[ 1 ]F[..]
80802 München
Fax: [..]
An das
Amtsgericht München, Allgemeine Strafsachen
Nymphenburger Str 16
80335 München
Per Fax an +49 (9621) 96241-3124
Strafantrag
§ 153 StGB, Falsche Uneidliche Aussage
§ 258 StGB, Strafvereitelung
§ 257 StGB, Begünstigung
[..], 15. April 2023
Hiermit erstatte ich,
F[..]
80802 München
– Anzeigerstatter –
Strafanzeige
gegen
KOK Simon Hummel
Polizeipräsidium München
Ettstraße 2
80333 München
– Beschuldigter –
I.
Angezeigt werden zwei Tathandlungen der Falschen Uneidlichen Aussage nebst einer Tat von Strafvereitelung bei gleichzeitiger Begünstigung durch den Kriminalpolizisten Hummel.
Der Täter handelte in einem politischen Kontext, welcher diesem Gewissheit über Folgenlosigkeit für ihn selbst vermitteln haben dürfte. Herr Hummel unterlag dabei einer Fehleinschätzung und wurde zu einem Problem Wicke-Opfer unter vielen.
Zum Hintergrund: In einem sozialgerichtlichen Verfahren hatte Richterin Julia Wicke Ende 2020 Tatbestand verfälscht und unterdrückt mit einer Zielsetzung, darauf beruhend eine vorsätzlich falsche Entscheidung zu treffen. Frau Wicke begünstigte dabei Medizinstraftäter bei einer Behörde des Freistaats Bayern. Trifft meine Vermutung zu, daß über einen längeren Zeitraum durch Nicht-Ärzte beim MDK teilweise haarsträubend falsche Gutachten erstattet wurden, und hatte diese in manchen Fällen Körperverletzung zur Folge, dann wäre die für dieses Organisationsversagen verantwortliche Astrid Zobel in einer erstaunlich gro§en Zahl von Fällen anzuklagen. Sie [ 2 ]könnte sich letztlich in Haft und ohne Approbation wiederfinden. Jedenfalls ab Oktober 2020 handelte Zobel aufgrund meiner Mitteilung über das Problem wider besseren Wissens. Das wäre an sich einen Skandal wert, denn von der Diktatur des Medizinischen Dienstes sind viele Bürger betroffen und nicht jeder wird mit der Behörde zufrieden sein. Im Vergleich zur Bedeutung zu dem was erst folgte verblasst diese Sache vergleichsweise. Dennoch gilt es aus aktueller Sicht, die gefährliche und unbelehrbare Behörde aus dem Krankenversicherungs-Geschehen auszuschalten, soweit die neue Führung nicht die systematischen Probleme bereits in Angriff genommen hat. Behördenintern hatte man der gescheiterten Gefälligkeitsgutachterin zunächst eine zusätzliche Dienstbezeichnung verliehen, welche geeignet war über ihre fehlende Eignung zu täuschen. Solche Korruption primitivster Art mag in Bayern üblich sein, hier konnte sie aber nicht überzeugen. ([..].)
Die falsche Entscheidung lie§ die korrupte Richterin ohne Rechtsmittelbelehrung zustellen. Sie möchte unbedingt, da§ ihr Unsinn rechtskräftig wird. Sie weigert sich aber bis heute, fehlende wirksame Zustellung im Wege der beantragten Ausfertigung nachzuholen.
In kurzer Folge auf die Tat der Julia Wicke kommt es zur medizinischen Komplikation mit möglicher Todesfolge, in einem auf Grundlage der einschlägigen Fachliteratur leicht nachweisbaren Zusammenhang. Sepsis mit einem zehntägigen Krankenaufenthalt und zwei chirurgischen Eingriffen zählte zu den Tatfolgen. Es ist der häufigste Notfall beim akut behandlungsbedürftigen Zustand, um welchen es in der Sache ging.
Ein darauf folgendes Beschwerdeverfahren wurde trotz offenkundiger Eilbedürftigkeit durch den 5. Senat am LSG zunächst verschleppt, und darauf beruhend die Besetzung manipuliert. Als naheliegende Erklärung bietet sich die zwischenzeitliche Bestechung des Vorsitzenden Richters, Stephan Rittweger, durch den vermögenden Ehegatten der Richterin an. Letzter ist Notar Hartmut Wicke. Das ungewöhnliche Naheverhältnis zwischen den beiden mit einem Beweismittel nachzuweisen gelang mir tatsächlich. Herr Rittweger ließ in der Notariatskanzlei verfahrensfremde Ausdrucke anfertigen und hat diese, scheinbar zur Manipulation der ehrenamtlichen Richter, ohne Mitteilung an die Beteiligten in eine Verfahrensakte eingefügt. (Dazu wurde der Richter mit ganzen drei Zeilen Code veranlasst, gewiss ein hoher Wirkungsgrad.)
Parallel dazu hatte Stephan Rittweger mich auf eine Weise verleumdet, welche sich entweder durch eine geistige Erkrankung des Richters erkären lässt oder aber, wahrscheinlicher, als Aussfluss einer qualiÞzierten Straftat des § 241a StGB durch Notar Wicke. Dafür spricht auch, da§ Notar Wicke ohne tatsächlichen Anhaltspunkt ein Gefährdergutachten beauftragt hatte, vermutlich zur Vorbereitung einer Freiheitsberaubung. Dieser Versuch des persönlichkeitsgestörten Notars scheiterte nur deshalb, weil mir die Identität seines Gutachters aufgrund dessen Inkompetenz rechtzeitig bekannt wurde.
Erst die spätere Mandatierung eines bundesweit bekannten Strafverteidigers mit Expertise in Mordsachen und Justizskandalen führt bei mir zur Erkenntnis, daß der Notar sich scheinbar die Zweispurigkeit des deutschen Strafrechts zunutze machen wollte. Bei einem Kläger welcher auf den Unfug vom 18. Oktober 2021 weniger gelassen reagiert, hätte Notar Wicke damit etwas erreichen können. Julia Wicke versuchte zeitgleich und ebenfalls erfolglos, meine Freiheitsberaubung auf einer weitere Weise zu erwirken, auf Grundlage einer aus der Luft gegriffene Behauptung, ich hätte sie und ein 11-jähriges Kund bedroht. [ 3 ]Die korrupte Polizei führt dennoch eine Gefährderansprache durch und erteilt mir ein Kontaktverbot, obwohl es für beides an an einer tatsächlichen Grundlage fehlt. Meine unmittelbare Strafanzeige wegen § 145d führt zunächst zum Nachweis von Korruption innerhalb der Staatsanwaltschaft.
Frau Wicke stellt in weiterer Folge Strafantrag wegen einer behaupteten Verletzung des KUG, handelt dabei aber wider besseren Wissens und setzt ihre Serie von Straftaten damit fort. Sie weiss, da§ sie das konkret beanstandete Bildnis selbst öffentlich zugänglich gemacht hatte, dafür mit dem Bayerischen Rundfunk eine vertragliche Vereinbarung geschlossen hat, und vermutlich auch eine Entlohnung erhielt. Wiederum soll die Täterin entsprechend dem Korruptionswillen der zuständigen Christlich-Soziale Union in Bayern-Staatsanwaltschaft über dem Gesetz stehen.
Realistischerweise wird das Korruptionsgeschehen bei seinen Behörden die Folge einer Weisung durch Herrn Eisenreich sein, welcher damit aber das eigene politische Überleben riskiert. Dieses Risiko für ihn tatsächlich zu realisieren sehe ich als eine Frage reiner Sportlichkeit, denn persönlich habe ich gegen ihn nichts einzuwenden. Er spielt eben seine Rolle innerhalb der Partei und zahl dafür einen Preis. Um ihn und eine Kette von Verantwortlichen zu schützen verneint Frau Schulz von der Staatsanwaltschaft ausdrücklich Berichtspflicht in der Sache, gewiss wahrheitswidrig. Die unverfroren korrupte Beamtin gibt zudem Informationen aus dem Ermittlungsverfahren an Täterkreise weiter, was ihr aufgrund einer spezifischen Konstruktion auch nachzuweisen ist. Gerade dies gab Anlass, den Minister hinreichend zu informieren, sodaß im Ergebnis politisches Schicksal nun mit dem strafrechtlichen Schicksal der Verbrecherin verbunden ist.
Einem absehbaren Verlust von Akten bei Polizei und Staatsanwaltschaft betreffend
Kriminalität der Verbrecherfamilie Wicke wurde vorsorglich auf jene Weise begegnet, da§
die gesamte Amtshandlung der Polizei vorsorglich aufgezeichnet wurde. Es kann deshalb
nicht gelingen, die Bedrohungslüge einfach unter den Tisch zu kehren. Auch Manöver des
Einsatzverantwortlichen Wolff im Hintergrund (Gegenstand eines anderen Verfahrens)
lassen sich anhand der Aufzeichnung nachvollziehen.
Beim Delikt des § 241a StGB hat der Gesetzgeber in erster Linie nicht das Inland im Auge gehabt sondern denke eher an die Zustände in Schurkenstaaten. Tatsächlich entspricht der Zustand der Bundesrepublik aber in vielen Bereichen dem eines Entwicklungslandes. Schon die primitive Aktenorganisation fällt jemandem auf welcher mit professionelleren Rechtssystemen vertraut ist auf. Gerade diese ermöglichte mit Bezug auf das Problem Wicke das Urkundendelikt einer Richterin am Verwaltungsgericht – mangels elektronischer Akten erst im Wege von Einsichtnahme vor Ort entdeckt.
Eigene Netzwerke bemüht jedenfalls der Verbrechergatte, Notar Wicke. Dieser Realität wird hier auf jene Weise begegnet, da§ jede Person welche die Mörderfamilie in irgendeiner Weise begünstigt selbst in Schwierigkeiten geraten soll. Zu diesem Personenkreis zählt auch der ansonsten unbedeutende Beschuldigte, Simon Hummel. Zuletzt kam es Ende November 2022 zur – traditionsgemaß aufgezeichneten – Nötigung des Anzeigeerstatters durch Herrn Rittweger in Person kurz vor der Begründungsfrist für ein von ihm unerwünschtes Verfahren vor dem Bundessozialgericht. Dieses hat auch den Zweck, die wahrscheinlich mit Bestechung erkaufte Rechtsansicht des 5. Senats beim Bayerischen Landessozialgerichts auf diese Weise auszulöschen und nach mehr als 2 1/2 [ 4 ]Jahren endlich Amtsermittlung zur fehlenden ärztlichen Gutachterqualifikation beim Medizinischen Dienst zu veranlassen – gerade etwas das Julia Wicke mit ihrer ursprünglichen Tat zu verdecken beabsichtigte.
Statt sachgerechte Ermittlungen anzustellen hat sich die Staatsanwaltschaft in direkter Folge auf diese zwar erfolgte aber freilich erfolglose Nötigung zur Anklage wegen behaupteter Ehrverletzungsdelikte entschlossen. Zu diesen beanstandeten Behauptungen zählt, das Verhalten der Julia Wicke erfülle den Tatbestand des versuchten M[..]. Diese Sichtweise besteht hier unverändert fort. Alle verfügbaren Beweismittel sprechen weiterhin dafür, keines spricht dagegen. Allenfalls lässt sich argumentieren, daß der M[..] nicht bloss versucht wurde sondern – bei Verkürzung der Lebenserwartung – sogar vollendet.
Verschiedene Gelegenheiten, die Sache aus rein menschlichen Erwägungen abseits der gebotenen strafrechtlicher Folgen auf eine zivilisierte Weise zu lösen, wurden eben nicht wahrgenommen. Fortgesetzte Irrationalität zum eigenen Schaden könnte durchaus auf Persönlichkeitsstörungen innerhalb der Täterfamilie zurückzuführen sein.
Meist gelingt es den Deutschen, ihre Skandale entweder unter den Teppich zu kehren oder diese für die Beteiligen folgenlos bleiben zu lassen, so jedenfalls in früheren Justizskandalen. Wegen der möglichen Auswirkungen an der Spitze des Staates stehen die Folgen nun in meiner Disposition, und nicht mehr in jener der Justiz oder gar der CDU. Es scheint den korrupten Amtsträgern besonders schwer zu fallen, mit dieser gewiss ungewohnten Situation umzugehen.
Berichterstatter im Verfassungsbeschwerdeverfahren als Folge der erwähnten Beschwerde war nämlich Stephan Harbarth, der Präsident des Bundesverfassungsgerichts. Dieser ist ein Geschäftspartner des Ehegatten von Julia Wicke und steht zu diesem in einem entsprechenden Naheverhältnis.
Ob ein Vorteil welcher Herrn Harbarth auch durch Herrn Wicke selbst verschafft wurde – die Mitherausgeberschaft bei einer renommierten juristischen Fachzeitschrift – zuvor für seine Ernennung zum Verfassungsrichter eine Rolle spielte ist auch Gegenstand eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gegen eine Universität. Dieses hat als Zielsetzung die Herausgabe der Gutachten auf deren Grundlage dem Verfassungsrichter eine Honorarprofessor verliehen wurde, offenbar um ihn mangels echter QualiÞkation darauf beruhend zu einem hinreichend qualifizierten Kandidaten für das von ihm angestrebte Amt zu machen. Eines der beiden Gutachten soll von einem Kollegen des Notars stammen.
Abgesehen davon daß Herr Harbarth aufgrund seines Naheverhältnisses seine eigene Befangenheit erklären hätte müssen, war er nach dem Gesetz zur Annahme verpßichtet gewesen. Dieser Pflicht ist er nicht gefolgt. Völlige Annahmefreiheit wie bei anderen Verfassungsgerichten hat der deutsche Gesetzgeber eben nicht vorgesehen und die Kommentarliteratur ist hier eindeutig. Mindestens wurde durch Herrn Harbarth also eine Amtspßicht verletzt.
Begründet war die Verfassungsbeschwerde auch mit der verwehrten Akteneinsicht über alle Instanzen hinweg, ganz zweifelsfrei eine relevante Gehörsverletzung, neben einer Vermutung zur Divergenz der Akten und einer darauf gründenden Verfälschung von Tatbestand durch Julia Wicke. Zunächst beruhte dieser Vortrag notwendigerweise auf blosser Intuition, letztlich stellte sich meine Vermutung aber als völlig zutreffend heraus und [ 5 ]es wurde bei der späteren Einsichtnahme klar aus welchem Grund die Richterin Akten versteckt hielt und teilweise manipulierte.
Ob Herr Harbarth die mir vorenthaltenen Akten entgegen einer Praxis seines Gerichts nicht anfordern ließ, weil sich eine schwerwiegende Straftat der Ehefrau seines Geschäftspartners daraus schlüssig ergibt, lässt sich ohne weiteres nicht sagen. Man wird es aber vermuten.
Für seine mögliche Begünstigung einer M[..] spielt dies keine wesentliche Rolle. Denn ein mir im Wege verwehrter Akteneinsicht vorenthaltenes Beweismittel aus eigener Amtsermittlung durch das Gericht hatte mir die verwunderte Ärztin kurz vor der Einreichungsfrist spontan als Kopie überreicht, als ich diese aus einem sonstigen Grund traf. Es wurde deshalb zum Beweismittel im Verfahren beim Bundesverfassungsgericht. Harbarth hatte somit nachweislich Wissen von einer Straftat der Julia Wicke. Selbst wenn er versuchte dem Tatbestand durch Nichtanforderung der Akten auszustellen, es gelang dem Verfassungsrichter deshalb nicht.
Der Charakter des Stephan Harbarth| steht schon längere Zeit im Zweifel. Ungeklärt für die Öffentlichkeit bleibt ein früherer Vorwurf von Vorteilsannahme als Abgeordneter. Ein diesbezüglicher Bericht des Bundestages blieb unter Verschluss. Es mag sein da§ die Boulevard-Presse als Folge seiner Korruption in der Sache auch die Herausgabe des früheren Berichts fordert, und weitere Schmutzwäsche des Staates dabei zutage tritt.
In der Sache geht es also eindeutig auch um den möglichen Verlust eines parteieigenen Verfassungsrichters für die CDU – zugleich die frühere rechte Hand von Angela Merkel, eine Person welche bereits früher im Korruptionsverdacht stand. Zugleich wäre dies ein möglicher Justizskandal für die Bundesrepublik von bislang unbekannter Dimension, aufgrund der Folgen auch international wahrnehmbar. Eine Person von mangelnder Integrität wie Stephan Harbarth zum Verfassungsrichter zu machen war für Deutschland letztlich ein folgenreicher Fehler, bei dessen Korrektur ich gerne behillfich bin.
Wirksame Strafverfolgung von Herrn und Frau Wicke sowie weiterer Personen ist erst nach einer personellen Umgestaltung der Justiz zu erwarten und lässt deshalb noch auf sich warten. Das Augenmerk im Umgang mit der Staatsanwaltschaft war deshalb zunächst darauf zu richten, eine Umgestaltung der Behörde und des Ministeriums zu ermöglichen. Herr Kornprobst tritt meinem Vorhaben – welches sich unvermeidbar auch gegen ihn richten muss – zunächst auf jene Weise entgegen, daß er das Problem Wicke mit Einzelzuweisungen auf einen Kreis besonders geschützter Staatsanwälte beschränkt. Dazu zählt sein für die bloss selektive Strafverfolgung von Amtsträgern verantwortliche und politisch zuverlässige Hauptabteilungsleiter, gleichzeitig Pressesprecher. Beispielsweise wurde Heidenreich mit einer vergleichsweise trivialen Strafanzeige wegen Verleumdung durch {{Stephan Rittweger/Mention}{ befasst – gewiss kein Amtsdelikt in seiner Zuständigkeit – welche er gemäß dem politischen Auftrag eben korruptionstypisch handhabte. Eine diesbezügliche Dienstaufsichtsbeschwerde beantwortet nicht Herr Kornprobst selbst, obwohl ihn Art 20 AGGVG dazu verpßichtet. Diese findet stattdessen den Weg zu einer unzuständige Behörde und einer selbst dort unzuständigen Person. Herr Röttle ist ebenfalls sichtlich bemüht, sich dem Problem Wicke zu entziehen. Dies vermag er aber nicht zu erreichen, ohne einem mißbräuchlichen Löschantrag zu stellen und sich dabei zum Betrüger zu machen. Passend zu seiner Partei ist der CSU-Generalstaatsanwalt wohl ein Kleinkrimineller. [ 6 ]Daß der Berichterstatter Harbarth die Entscheidung zur Nichtannahme an einem bestimmten Tag veranlasste war keinesfalls ein Zufall. Er wurde dazu angestiftet.
Dies beruhte auf der Grundlage meiner zutreffenden Einschätzung der Persönlichkeitsstruktur des Notars. Mit einem Fax am Morgen desselben Tages ließ sich der Notar dazu triggern, seinen Geschäftspartner zu beeinflussen und ihm dabei einen schweren Schaden zuzufügen, welcher in seiner Bedeutung den eigentlichen Rechtsstreit um ein Vielfaches übersteigt. Um meiner Schilderung zum auslösenden Ergebnis Glaubwürdigkeit zu verleihen wurde gleichzeitig eine fachgerichtliche Klage wegen Täuschung über Versicherung erhoben. Nur im Zusammenhang mit dem korrupten Verfassungsrichter ergibt diese überhaupt Sinn. Sie ist seit Mitte 2021 beim Sozialgericht München anhängig, kein Richter möchte sie anfassen.
Eine plausible Interpretation des Tatgeschehens ist nämlich, der ranghöchste Richter der Bundesrepublik hat als Gefallen für einen Geschäftspartner, den Ehegatten, eine M[..] begünstigt. Da§ bei Herrn Harbarth sogar [..]. Eine derartige Behauptung gilt es zunächst mit Experten genau zu prüfen, bevor man sie dann medienwirksam trifft.
Eine Enthauptung der deutschen Justiz mit Methoden der Meinungsbildung liegt nach der einhelligen Sichtweise politisch Kundiger im Rahmen der Handlungsmöglichkeiten. Es wäre für das Vertrauen in den Rechtsstaat aus meiner Sicht allerdings zu bevorzugen wenn Herr Harbarth den gebotenen Karrierewandel vom Staatsmann zum Hausmann freiwillig vollzieht. Das bedeute konkret, der CDU-Richter zieht sich aus der Rechtspßege vollständig zurück und tritt auch als Rechtsanwalt nicht mehr in Erscheinung. Er wurde auf einfache Weise erledigt und sollte dies zur Kenntnis nehmen. Eine echte Wahl hat er Herr Harbarth hier nur zwischen seinem freiwilligen Rckzug bei Wahrung des Ansehens einerseits oder da§ er eben zum Subjekt internationaler Verachtung wird, mit Folgen auch für seinen Staat und für seine Partei.
Grundsätzlich kommt auch die Verurteilung des Herrn Harbarth als Straftäter in Betracht, mit
interessanten Folgen für die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts ab dem
Tatzeitpunkt. Die möglichen Auswirkungen des Problem Wicke für die Bundesrepublik
lassen sich deshalb mit schlichten Zuwarten maximieren.
Dem Ehegatten einer Mörderin sprichwörtlich ein Messer zu überreichen, in welches dieser sofort den ranghöchsten Richter der Bundesrepublik laufen lässt, mag keine gewohntes Vorgehen in einem Verfahren sein. Gerade deshalb war es an Wirksamkeit kaum zu übertreffen.
In diesem Zusammenhang sind auch die Tathandlungen des Herrn Hummel vom Oktober 2021 zu interpretieren. Im selben Zusammenhang wird man die wahrscheinlich korrupte Handhabung der Sache durch die Christlich-Soziale Union in Bayern]-Staatsanwälte sehen. [ 7 ]II.
Auf Blatt 193 der Ermittlungsakte mit der Az 231 Js 190010/21 (als Anlage beigefügt) Þndet sich zunächst eine Mitteilung des Simon Hummel an Roland Steitz, beide dem Polizeipräsidium München zugehörig.
Herr Hummel teilt darin gegenüber Herrn Steitz eine bestimmte IP-Adresse mit, welche einer bei Cloudflare angebotenen Website, der Wickepedia, stehen soll. Er macht dabei keinerlei Angaben zur Herkunft dieser IP-Adresse.
Aussagegegenstand im Sinne des § 153 StGB sind nach der RSp auch wesentliche Tatsachen, durch deren Nichtangabe der Sachverständige Hummel hier seine Wahrheitspflicht verletzt. Dazu zählt auch daß die Hummel die Quellen seines Wissens aufdeckt (vgl BGH). Fremde Wahrnehmungen darf Herr Hummel nicht als eigene ausgeben.
Gerade dies tut Herr Hummel bereits mit seiner ersten Tathandlung. Er behauptet eine IP-Adresse selbst ermittelt zu haben, ob er selbst dazu keine Möglichkeit hatte.
Auf Blatt 258 der Akte findet sich eine spätere Behauptung von Herrn Hummel. Eine sogenannte "Cloudßare-Recherche" habe diese IP-Adresse ergeben – eine weitere selbständige Tathandlung des Beamten. Herr Hummel behauptet wahrheitswidrig und ausdrücklich, alle "in diesem Bericht aus dem Internet erlangten Informationen stammen ausschließlich aus allgemein zugänglichen Quellen".
Diess Behauptung ist erweislich falsch. Eine allgemein zugängliche Quelle zur Server-IP_Adresse eines bei Cloudßare angebotenen Online-Dienstes gibt es nicht.
Die tatsächlich erfolgten Ermittlungen des Herrn Hummel sind als Asservat nachvollziehbar, und wurden von ihm in einem Ordner mit der Bezeichnung "nicht für die Gerichtsakte" gespeichert.
Diese führten ins Leere.
Aus dem Inhalt des Ordners folgt deshalb, daß die Information gerade nicht aus einer öffentlichen Quelle stammt. Sie ist auf diesem Wege schlichtweg unzugänglich, die Polizei verfügte über keine Möglichkeit die IP-Adresse auf dem behaupteten Weg zu ermitteln.
III.
Die angebliche "Recherche" des Herrn Hummel hat deshalb niemals stattgefunden, sie war technisch nicht möglich. Herr Hummel hat sie mit Täuschungsabsicht erfunden.
Unter Sachkundigen im Gebiet des Herrn Hummel ist allgemein bekannt, daß die IPAdressen von Servern hinter Cloudflare in ganz besonderer Weise unzugänglich sind, und nur in einer geringen Zahl seltener und begründeter Fälle überhaupt an Behörden [ 8 ]herausgegeben werden. Im betreffenden Zeitraum betraf dies in keinem einzigen Fall Deutschland, denn diese Vorgänge werden durch den Auskunftsgegner dokumentiert und ein Bericht dazu wurde veröffentlicht.
Es handelt sich zudem um besonders geschützte Daten. Sinn und Zweck des Dienstleisters Cloudßare ist es gerade, einen Server an einem nicht direkt zugänglichen Standort vor den möglichen Angriffen aus dem Internet zu schützen. Dies ist gerade eine Charakteristik von "Zugangsdaten" im Sinne der StPO. Das deutsche Verfahrensrecht erlaubt die Ermittlung und Herausgabe von Zugangsdaten nur bei Katalogtaten, wovon hier keine Rede war.
Herr Hummel musste zwingend wissen da§ die IP-Adresse aus einer nicht-öffentlichen Quelle stammt. Er behauptet es zwar abstrakt, aus einem durch ihm selbst angefertigten Asservat ergibt sich bei näherer Prüfung durch einen Sachkundigen aber gerade das Gegenteil.
Eine "Cloudßare Recherche" in einem generellen Sinn gibt es nicht. Sehr wohl stünde ein rechtsstaatliches Verfahren zur Herausgabe von Information zur Verfügung, in welchem der deutsche Staat gegenüber der Eigentümergesellschaft aber mit Gewissheit unterlegen wäre. Daß ein solches Verfahren gerade nicht beschritten wurde folgt aus dem ma§geblichen Halbjahres-Transparenzbericht des Unternehmens Cloudßare. Dieser Umstand wurde von mir im "Ermittlungsverfahren" mit der o.g. Az aktenkundig gemacht.
Herr Hummel handelte bei seiner Falschbehauptung nachweislich mit dem Wissen, daß ihm die IP-Adresse zugespielt wurde und er sie nicht selbst erlangte oder ermitteln konnte. Sie stammt tatsächlich aus der Straftat einer anderen Person, deren Identität mir bekannt ist. Hummel mag nicht gewusst haben, da§ hohe CDU-Kreise hier für einen Zweck bemüht wurden, rechtmässige Berichterstattung zu Korruption in der Justiz zu unterdrücken, scheinbar in der fälschlichen Erwartung da§ die Karriere eines parteieigenen Verfassungsrichters damit rasch beendet würde. (Tatsächlich ist es nicht sachgerecht für diesen Zweck eine Website zu bemühen, wenn aufgrund hohen Allgemeininteresses zugleich der Investigativjournalismus zur Verfügung steht.)
Sehr wohl handelte Herr Hummel mit dem Wissen, dass seine Äußerung, es handle sich um öffentliche Information eine Falschaussage ist, zudem geeignet zur Täuschung im Rechtsverkehr.
Herr Hummel hatte damit zu rechnen, da§ seine Falschbehauptung ein Gericht erreicht, wie es als Folge der Anklageerhebung durch Frau Schulz nunmehr tatsächlich der Fall ist. Hummel handelt mit Vorsatz, denn er nimmt die Verwendung seiner Falschbehauptung in einem Strafverfahren billigend in Kauf. Einerseits wusste der Beamte, da§ seine Äußerung sich nicht mit dem wirklichen Geschehen deckt. Andererseits war ihm bewußt da§ seiner Falschbehauptung als Sachverständiger Bedeutung in den Verfahren zugemessen wird. Er handelte mit vollem Vorsatz, und nicht bloss mit bedingtem. Hummel kannte die Unwahrheit seiner Behauptung und hatte nicht bloss Zweifel daran. Von Sch/Schröder/Lenckner § 153 Rn 22 wird die Auffassung vertreten, dass auch eine schriftliche Äußerung unter den Tatbestand fällt, sofern die Prozessgesetze die Abgabe schriftlicher Erklärungen gestatten. Das ist hier der Fall, denn das Zwischenverfahren findet im allgemeinen nur schriftlich statt. Zu den schriftlichen Erklärungen welche das Gericht aufgrund der Akten prüft zählt auch jene des Simon Hummel aus dem polizeilichen [ 9 ]Ermittlungsverfahren. Mit dem Eingang einer Anklageschrift der Frau Schulz nebst der Ermittlungsakte beim AG München ist der Tatbestand des § 153 StGB bei Herrn Hummel erfüllt. Es blieb nicht bloss beim Versuch.
Nach hiesiger Sichtweise wird der Tatbestand des § 153 StGB auch bei einer Äußerung im Zwischenverfahren vollendet, weil sich diese an einen Richter wendet welcher über die Eröffnung des Hauptverfahrens aufgrund der verfügbaren Beweismittel entscheidet. Was von vornherein nicht beweisbar ist darf grundsätzlich nicht angeklagt werden. Die Schriftfform ist deshalb in Bezug auf § 153 StGB äquivalent mit der Grundform einer mündlichen Äußerung.
Der scheinbar gewissenlose Täter Hummel lie§ seine Falschbehauptung zudem über einen langen Zeitraum hinweg unberichtigt.
Die Polizei war nach Ermittlung des Anschlussinhabers einer dynamischen IP-Adresse im Wege des § 100j StPO zur Mitteilung darüber verpßichtet gewesen. Dies blieb unterlassen, scheinbar in einer Erwartung da§ man auf diese Weise verbergen könne, da§ die rechtswidrige Herausgabe geschützter Daten tatsächlich stattgefunden hat. Dies werte ich als einen weiteren Nachweis in Bezug auf den subjektiven Tatbestand.
Mit der tatsächlichen Herausgabe der IP-Adresse ist in Verbindung mit dem zwischenzeitlich veröffentlichten Transparenzbericht von Cloudflare auch ein Nachweis verbunden, daß die Information ohne ein rechtsstaatliches Verfahren erlangt wurde.
Die Tat des Simon Hummel ist in besonderer Weise verwerflich, denn der Täter beeinträchtigte die Integrität der Rechtspßege. Herr Hummel konnte nicht damit rechnen daß seine Tat entdeckt wird, weil ich in seinem eigenen Gebiet wesentlich sachkundiger bin als er selbst es ist. Er rechnete vielmehr, da§ seine Tathandlungen unentdeckt bleiben würden.
IV.
Unabhängig davon ist Herr Hummel auf sonstige Weise ein Straftäter. Als Polizist war Herr Hummel von Amts wegen verpflichtet, ihm bekannt gewordene Straftaten zu verfolgen.
Von einer solchen erlangte Hummel Kenntnis, denn die IP-Adresse stammt von einer dritten Person, welche für die Herausgabe eigene Befugnisse überschritten hatte. Der Sachkundige Herr Hummel musste den Sinn und Zweck der Dienstleistung von Cloudßare kennen, und deshalb auch, da§ es sich um besonders geschützte Daten handelte welche besonderen Zugangskontrollen unterliegen.
Im Ergebnis hatte Herr Hummel Kenntnis von einer Straftat des § 202a StGB einer anderen Person, ohne diese Person pflichtgemäss der Strafverfolgung zugeführt zu haben und dazu rechtzeitig die Sicherung der Beweise veranlasst zu haben. Vielmehr machte sich Hummel die ihm bekannt gewordene Straftat für eigene Zwecke zunutze.
Herr Hummel hat im Ergebnis den Tatbestand der Strafvereitelung erfüllt, § 258 StGB.
Auch Täterschaft im Sinne des § 257 StGB, Begünstigung, kommt bei Herrn Hummel in Betracht. Ohne die erfolgte Verwendung einer IP-Adresse mit Täuschungsabsicht wäre die [ 10 ]Straftat der anderen Person nämlich zwecklos gewesen. Folglich sicherte Herr Hummel einer dritten Person die Vorteile einer Tat des § 202a StGB.
V.
Für den Fall, da§ Herr Hummel eine Fortsetzung seiner Karriere bei der Polizei wünscht, käme für mich auch die Erledigung im Wege einer unverzüglichen Berichtigung seiner Falschbehauptung einerseits nebst einem Tatausgleich in Höhe eines Bruttomonatsgehalts des Beamten andererseits in Betracht. Ich nehme an, Herr Hummel ist ein Ersttäter und nicht sonderlich vermögend.
Die CDU-Person welche eine Straftat des § 202a StGB sowie eine analoge Tat gegen Rechtsgüter in den Vereinigten Staaten vollendete – daß ich die Identität zutreffend ermitteln konnte wird sich in Täterkreisen herumgesprochen haben – möge sich im eigenen Interesse mit mir direkt in Verbindung setzen: +1 650 [..]. Es besteht keine örtliche Zuständigkeit einer bayerischen Staatsanwaltschaft, insofern auch keine Gefahr von Strafvereitelung. Für den Fall einer Einigung mit dieser Person könnte aus meiner Sicht von Strafverfolgung des Herrn Hummel auch wegen § 258 StGB abgesehen werden.
Für beides gewähre ich eine Frist von zwei Wochen.
Zum meinem alternativen Vorgehen würde vor allem die öffentliche Meinungsbildung zählen – ein dann nicht mehr kontrollierbarer Vorgang. Deshalb kommt eine Verlängerung dieser Frist nicht in Betracht, bzw bloss unter besonders begründeten Umständen.
Mit dem Begriff eines "Honeypot" mag der angeblich Cyber-Sachkundige Hummel vertraut sein. Gerade an einem solchen hat er sich hier die Finger verbrannt. Freilich passen gerade Hummel und Honig besonders gut zueinander. Zur Erläuterung für Sachunkundige eignet sich die Definition aus einem Wikipedia-Artikel:
In computer terminology, a honeypot is a computer security mechanism set to detect, detect, or, in some manner, counteract attempts at unauthorized use of information systems. Generally, a honeypot consists of data (for example, in a network site) that appears to be a legitimate part of the site which contains information or resources of value to attackers. It is actually isolated, monitored, and capable of blocking or analyzing the attackers. This is similar to police sting operations, colloquially known as "baiting" a suspect.
Das Vorläuferprojekt zu Cloudflare nannte sich tatsächlich "Project Honeypot". Es ergab sich für mich noch keine Gelegenheit, mit dem Vorstandsvorsitzenden über seine Problemperson zu sprechen. Die sonst beliebten Erinnerungslücken werden dieser Person hier nicht helfen. Stattdessen empfehle ich eben das von mir vorgeschlagene Procedere.
Anlagen:
Falschbehauptung Hummel vom 18. Oktober 2021
Falschbehauptung Hummel vom 21. Oktober 2021