begründetes Interesse besteht zunächst aufgrund der offenkundigen Rechtswidrigkeit beim MDK Bayern, bei welchem die offensichtlich fachfremde Gutachterin einem Auftrag angenommen hatte und diesen in grob pflichtwidriger Weise – ebenso bei klarer Verletzung von Berufspflichten – erledigt hatte. Zu den Details verweise ich auf mein Schreiben vom 5. August 2021 betreffend den MDK.

Letztlich verfügt ausschliesslich die BLÄK über definitive Information zur Fortbildungsverpflichtung, denn eine erkennbare Pflicht zum Erhalt ergibt sich nur gegenüber der Kammer aus der Berufsordnung. Eine dienstliche Pflicht dürfte beim MDK nicht bestehen, was die wahrscheinliche Verletzung der Berufspflicht ermöglichte, sodass es dem MDK nicht möglich sein wird, die Auskunft zu erteilen. Aufgrund der erfolgten Körperverletzung – diese kann glaubhaft gemacht werden – und der damit verbundenen [ 2 ]subjektiven Interessen, besteht ein besonders hohes Interesse an Erteilung der Auskunft, welche gegen in jeder Abwägung gegen ein marginales allfälliges Datenschutzinteresse von Moscatelli überwiegt. Ebenso besteht ein begründetes Interesse an Feststellung offenkundiger Rechtswidrigkeit des Gutachtens, falls Moscatelli zum Führen der Berufsbezeichnung nicht berechtigt war. In diesem Fall wird es sich um eine gefälschte Urkunde handeln, mit Folgen aus der ZPO und für die Strafverfahren.

Analoger Vortrag von Gründen, sowie deren Glaubhaftmachung, gegenüber der BLÄK vom 8. Juli 2021 blieb unbeantwortet; das Schreiben hier als Anhang beigefügt.

Im Ergebnis wendet die BLÄK ihr Ermessen gegenständlich falsch an. Als Rechtsaufsicht über die BLÄK muss das StMGP daher gebeten werden, die Behörde zur Erteilung der Auskünfte bei korrekter Anwendung des Ermessens anzuweisen.

Mit freundlichen Grüßen,

F [..]

Anhang:
Schreiben an die BLÄK vom 8. Juli 2021
thumbnail thumbnail
[ 3 ]
SENDEBERICHT
FAX-ID: [..]
Empfänger: +498954023390999
Sendezeitpunkt: 23:15 09.08.2021
Gesendete Seiten: 6
Übertragung: OK