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Schriftsatz zur Entscheidung in falscher Besetzung, 28. März 2021

From Wickepedia
Doc:20210328-rittweger.redacted

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[ 1 ]F [..]
80802 München

LSG München
Ludwigstraße 15
80539 München

An: Geschäftstelle
RiLSG Rittweger, Barkow-von Creytz, Klopstock, Ruhland

München, 28. März 2021

Um Beantwortung offener Fragen, die grundrechtliche Problematik in der Beschwerde an das BVerfG betreffend, wird gebeten. Die Gerichtsbeamten werden darauf hingewiesen, daß das Verfahren nunmehr abgeschlossen ist und sich somit weiterer Kontrolle durch den Vorsitzenden entzieht. Fragen an die Geschäftstelle sollten folglich von dieser direkt, im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens, beantwortet werden. Für den Fall daß eine Weisung gerichtet auf das Unterbleiben der Antwort erfolgt wird gebeten, dies in einer entsprechenden Aktennotiz festzuhalten.

Zur Wahrung der Unabhängigkeit der weisungsungebundenen Richter in der Beantwortung der Fragen – nicht zuletzt um den jeweiligen Beitrag zu den Beschlüssen korrekt zu werten – wird die Geschäftstelle gebeten, dieses Schreiben jeweils ohne Verzug als Kopie an die einzelnen Richter zu geben, und die Antworten derselben getrennt einzuholen.

Die benannten Richter in diesem Verfahren sind: Rittweger [R], Barkow-von Creytz [B], Klopstock [K], Ruhland [Ru]. Zur Übersicht ist bei den einzelnen Fragen jeweils in Klammern angeführt, für welche Richter diese von Relevanz sind. Die Geschäftstelle selbst ist als [G] bezeichnet.

(I)

Beim Beschluss zur Anhörungsrüge vom 10. März 2021 fällt auf, das Gericht hat in einer anderen Besetzung als zur Beschwerde entschieden.

Folglich wird um Übermittlung der jeweils zum 14. Dezember 2020, 3. Februar 2021, 22. Februar 2021, und zum 10. März 2021 gültigen Geschäftsverteilung einschliesslich Namen der Richter gebeten. Bereits aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich, dies ist öffentliche Information. [G]

War der Geschäftsverteilungsplan so, daß nicht Ruhland sondern Barkow-von Creytz zu entscheiden gehabt hätte, bitte um Darlegung, warum in einer anderen Besetzung entschieden wurde. [R, K, Ru]

Barkow-von Creytz selbst möge, sofern zutreffend, ihre persönlichen Gründe nennen, warum sie am Beschluss nicht teilgenommen hat. [B] [ 2 ]Ruhland ist mit vollem Namen zu benennen, da Identität und Bestellung zum Richter am LSG nicht erkennbar sind. [G]

(II)

Die Abweichung des Berichterstatters im Vergleich vom digitalem Stammblatt, hier Barkowvon Creytz, und dem Stammblatt in der Akte in Papierform, dort Rittweger, wirft Fragen auf.

Barkow-von Creytz möge deklarieren, ob sie die Funktion des Berichterstatters aus eigener Initiative abgegeben hat, oder ob dies auf Weisung, oder auf auf sonstige Weise vermittelten Wunsch Rittwegers erfolgte, und welche Gründe hier vorlagen oder vorgetragen wurden. [B]

Sofern ein festes Schema Grundlage zur Verteilung ist [G], und davon offenkundig abgewichen wurde, ist von den Richtern zur Vereinbarkeit mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG Stellung zu beziehen. [R, B, K, Ru]

Bitte um Darlegung, ob das Stammblatt der Papierakte nachträglich ausgetauscht wurde, und ob dies auf Weisung von Rittweger oder als Routinehandlung erfolgte. [G]

Um Angabe des Anteils an Verfahren am Senat, bei welchen sich der Berichterstatter während des Verfahrens ändert, sowie den Anteil an Verfahren bei denen der Vorsitzende selbst die Aufgaben des Berichterstatters übernimmt, wird gebeten. [G]

Die per 14. Dezember 2020 und 22. Februar 2021 zutreffende interne Geschäftsverteilung des Senats ist, versehen mit Angaben zur Gültigkeit, als Anlage zu übermitteln. [G]

(III)

Bitte um Erläuterung, warum entsprechend der dem Stammblatt folgenden Seite das Verfahren bis zum 21.2.2021, i.e. bis zur Gehörsrüge, in der formellen Verantwortung von Barkow-von Creytz lag, tatsächlich die Aufgaben per §§ 104, 106ff, 120 SGG entsprechend der Notizen jedoch von Rittweger wahrgenommen wurden. [G, R, B]

Falls Barkow-von Creytz diese Aufgaben tatsächlich schon zu einem früheren Zeitpunkt abgegeben hat, und sich somit von der Verantwortung bereits vor dem 22.2.2021 befreite, dann möge sie dies der Richtigkeit halber festhalten und das ungefähre Datum bezeichnen. [B]

(IV)

Bitte um Erläuterung, ob bei Tätigkeit der Richter des Senats im Home Office die Übermittlung von Akten auf dem Postweg oder in einem digitalen Format erfolgt. Es wird berichtet, die Richter arbeiten bereits mit der elektronischen Gerichtsakte. Falls dies zutrifft, ist zu erklären, aus welchem Grund gegenüber dem Beschwerdeführer die Existenz elektronischer Akten verneint wurde. [G, R]

Rittweger möge darlegen, aus welchen Gründen er die Übermittlung digitaler Aktenteile an den Beschwerdeführer unterbunden hat, obwohl, wie der Beschwerdeführer zwischenzeitlich in Erfahrung gebracht hat, diese dem Gericht schon aufgrund der normalen Abläufe in entsprechender Form zur Verfügung standen. [R]

(V)

Möchte Rittweger eine Rechtfertigung anbringen, warum er das Beweisangebot des Beschwerdeführers zum Aktenvergleich abgelehnt hat, dann ist ihm an dieser Stelle dazu Gelegenheit geboten. [R] [ 3 ]Da die anderen Richter weisungsfrei agieren, bitte um Erklärung, ob sie unabhängig zur selben Entscheidung bezüglich des abgelehnten Beweisangebotes gekommen sind. [B, K, Ru]

Rittweger stellt sich selbst in verschiedenen öffentlichen Quellen als Experte zu den Themen “Legal Tech” und “Legal Engineering” dar. Bitte um Erörterung, ob daraus der Schluß zulässig ist, Rittweger sei in der Lage, einen Link welcher zu einem digitalen Dokumenten-Folder mit beispielhaft einer vollständigen Akte führt, zu öffnen, oder möchte Rittweger bestätigen, er verfüge über eine solche Fähigkeit nicht, und dann erklären, was mit “Tech” gemeint sei. [R]

(VI)

Rittweger möge knapp darlegen, welches Interesse damit verfolgt wurde, nicht bloss das Ersuchen des Beschwerdeführers betreffend Akteneinsicht vom 3.3.2021 sondern auch die durch ihn selbst erwirkte Ablehnung der Gegnerin zu übermitteln. [R]

Im Gegensatz dazu fanden sich in der Papierakte beim LSG dem Beschwerdeführer vorenthaltene Schriftsätze der Gegnerin von Verfahrensrelevanz, e.g. vom 30. Dezember 2020.

Wenn Rittweger Gründe hatte, eine asymmetrische Wertung im Bedarf zur Weiterleitung vorzunehmen, dann möge er diese hier vortragen. [R]

Gab es direkte Kommunikation zwischen dem Berichterstatter, also Rittweger, und der Gegnerin oder dem MDK, so wäre dies zur Prüfung der Befangenheit hier zu ergänzen. [R]

(VII)

Rittweger möge sich äußern, aus welchen Erwägungen er es am 18. Dezember 2020 nicht für seine Dienstpflicht hielt, die Sache an die Gerichtspräsidenten weiterzuleiten. [R]

Barkow-von Creytz sowie Klopstock werden ersucht, kurz Stellung zu beziehen, ob sie in die vorgenannte Entscheidung Rittwegers eingebunden waren, und sofern zutreffend, ob sie diese auch mitgetragen hatten, oder ob sie sich in dieser Frage als weisungsfrei sahen und unabhängig ebenso entschieden haben ohne daß dies protokolliert wurde. [B, K]

Ruhland wird gebeten mitzuteilen, ob sich diese Frage infolge der Gehörsrüge nochmalig stellte, und ob hier eine unabhängige und weisunsgfreie eigene Entscheidung getroffen wurde. [Ru]

(VIII)

Wie in der Gerichtsakte erkennbar, hatte Rittweger nicht nur die Akten anderer Verfahren am SG sondern auch die Verwaltungsakte der Gegnerin angefordert. Der Beschwerdeführer hatte sich ummittelbar vor Absenden der Beschwerde – noch aus dem Krankenhaus – der Präsenz gewisser eigener Schriftsätze und Urkundenbeweise in der Verwaltungsakte versichert. Dieselben Schriftsätze und Urkundenbeweise fehlen offenkundig in der Gerichtsakte.

Rittweger möge darlegen, mit welcher Ratio er aus einer Gerichtsakte von offenkundig reduziertem Umfang im Vergleich zur Verwaltungsakte geschlossen hat, die vom SG erhaltene Gerichtsakte wäre entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers vollständig. Es könnte sein, daß hierbei eine bloss elitären Verwaltungskreisen vorbehaltene Form von “Legal Tech” zur Anwendung kam, bitte um Bestätigung soweit zutreffend und ob deren Wirkungsweise mit der Õffentlichkeit geteilt werden darf. [R]

Nota bene, es erfolgte jenseits des formalen Widerspruchs mit Verweis auf das bereits rechtshängige Verfahren zur Vereinfachung keinerlei direkte Übersendung von Schriftsätzen [ 4 ]an die Gegnerin; folglich lagen alle nachweislich in der Hand von Frau Wicke, bevor sie an die Gegnerin weitergeleitet wurden.

Um formlose Antworten bis zum 31. März 2021, soweit möglich im elektronischen Rechtsverkehr, ansonsten direkt an den Beschwerdeführer, wird gebeten.

Der Beschwerdeführer bedankt sich bei den Adressaten der Fragen vorab für ihre Mühe zur raschen und vollständigen Beantwortung und damit ihrem Beitrag zur Klärung grundrechtlicher Fragestellungen.

Bei persönlichem Gesprächsbedarf steht der Beschwerdeführer – allerdings nur noch in den nächsten Tagen – kurzfristig zur Verfügung. Er wird am Dienstag, den 30. März 2021, ab 10:00 am SG München zur Akteneinsicht zugegen sein.

Zur sicheren, auch pseudonymen, Kommunikation via E-Mail – die Adresse hier ist – wird im Anhang, sowie auf den einschlägigen Keyservern, ein PGP Public Key zur Verfügung gestellt.

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Anhang:
PGP Public Key [ 5 ]-----BEGIN PGP PUBLIC KEY BLOCK-----
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Fingerprint
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