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Vorratsdatenspeicherung

From Wickepedia

Die Vorratsdatenspeicherung (VDS; auch Mindestdatenspeicherung[1] oder Mindestspeicherfrist[2]) ist ein kriminalpolitisches Instrument, das die Anbieter öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes verpflichtet, bestimmte Daten, die von ihnen für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden,[3] zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zur Verfügung zu stellen. Dabei geht die erwünschte Speicherfrist deutlich über die für reine Vertragszwecke zulässige Dauer hinaus und ist weder durch Vertragszwecke veranlasst wie die Entgeltabrechnung oder die Erstellung eines Einzelverbindungsnachweises auf Wunsch des Kunden noch durch einen bestimmten Tatverdacht. Es werden deshalb die Daten sämtlicher Vertragspartner des Anbieters anlasslos „auf Vorrat“ gespeichert.

Die auf Vorrat zu speichernden Daten (z. B. bei Telefonaten die Telefonnummern und Standortdaten der Gesprächspartner, bei Internetbenutzung die Zeit und benutzte IP-Adresse) erlauben demjenigen, der auf sie Zugriff hat, rückwirkend eine Analyse früherer persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers in der Vergangenheit rekonstruieren. In dem Maße, in dem die Telekommunikation zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen.[4]

Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der Verhütung und Verfolgung schwerer Straftaten.

Die Vorratsdatenspeicherung ist abzugrenzen von der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ), die ebenfalls die Anonymität im Internet vermindert, aber eine Datenerhebung nur für die Zukunft ab Einsetzen der Überwachungsmaßnahme erlaubt. Außerdem erheben bei der TKÜ die Sicherheitsorgane selbst die Daten bei einem bestimmten Teilnehmer, während bei der Vorratsdatenspeicherung bereits von den Anbietern über den betreffenden Teilnehmer gespeicherte Daten den Behörden zur Verfügung gestellt werden müssen. Die TKÜ erfasst vor allem Gesprächsinhalte durch Abhören oder das Mitlesen von E-Mails, während die Vorratsdatenspeicherung anhand der gespeicherten Verkehrs- und Standortdaten der Feststellung der Quelle und des Adressaten einer Nachricht dient.

Zusammenfassender Überblick zur deutschen Rechtslage

Mit der EU-Richtlinie 2006/24/EG wurden 2006 alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Vorratsdatenspeicherungen einzuführen. In Deutschland wurde dafür am 9. November 2007 das von der großen Koalition eingebrachte Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG vom Bundestag angenommen und für Anfang 2008 in Kraft gesetzt.

Auf Massenklagen hin erklärte das deutsche Bundesverfassungsgericht die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Zur Begründung gab das Gericht an, dass das Gesetz gegen Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße, weil es keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien.[5]

Mit Urteil vom 8. April 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof (EuGH) die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig, da sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar sei.[6][7]

Ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde in Deutschland im Oktober 2015 verabschiedet[8][9] und ist am 18. Dezember 2015[10] in Kraft getreten. Die wieder eingeführten Speicherpflichten sind spätestens ab 1. Juli 2017 zu erfüllen (§ 150 Abs. 13 TKG). Gegen dieses Gesetz wurden wiederum Verfassungsbeschwerden erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat den Erlass einstweiliger Anordnungen hierzu abgelehnt.[11] Am 21. Dezember 2016 bekräftigte der Europäische Gerichtshof, dass das Verbot der allgemeinen und unterschiedslosen Vorratsdatenspeicherung auch für nationale Regelungen gilt.[12] Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen stellte mit Beschluss vom 22. Juni 2017 fest, dass die gesetzlichen Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung in Deutschland gegen EU-Recht verstoßen.[13] Darauf wurde durch die Bundesnetzagentur die Vorratsdatenspeicherung „faktisch ausgesetzt“, indem von Anordnungen und Bußgeldverfahren wegen Nichtumsetzung der Speicherpflicht abgesehen wird.[14] Nach Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht hat dieses das Verfahren dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt.[15]

Geschichte der Telekommunikation

Telekommunikation bedurfte ursprünglich der elektrischen Verbindung zweier Anschlüsse, die von Hand vorgenommen wurde. Die Verbindung wurde notiert, damit darauf die Abrechnung gestützt werden konnte.

Mit Einführung der automatischen Vermittlungsstellen in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden die Verbindungen automatisch hergestellt, Verbindungszähler addierten nur die Gebühren, ohne Datum, Uhrzeit und beteiligte Anschlüsse aufzuzeichnen. Nun waren Sicherheitsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft, Geheimdienste) nicht mehr in der Lage, das Kommunikationsverhalten Verdächtiger nachzuvollziehen. Daher wurden Fangschaltungen nötig.

Durch den Einsatz moderner Computer als Vermittlungsgerät ab Anfang der 1980er Jahre wurden die Gebührenzähler obsolet. Der Computer speicherte für jeden Kommunikationsvorgang einen Datensatz mit den für die Gebührenabrechnung relevanten Daten. Als Nebeneffekt wurde dadurch der Einzelverbindungsnachweis auf Telefonrechnungen möglich. Dieser wurde als Vorteil für den Verbraucher angesehen, dem damit eine Kontrolle der Gebührenabrechnung möglich wurde. Somit konnte er sich z. B. gegen falsche Rechnungen effektiver wehren. Die Fangschaltung wurde insoweit obsolet, wurden doch nun die Rufnummern der beteiligten Anschlüsse automatisch aufgezeichnet. Dass eine solche Aufzeichnung Grundrechte gefährdet, etwa bei einer Nutzung der Daten durch Ermittlungsbehörden und Geheimdienste sowie durch die zunehmenden Datenmengen aufgrund weiterer technischer Entwicklungen, wurde jedoch schon in dieser frühen Phase kritisiert.[16]

Telekommunikationsanbieter dürfen allerdings nur die zur Abrechnung erforderlichen Daten speichern. Dazu gehören beispielsweise nicht Standortdaten, IP-Adressen, E-Mail-Verbindungsdaten oder Daten von Prepaid- und Flatrate-Kunden. 1996 forderte daher der Bundesrat erstmals die Einführung von „Mindestfristen“ für die Speicherung von Verbindungsdaten.[17] Die Befugnis u. a. der Strafverfolgungsbehörden zur Abfrage von Verbindungsdaten laufe leer, wenn die gewünschten Daten bereits gelöscht worden seien.

Vorratsdatenspeicherung in der Telekommunikation

In der politischen Diskussion wird der Begriff Vorratsdatenspeicherung mittlerweile synonym zur Speicherung von Telekommunikationsdaten für Strafverfolgungszwecke verwendet: Telekommunikationsanbieter sollen verpflichtet werden, Verkehrsdaten ihrer Kunden, Standortdaten und eindeutige Geräteidentifikationen für einen bestimmten Zeitraum zu speichern (Mindestspeicherfrist, 6 Monate), damit Polizei und Nachrichtendienste darauf zugreifen können. Dabei geht es insbesondere um diejenigen Verkehrsdaten, die nicht zu Abrechnungszwecken gespeichert werden müssen (z. B. bei Flatrate- und Prepaid-Tarifen, eingehende Verbindungen, Handystandort, IP-Adressen, E-Mail-Verbindungsdaten). Ausgenommen sind davon der „Inhalt der Kommunikation, Daten über aufgerufene Internetseiten und Daten von Diensten der elektronischen Post“.[10]

Als Eingriff in verfassungsrechtlich geschützte Grundrechte wie das Fernmeldegeheimnis und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist die Vorratsdatenspeicherung äußerst umstritten. Außerdem wird von Kritikern angeführt, dass der Informantenschutz für Journalisten eingeschränkt und eine kritische Berichterstattung dadurch erschwert werde, was faktisch einer Einschränkung der Pressefreiheit gleichkäme. Auch die Verschwiegenheitspflicht von Ärzten und Rechtsanwälten sowie das Seelsorge- und Beichtgeheimnis ordinierter Geistlicher sind davon betroffen.

Nach bisherigem Recht müssen die Anbieter die Verkehrsdaten nach Beendigung der Verbindung unverzüglich löschen, es sei denn, sie benötigen die Daten zu Abrechnungszwecken.[18] Zu Abrechnungszwecken nicht erforderlich sind beispielsweise Standortdaten, IP-Adressen im Falle von Flatrates und E-Mail-Verbindungsdaten. Abrechnungsdaten waren bis 2007 auf Wunsch des Kunden mit Rechnungsversand zu löschen.[19] Durch die Benutzung von Pauschaltarifen kann eine Speicherung zudem bisher gänzlich vermieden werden. In einem Urteil vom 7. Dezember 2005 hat das Landgericht Darmstadt T-Online eine über die Dauer der Verbindung hinausgehende Speicherung der Verkehrsdaten verboten.[20] Der Bundesdatenschutzbeauftragte setzte daraufhin durch, dass IP-Adressen – je nach Anbieter – nicht mehr oder maximal sieben Tage lang gespeichert werden, wie eine Übersicht des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zeigt.[21]

Der 15. Deutsche Bundestag lehnte in einem am 17. Februar 2005 gefassten Beschluss[22] eine Mindestspeicherfrist und damit die anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten auf Vorrat ausdrücklich ab. Er forderte die Bundesregierung auf, sich auch auf EU-Ebene in diesem Sinne zu verhalten.

Dagegen forderte der 16. Deutsche Bundestag am 15. Februar 2006 die Bundesregierung auf, den sogenannten Kompromissvorschlag für eine EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung im Rat der Europäischen Union zu unterstützen. Der Beschluss wurde mit den Stimmen der Großen Koalition aus CDU, Christlich-Soziale Union in Bayern und SPD gegen die Stimmen von FDP, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen gefasst.[23]

Begründung

Die Vorratsdatenspeicherung wird mit der Notwendigkeit zur Kriminalitätsbekämpfung und der Terrorismusbekämpfung begründet. Zur Begründung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wird auf die beträchtliche Zunahme elektronischer Kommunikation in den letzten Jahren hingewiesen. Sowohl wissenschaftliche Untersuchungen, als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten zeigten, dass Daten über die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel ein notwendiges und wirksames Ermittlungswerkzeug für die Strafverfolgung, insbesondere in schweren Fällen, wie organisierter Kriminalität und Terrorismus, darstellten. Deswegen müsse gewährleistet werden, dass diese Daten den Strafverfolgungsbehörden für einen bestimmten Zeitraum zur Verfügung stehen. Wegen neuer Geschäftsmodelle wie Pauschaltarifen, Prepaid- und Gratisdiensten würden Verkehrsdaten von den Betreibern nicht in demselben Umfang gespeichert wie in früheren Jahren. Dies erschwere den Behörden die Erfüllung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit der Verhütung und Bekämpfung der organisierten Kriminalität und des Terrorismus. Straftäter könnten miteinander kommunizieren, ohne befürchten zu müssen, dass die Strafverfolgungsbehörden ihnen durch Auswertung der Daten auf die Spur kommen.

Konkret wird argumentiert, bei der Aufklärung der Anschläge von Madrid im Jahr 2004 etwa hätten Telekommunikationsdaten einen entscheidenden Beitrag geleistet. Zum Schutz des Lebens potenzieller Opfer von Terroranschlägen und anderer Straftaten müssten alle verfügbaren Mittel ausgeschöpft werden. Auch zur Bekämpfung von Kindesmissbrauch, organisierter Kriminalität, Rechtsradikalismus und Phishing sei eine Vorratsdatenspeicherung erforderlich.

Basierend auf Zahlen des Bundeskriminalamts würde sich die Aufklärungsquote im besten Fall um 0,006 Prozentpunkte erhöhen,[24] siehe Darstellung unter „Unverhältnismäßig geringer Nutzen“.

Des Weiteren zeigt eine Studie des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, „dass sich der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht als Ursache für Bewegungen in der Aufklärungsquote abbilden lässt.“[25]

IP-Vorratsdatenspeicherung

Die IP-Vorratsdatenspeicherung stellt eine Variante der Vorratsdatenspeicherung dar. Dabei wird nicht gespeichert, wer wen wann angerufen oder eine E-Mail geschrieben hat oder an welchem Standort er sich wann befand, sondern zu welcher Zeit welche IP-Adresse für einen Internetanschluss verwendet wird. Der SPD-Gesprächskreis „Netzpolitik und Digitale Gesellschaft“ Henning Tillmann, Alvar Freude und Jan Mönikes favorisierte zeitweise auch eine 80-tägige IP-Vorratsdatenspeicherung,[26][27] unterstützt inzwischen aber offiziell einen Antrag der Jusos zum SPD-Bundesparteitag, der sich gegen jede Vorratsdatenspeicherung ausspricht, da die Antragskommission keinen Kompromiss aufgegriffen hat, und lehnt damit auch weiterhin eine Vorratsdatenspeicherung im umfassenden Sinn, welche Bewegungs- und Kommunikationsprofile erlauben würde, ab. Die Aufnahme der IP-Vorratsdatenspeicherung ins Programm der SPD konnte damit also schon auf Vorschlagsebene verhindert werden.[28]

Mitglieder des Chaos Computer Club und des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, Michael Konken, der Vorsitzende des Deutschen Journalisten-Verbands, die Neue Richtervereinigung, der Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco) sowie Rechtsanwälte sprechen sich gegen eine IP-Vorratsdatenspeicherung aus, da ihrer Einschätzung nach die IP-Vorratsdatenspeicherung zwangsläufig dazu führen würde, dass „die Rückverfolgung jedes Klicks und jeder Eingabe des Inhabers über Tage, Wochen oder Monate hinweg möglich“ sein würde. Mit einer für den Staat auf richterlichen Antrag einsehbaren Zuordnung von IP-Adresse und Identität lässt sich „sogar der Inhalt der Telekommunikation einer Person nachvollziehen, also wer wonach im Internet gesucht, sich wofür interessiert und welchen Beitrag veröffentlicht hat.“ Die IP-Adresse erlaube auch die Feststellung der Absender von E-Mails und die Erstellung ungefährer Bewegungsprofile. Trotz angeblich bestehender Anonymität aufgrund einer angeblich bislang fehlenden IP-Vorratsdatenspeicherung sei es häufig möglich gewesen, Internetkriminalität aufzuklären: „Die Aufklärung von Internetkriminalität gelingt bereits jetzt in den meisten Fällen.“ Die Kritiker warnen: „Eine IP-Vorratsdatenspeicherung würde den Schutz journalistischer Quellen untergraben und damit die Pressefreiheit im Kern beschädigen. Sie würde auch Anwalts-, Arzt-, Seelsorge-, Beratungs- und andere Berufsgeheimnisse aushöhlen. Wenn gefährliche oder gefährdete Menschen nicht mehr ohne Furcht vor Nachteilen Hilfe suchen können, verhindert dies eine sinnvolle Prävention und kann sogar Leib und Leben Unschuldiger gefährden.“[29]

Zur Bekämpfung von Internetkriminalität fordern die Kritiker als Alternative in ihrem Brief: «Die Einrichtung leistungsfähiger Spezialdienststellen der Polizei und von Schwerpunktstaatsanwaltschaften zur Verfolgung von Computerkriminalität erscheint sinnvoll. Gefordert werden auch besonders qualifizierte Polizeibeamte und Staatsanwälte für diese Aufgaben, die Entwicklung eines Berufsbildes „Computerkriminalist“, die Entwicklung standardisierter Sachbearbeitungsverfahren auf nationaler und die Entwicklung von Standards für IT-Forensik auf internationaler Ebene.»

Ein anderes Argument für die IP-Vorratsdatenspeicherung ist die Hilfe in medizinischen Notfällen bei Personen, die z. B. aus Verzweiflung oder Verwirrtheit nicht in der Lage sind, in einem Online-Formular ihre Kontaktdaten anzugeben.[30]

Zu beachten ist außerdem, dass eine alleinige IP-Vorratsdatenspeicherung kein Mittel gegen rechtslose, anonyme Internetangebote darstellt. So würden Angebote in bestimmten fremden Ländern (Offshore-Server), sowie auf Darknets, welche Overlay-Netzwerke mit großer Anonymität darstellen, wie Freenet ab Version 0.7 von einer IP-Vorratsdatenspeicherung kaum beeinflusst werden.

Würde es keine IP-Vorratsdatenspeicherung und auch keine weiteren Kontrollmaßnahmen im Internet geben, so wäre bei normalen Internetbenutzern mit dynamischen IP-Adressen fast vollständige Anonymität gegeben. Damit würden sich Urheber- und Datenschutzrechte sowie weitere Inhaltsrechte im Internet nicht mehr durchsetzen lassen, da praktisch kein Täter mehr identifiziert werden könnte.

An einer anlasslosen Speicherung der Zuordnung von IP-Adressen und Anschlüssen wird vielmals kritisiert, dass damit auch Menschen abgemahnt werden könnten, die „weder Computer noch DSL-Router besitzen oder zum fraglichen Zeitpunkt nachweislich nicht im Netz waren“.[31]

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung (u. a. organisiert durch den FoeBuD e. V.) setzt sich dafür ein, dass die Speicherung und der Zugriff der Zuordnung zwischen IP-Adresse und Anschlussinhaber nur im „Verdachtsfall“ und „nur während der bestehenden Internetverbindung“ erfolgen darf. Der „Ansatz der Erfassung von Telekommunikationsverbindungen nur bei Verdacht einer Straftat“ sei „grundrechtsbewahrend“.[32][33]

Anlässlich eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Zuordnung dynamischer IP-Adressen zu Anschlussinhaberdaten äußerte sich der Beschwerdeführer Patrick Breyer positiv über das Konzept einer sehr starken Anonymität im Internet, welche eine Identifizierung grundsätzlich nur in besonderen Einzelfällen und nicht durch Speicherung von Daten im Voraus erlaubt: „Es ist grob unverhältnismäßig, sämtliche Telekommunikationskunden ohne jeden Anlass zu identifizieren, nur weil ein Bruchteil dieser Daten zur 'Missbrauchsbekämpfung' einmal nützlich sein könnte. … Unsere Gesellschaft braucht anonyme Telekommunikation, damit jeder Mensch ohne Furcht vor Nachteilen telefonische Beratung oder Hilfe in Anspruch nehmen, Straftaten anzeigen und die Presse von Missständen in Kenntnis setzen kann.“[34]

Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Urteil am 24. Februar 2012 in einer Übergangszeit bis spätestens 30. Juni 2013 eine IP-Vorratsdatenspeicherung nach derzeitiger Gesetzeslage zugelassen: „Zudem berechtigt § 113 Abs. 1 Satz 1 TKG nicht zu einer Zuordnung dynamischer IP-Adressen. Für eine Übergangszeit, längstens bis zum 30. Juni 2013, darf die Vorschrift unabhängig von diesen Maßgaben angewendet werden. … Würden diese Anforderungen sofort wirksam, wären in zahlreichen Fällen bis zum Erlass neuer Abrufregelungen des Fachrechts weder Auskünfte zu Telekommunikationsnummern möglich noch könnten dynamische IP-Adressen identifiziert werden.“[35]

Im September 2011 lehnte Sebastian Nerz, damaliger Vorsitzender der Piratenpartei Deutschland, die IP-Vorratsdatenspeicherung ab: „Es geht nicht um eine Klein-klein-Diskussion, wie sie die SPD offenbar führen will, ob IP-Adressen zu den Bestands- oder Verbindungsdaten zählen.“[36] Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar warnte, dass Internetanbieter wie Google anhand der IP-Adresse jeden Klick protokollierten und die Zuordnung von IP-Adressen deshalb „höchst sensibel“ sei.[37]

Vorratsdatenspeicherungsentwurf des Bundesjustizministeriums

Nachdem das BVerfG das geltende Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung im März 2010 als äußerst bedenklich und teilweise verfassungswidrig verwarf, hat die mittlerweile zuständige Kommissarin Cecilia Malmström Änderungen an der EU-Richtlinie in Aussicht gestellt, auf deren Regelung das nationale Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung beruht. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) würde eine entsprechende Änderung gerne abwarten, wird aber von Bundesinnenminister Hans-Peter Friedrich (CSU) und der zuständigen Stellen in Brüssel immer nachdrücklicher aufgefordert, geltendes EU-Recht endlich in nationales verfassungsmäßiges Recht umzusetzen.[38] Die Justizministerin, welche einst selbst als Klägerin erfolgreich gegen die Vorratsdatenspeicherung vor dem BVerfG vorging, sieht die Bürgerrechte ohnehin von staatlichen Datensammlungen bedroht und hat daher 2011 eine nur sehr eng gefasste Regelung vorgelegt, welche eine anlassbezogene Speicherungspflicht vorsieht, bei der nur die Speicherung von Verkehrsdaten derjenigen Personen angeordnet werden soll, die einen hinreichenden Anlass dazu gegeben haben.[39]

Der Referentenentwurf des Bundesministeriums des Justiz (BMJ) zur „Sicherung vorhandener Verkehrsdaten und Gewährleistung von Bestandsdatenauskünften im Internet“ sieht die anlassbezogene Speicherung von den, bei den Telekommunikationsunternehmen vorhandenen, Daten vor („einfrieren“). Auf Anordnung der Strafverfolgungsbehörden bei Verdachtsfällen kommt es so zu einer „vorübergehenden Sicherung“ der Daten. Als Schwelle für das „Einfrieren“ genügt die Annahme der Strafverfolgungsbehörden die Daten erfolgreich zur Verfolgung von Straftaten einsetzen zu können. Nach richterlicher Entscheidung können diese eingefrorenen Daten dann den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt werden („auftauen“). Der Zugriff auf die Daten ist damit erst mit der Entscheidung eines Richters möglich (§ 100 g II S. 1 StPO).[39] Überdies sollen insbesondere zur Bekämpfung von Kinderpornographie im Internet sogenannte „Bestandsdatenauskünfte“ ermöglicht werden. Unter Bestandsdatenauskünften versteht man die Mitteilung der Telekommunikationsunternehmen darüber, welchem Teilnehmer eine bestimmte, der Polizeibehörde bereits bekannte Internetprotokoll-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war.[39] Dazu wird die Internetprotokoll-Adresse (IP-Adresse) einer bestimmten Person (Name und Adresse) zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet und sieben Tage gespeichert.[39] Die Speicherung zielt demnach darauf, wer sich hinter einer bereits bekannten IP-Adresse bewegt hat. Um den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts[40] Rechnung zu tragen, erfolgt eine Benachrichtigung des Anschlussinhabers (§ 101 Absatz 4 bis 8 StPO).

Außerhalb der FDP wird dieser Gesetzesentwurf jedoch als nicht akzeptabel kritisiert und so erhöhten CDU und CSU den Druck auf die Justizministerin weiter, indem Innenminister Friedrich (CSU) einen Gesetzentwurf seines Hauses vorlegte, der alle in der Zwischenzeit offerierten Kompromissangebote der Unionsseite unberücksichtigt ließ.

Europäische Richtlinie

Entstehungsgeschichte

In der Charta der Grundrechte der Europäischen Union lautet Artikel 7: „Jede Person hat das Recht auf die Achtung ihrer Kommunikation.“ und Artikel 8: „Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.“[41]

Lange wurde darüber diskutiert, ob und inwieweit der Rat der Europäischen Union die Mitgliedstaaten durch einen Rahmenbeschluss zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten verpflichten kann (wofür es nicht die erforderliche Einstimmigkeit[42] in der EU gab) oder ob ein derartiger Beschluss der Zustimmung des Europäischen Parlaments bedarf, beispielsweise über eine Richtlinie (EU).

Am 14. Dezember 2005 stimmte das Europäische Parlament mit 378 Stimmen bei 197 Gegenstimmen und 30 Enthaltungen für die umstrittene Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. Für den Entwurf stimmten mehrheitlich die beiden größten Fraktionen der Christdemokraten und Konservativen (EVP-ED) bei 39 Gegenstimmten und 10 Enthaltungen sowie der Sozialisten (SPE) bei 24 Gegenstimmen und 2 Enthaltungen. Die Fraktionen von Grünen und Freier europäischer Allianz (Grüne/EFA) sowie Linker und nordischer Grüner Linken (GUE/NGL) stimmten dagegen, während aus der Fraktion der Liberalen und Demokraten (ALDE) 25 Abgeordnete für und 37 gegen den Entwurf stimmten. Zwischen Vorstellung des Richtlinienentwurfs und der entscheidenden Lesung lagen nur drei Monate. Damit ist es das bisher schnellste Gesetzgebungsverfahren in der EU-Geschichte. Kritiker bemängeln eine dadurch fehlende Debattiermöglichkeit.

Am 21. Februar 2006 stimmte der Rat ohne weitere Aussprache durch die Innen- und Justizminister mehrheitlich für die Richtlinie; die Vertreter Irlands und der Slowakei stimmten gegen die Richtlinie. Gegner dieser Entscheidung wie der irische Justizminister bezweifelten die Rechtsgrundlage; Irland reichte am 6. Juli 2006 gegen die Richtlinie Klage (Az. C-301/06) vor dem Europäischen Gerichtshof ein.[43] Zur Begründung gab Irland an, die Vorratsdatenspeicherung diene einer verbesserten Strafverfolgung und dürfe deswegen nicht im Wege einer EG-Richtlinie beschlossen werden. Am 10. Februar 2009 wies der Europäische Gerichtshof die Klage ab.[44] Es sei die richtige Rechtsgrundlage gewählt worden, weil die Richtlinie schwerpunktmäßig dazu diene, die Anbieter vor unterschiedlichen Speicherpflichten innerhalb der EU zu schützen. In seinem Urteil stellt der Gerichtshof jedoch klar, „dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.“

2010 hat der irische High Court angekündigt, dem EuGH die Frage vorzulegen, ob die Vorratsdatenspeicherung mit den EU-Grundrechten vereinbar sei.[45]

Deutsche Politiker verweisen oft darauf, dass Deutschland in den Verhandlungen über die Richtlinie erhebliche Verbesserungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf ausgehandelt habe. Dies betreffe die Punkte Mindestspeicherfrist, erfolglose Anrufversuche und Standortdaten. Die Zustimmung zu dem letztlich beschlossenen Kompromissvorschlag sei erforderlich gewesen, um weitergehende Speicherpflichten zu verhindern. Zur Umsetzung der Richtlinie sei Deutschland nun verpflichtet. Die Nichtigkeitsklage Irlands beseitige die Umsetzungspflicht nicht. Bei der Umsetzung sei Deutschland über die Mindestanforderungen der Richtlinie nicht hinausgegangen.

Im Juni 2013 wurde durch Enthüllungen des US-Bürgers Edward Snowden bekannt, dass die USA ein riesiges Abhörsystem namens PRISM und Großbritannien eines namens Tempora betreibt. Vorher war das System Echelon bekannt gewesen. Der EuGH verhandelt am 9. Juli 2013 über die Vorratsdatenspeicherung; Irland und Österreich haben ihm Fragen vorgelegt. Der EuGH hat den Beteiligten, u. a. der EU-Kommission, vorab ungewöhnlich scharfe Fragen vorgelegt. Die Süddeutsche Zeitung (SZ) meldete am 26. Juni 2013, dass ihr die Fragen vorliegen.[41]

Binnenmarkt

Die Richtlinie wird weiter damit begründet, dass unterschiedliche Vorschriften in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten den Binnenmarkt für elektronische Kommunikationsdienste behinderten, da die Diensteanbieter von Land zu Land mit unterschiedlichen Anforderungen konfrontiert seien.

Beschränkter Anwendungsbereich

Zum Beleg der Verhältnismäßigkeit der Vorratsdatenspeicherung wird ihr eingeschränkter Anwendungsbereich angeführt. Inhalte der Telekommunikation würden nicht erfasst. Bewegungsprofile würden nicht erstellt. Verbindungsdaten würden bereits vor der Verabschiedung zu Abrechnungszwecken gespeichert. Der staatliche Zugriff auf die Daten erfolge nur im Einzelfall und unterliege hohen Voraussetzungen.

Aufhebung der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH)

Der EuGH (Große Kammer) hat mit Urteil vom 8. April 2014, C-293/12 und C-594/12 die Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie (2006/24/EG) wegen Verstoßes gegen das in der Europäischen Grundrechtecharta (GRC) normierte Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art 7 GRC), des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten (Art 8 GRC) und wegen Verstoßes gegen das Prinzip der Verhältnismäßigkeit (Art 52 GRC) als ungültig aufgehoben.

Der Schutz des Grundrechts auf Achtung des Privatlebens verlangt nach ständiger Rechtsprechung des EuGH, dass sich die Ausnahmen vom Schutz personenbezogener Daten und dessen Einschränkung auf das absolut Notwendige beschränken müssen (Rn 52). Der Schutz personenbezogener Daten ist für das Grundrecht auf Achtung des Privatlebens von besonderer Bedeutung. Die Unionsregelung über die Vorratsdatenspeicherung muss klare und präzise Regeln über die Tragweite und Anwendung der fraglichen Maßnahme vorsehen und einen wirksamen Schutz der personenbezogenen Daten vor Missbrauch, unberechtigten Zugang und unberechtigter Nutzung sicherstellen.

Diese Erfordernisse in Bezug auf die Verhältnismäßigkeit werden von der Vorratsdatenspeicherungs-RL nicht erfüllt. Zum einen gibt es keine wie auch immer geartete Einschränkung des Personenkreises, dessen Daten gespeichert werden sollten, zum anderen sieht die Vorratsdatenspeicherungs-RL in Bezug auf die Verwendung der Daten keine Einschränkung auf konkrete schwere Straftaten, die einen Eingriff in die betroffenen Grundrechte rechtfertigen könnten, vor. Sie überlässt deren Festlegung vielmehr den nationalen Regelungen der Mitgliedstaaten. Weder wird die Anzahl der Personen, die Zugang zu den auf Vorrat gespeicherten Daten haben, auf das absolut Notwendige beschränkt, noch erfordert dieser Zugang eine Genehmigung durch ein unabhängiges Gericht. Weiters gewährleistet die Vorratsdatenspeicherungs-RL nicht, dass die Daten nach Ablauf der Speicherfrist unwiderruflich gelöscht werden müssen (Rn 67) und sie gewährleistet auch nicht, dass die Vorratsdaten im Unionsgebiet gespeichert werden müssen, was alleine eine effektive Kontrolle der durch die Richtlinie angeordneten Datensicherheitsmaßnahmen gewährleistet (Rn 68).

Der EuGH kommt somit zum Schluss, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass der Vorratsdatenspeicherungs-RL (2006/24/EG) die Grenzen überschritten hat, die er zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den Eingriff in das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und des Grundrechts auf Schutz der personenbezogenen Daten einhalten musste.

Die Aufhebung der Vorratsdatenspeicherungs-RL als ungültig wirkt unmittelbar im gesamten Gebiet der Europäischen Union. Davon bleibt jedoch die Geltung der nationalen Umsetzungsgesetze unberührt.

Laut Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung hat der Juristische Dienst des EU-Rates den EU-Justizministern in nicht-öffentlicher Ratssitzung am 6./7. Juni 2014 mitgeteilt, dass die Ausführungen des Europäischen Gerichtshofs in Ziffer 59 seines Urteils zur Vorratsdatenspeicherung „nahe legen, dass eine allgemeine, voraussetzungslose Speicherung von Daten künftig nicht mehr möglich ist“.[46] Auch ein Rechtsgutachten im Auftrag der Grünen-Europafraktion kommt zu dem Ergebnis, dass nach dem Urteil eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung unzulässig ist. Dies gelte auch für nationale Gesetze zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsdaten sowie für EU-Maßnahmen zur Vorratsspeicherung von Fluggastdaten, Zahlungsdaten und Fingerabdrücken.[47]

Umsetzung in Deutschland

Am 10. Dezember 2015 wurde das Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten erlassen. Die enthaltenen Gesetzesänderungen wirken seit dem 18. Dezember 2015.[10]

Das „Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG“[48] regelte vom 1. Januar 2008 bis zum 2. März 2010 die Vorratsdatenspeicherung.

Verabschiedung des Gesetzes 2007

Am 9. November 2007 haben die Abgeordneten des deutschen Bundestages in namentlicher Abstimmung mit 366 Ja-Stimmen, diese stammten ausschließlich von Mitgliedern der Parteien CDU/CSU und SPD,[49] das Gesetz beschlossen. Am 30. November 2007 stimmte der Bundesrat der Vorratsdatenspeicherung zu.[50] Am 26. Dezember 2007 unterzeichnete Bundespräsident Horst Köhler das umstrittene Gesetz zur Telefonüberwachung. Am 31. Dezember 2007 erfolgte die Verkündung im Bundesgesetzblatt.[51]

Die SPD-Bundestagsabgeordneten Christoph Strässer, Niels Annen, Axel Berg, Lothar Binding, Marco Bülow, Siegmund Ehrmann, Gabriele Frechen, Martin Gerster, Renate Gradistanac, Angelika Graf, Gabriele Groneberg, Gabriele Hiller-Ohm, Christel Humme, Josip Juratovic, Anette Kramme, Ernst Kranz, Jürgen Kucharczyk, Katja Mast, Matthias Miersch, Rolf Mützenich, Andrea Nahles, Ernst Dieter Rossmann, Bernd Scheelen, Ewald Schurer, Wolfgang Spanier und Ditmar Staffelt haben am 9. November 2007 nach § 31 der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages eine Erklärung abgegeben, wieso sie für den Gesetzesentwurf gestimmt haben:

„Trotz schwerwiegender politischer und verfassungsrechtlicher Bedenken werden wir im Ergebnis dem Gesetzentwurf aus folgenden Erwägungen zustimmen. Erstens. Grundsätzlich stimmen wir mit dem Ansatz der Bundesregierung und der Mehrheit unserer Fraktion dahingehend überein, dass die insbesondere durch den internationalen Terrorismus und dessen Folgeerscheinungen entstandene labile Sicherheitslage auch in Deutschland neue Antworten benötigt. […] Eine Zustimmung ist auch deshalb vertretbar, weil davon auszugehen ist, dass in absehbarer Zeit eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts möglicherweise verfassungswidrige Bestandteile für unwirksam erklären wird.“

Deutscher Bundestag[52]

Der innenpolitische Sprecher der SPD-Bundestagsfraktion stimmt dieser Rechtfertigung jedoch nicht zu:

„Vorratsdatenspeicherung hat mit Terrorismusbekämpfung relativ wenig zu tun. Ich wäre für die Vorratsdatenspeicherung auch dann, wenn es überhaupt keinen Terrorismus gäbe.“

Inhalt des Gesetzes

Nach dem Gesetz mussten die folgenden sechs Daten erfasst werden und durften maximal sieben Monate lang auf Vorrat gespeichert werden:

  1. Anbieter von Telefondiensten, einschließlich Mobilfunk- und Internet-Telefondiensten, speichern
    1. die Rufnummer oder andere Kennung des anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie im Falle von Um- oder Weiterschaltungen jedes weiteren beteiligten Anschlusses
    2. den Beginn und das Ende der Verbindung nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
    3. in Fällen, in denen im Rahmen des Telefondienstes unterschiedliche Dienste genutzt werden können, Angaben zu dem genutzten Dienst
    4. im Fall mobiler Telefondienste ferner:
      1. die internationale Kennung für mobile Teilnehmer für den anrufenden und den angerufenen Anschluss
      2. die internationale Kennung des anrufenden und des angerufenen Endgerätes
      3. die Bezeichnung der durch den anrufenden und den angerufenen Anschluss bei Beginn der Verbindung genutzten Funkzellen
      4. im Fall im Voraus bezahlter anonymer Dienste auch die erste Aktivierung des Dienstes nach Datum, Uhrzeit und Bezeichnung der Funkzelle
    5. im Fall von Internet-Telefondiensten auch die Internetprotokoll-Adresse des anrufenden und des angerufenen Anschlusses
  2. Das gilt entsprechend bei der Übermittlung einer Kurz-, Multimedia- oder ähnlichen Nachricht; hierbei sind die Zeitpunkte der Versendung und des Empfangs der Nachricht zu speichern.
  3. Anbieter von Diensten der elektronischen Post (E-Mail) speichern
    1. bei Versendung einer Nachricht die Kennung des elektronischen Postfachs und die Internetprotokoll-Adresse des Absenders sowie die Kennung des elektronischen Postfachs jedes Empfängers der Nachricht,
    2. bei Eingang einer Nachricht in einem elektronischen Postfach die Kennung des elektronischen Postfachs des Absenders und des Empfängers der Nachricht sowie die Internetprotokoll-Adresse der absendenden Telekommunikationsanlage,
    3. bei Zugriff auf das elektronische Postfach dessen Kennung und die Internetprotokoll-Adresse des Abrufenden,
    4. die Zeitpunkte der in den Nummern 1 bis 3 genannten Nutzungen des Dienstes nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone.
  4. Anbieter von Internetzugangsdiensten speichern
    1. die dem Teilnehmer für eine Internetnutzung zugewiesene Internetprotokoll-Adresse
    2. eine eindeutige Kennung des Anschlusses, über den die Internetnutzung erfolgt
    3. den Beginn und das Ende der Internetnutzung unter der zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone
  5. Wer Telekommunikationsdienste erbringt und hierbei die nach Maßgabe dieser Vorschrift zu speichernden Angaben verändert, ist zur Speicherung der ursprünglichen und der neuen Angabe sowie des Zeitpunktes der Umschreibung dieser Angaben nach Datum und Uhrzeit unter Angabe der zugrunde liegenden Zeitzone verpflichtet.
  6. Anbieter von Mobilfunknetzen für die Öffentlichkeit speichern zu den Bezeichnungen der Funkzellen Daten, aus denen sich die geografische Lage der jeweiligen Funkzelle sowie die Hauptstrahlrichtung der Funkantenne ergeben.

Unter anderem die Europäische Kommission ist der Ansicht, dass die Speicherpflicht nur „in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste“ umfasse (siehe auch § 3 Nr. 24 TKG).[54] Dienste, die nicht von ihren Nutzern oder von Werbekunden finanziert würden, fielen nicht unter die Speicherpflicht.[55] Die schwarz-rote Bundesregierung hat eine andere Ansicht vertreten.[56] Alle Anbieter konnten seit dem 1. Januar 2009 wegen einer Ordnungswidrigkeit belangt werden, wenn sie der Speicherpflicht nicht nachkamen.[57]

Wer Verkehrsdaten auf Vorrat speicherte, ohne dazu verpflichtet zu sein, handelte ordnungswidrig und konnte von der Bundesnetzagentur mit einer Geldbuße bis 10.000 Euro belegt werden (§ 149 Abs. 1 Nr. 17 TKG).

Genutzt und übermittelt werden durften auf Vorrat gespeicherte Verbindungsdaten nur

  1. zur Verfolgung von Straftaten,
  2. zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit
  3. zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes an die zuständigen Stellen
  4. zur Erteilung von Auskünften über die Identität von Telekommunikations- und Internetnutzern nach § 113 TKG.

Die Datennutzung durfte aufgrund einstweiliger Anordnungen des Bundesverfassungsgerichts jedoch nur unter engeren Voraussetzungen erfolgen als im Gesetz vorgesehen.

Auf dem Gebiet der Strafverfolgung war der Zugriff auf Verkehrsdaten zur Verfolgung „erheblicher“ oder „mittels Telekommunikation begangener Straftaten“ zulässig (§ 100g StPO). Darunter fallen etwa in Internet-Tauschbörsen begangene Urheberrechtsverletzungen. 2008 gab es in Deutschland 8316 Ermittlungsverfahren, in denen Verkehrsdaten nach § 100 g StPO erhoben wurden. Angeordnet wurden insgesamt 13904 Erhebungen.[58] Darin nicht enthalten ist die Telekommunikationsüberwachung der Polizei zur Gefahrenabwehr und die nicht von der Justiz kontrollierten Erhebungen der Nachrichtendienste.

Private Rechteinhaber hatten keinen direkten Zugriff auf die auf Vorrat gespeicherten Daten. Sie konnten aber Strafanzeige erstatten und dann die Ermittlungsakten einsehen.

Bestandsdaten

Mit dem Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde die Identifizierungspflicht für Nutzer von Rufnummern auf Nutzer sämtlicher dauerhafter Anschlusskennungen (§ 111 TKG) ausgeweitet. Darunter fallen etwa Telefonanschlüsse, Handykarten und DSL-Anschlüsse. E-Mail-Anbieter sind von der Identifizierungspflicht ausgenommen; sofern sie allerdings Daten über die Identität ihrer Nutzer erheben, müssen sie diese Angaben für Zwecke der Auskunftserteilung an Behörden auch speichern. Anonyme E-Mail-Dienste bleiben also legal, ebenso anonyme WLAN-Internetzugänge und Telefonzellen.

Die Anbieter der von der Identifizierungspflicht betroffenen Dienste haben vor der Freischaltung des Nutzers eine Reihe von Daten in eine Datenbank einzuspeichern:

  1. vergebene Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse
  2. Name und Anschrift des Inhabers
  3. Datum des Vertragsbeginns
  4. Geburtsdatum des Inhabers
  5. bei Festnetzanschlüssen die Anschrift des Anschlusses

Die Anbieter sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Angaben des Kunden zu überprüfen, etwa anhand eines Personalausweises. Gelöscht werden die Daten ein bis zwei Jahre nach Vertragsende (§ 95 Abs. 3 TKG). Zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben können eine Vielzahl von Stellen eine Bestandsdatenauskunft verlangen (§ 112 TKG): Gerichte, Strafverfolgungsbehörden, Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder für Zwecke der Gefahrenabwehr, Zollkriminalamt und Zollfahndungsämter für Zwecke eines Strafverfahrens, Zollkriminalamt zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach § 39 des Außenwirtschaftsgesetzes, Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, Militärischer Abschirmdienst, Bundesnachrichtendienst, Notrufabfragestellen, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Zollverwaltung zur Schwarzarbeitsbekämpfung.

Über diese Kundendatenbank hinaus sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten verpflichtet, individuelle Auskünfte über Bestandsdaten zu erteilen (§ 113 TKG). Diese Regelung erlaubt es beispielsweise, bei einem Internetzugangsanbieter zu erfragen, welchem Kunden eine dynamisch vergebene IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesen war. Abgefragt werden können auch Passwörter, PINs und PUKs. Auskunft ist zu erteilen für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung und für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes und des Militärischen Abschirmdienstes.

Verfassungsbeschwerden 2007 bis 2010

File:Verfassungsklage Karlsruhe Vorratsdatenspeicherung.jpg
Vollmachtenübergabe am 29. Februar 2008 beim Bundesverfassungsgericht

Am 31. Dezember 2007 wurde eine vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung initiierte Sammel-Verfassungsbeschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung (§ 113a, § 113b TKG) beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eingereicht (Az. 1 BvR 256/08). In Verbindung mit der über 150-seitigen Beschwerdeschrift[59] wurde auch beantragt, die Datensammlung wegen „offensichtlicher Verfassungswidrigkeit“ durch eine einstweilige Anordnung sofort auszusetzen.

Erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik haben 34.939 Beschwerdeführer einen Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Verfassungsbeschwerde beauftragt. Da die Erfassung und Auswertung der Vollmachten nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnte, ist die Beschwerde zunächst im Namen von acht Erstbeschwerdeführern eingereicht worden.[60] Am 29. Februar 2008 wurden schließlich der größte Teil der Vollmachten dem Bundesverfassungsgericht übergeben.[61][62] Seit Mitte März 2008 lagen alle Vollmachten dem Gericht vor (Az. 1 BvR 256/08 und 1 BvR 508/08).

Eine separate Verfassungsbeschwerde gegen das Gesetz reichten FDP-Politiker rund um Burkhard Hirsch ein (Az. 1 BvR 263/08). In den Verfahren mit den Aktenzeichen 1 BvR 586/08 und 2 BvE 1/08 reichte Prof. Dr. Jens-Peter Schneider im Namen vieler Bundestagsabgeordneter der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Verfassungsbeschwerde und Organklage ein. Eine weitere Verfassungsbeschwerde wurde von der Gewerkschaft ver.di eingereicht (Az. 1 BvR 1571/08).

Am 11. März 2008 schränkte das Bundesverfassungsgericht auf Antrag der acht Erstbeschwerdeführer im Verfahren 1 BvR 256/08 das Gesetz zur Massenspeicherung von Telefon- und Internetverbindungsdaten per einstweiliger Anordnung stark ein.[63] Zwar wurde die Speicherpflicht für Kommunikationsunternehmen nicht ausgesetzt, die Herausgabe der Daten an Strafverfolgungsbehörden wurde aber nur zur Aufklärung schwerer Straftaten zugelassen. Bevor auf die gesammelten Vorratsdaten zugegriffen werden dürfe, müsse ein durch Tatsachen begründeter Verdacht vorliegen, und andere Ermittlungsmöglichkeiten müssen wesentlich erschwert oder aussichtslos sein. Zudem sollte die Bundesregierung bis zum 1. September 2008 dem BVerfG über die praktischen Auswirkungen der Vorratsdatenspeicherung berichten.[64][65]

Anfang Januar 2009 wurde ein für die Bundesregierung verfasster Verteidigungsschriftsatz vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veröffentlicht, nach dem es sich bei der Vorratsdatenspeicherung um einen Gegenstand handele, der sich einer Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht am Maßstab der Vorschriften des Grundgesetzes entziehe, weil es den verpflichtenden Vorgaben der entsprechenden EU-Richtlinie entspräche.[66]

Das Bundesverfassungsgericht übersandte im April 2009 einen Fragenkatalog.[67] Siehe auch: Gutachten/Stellungnahmen.

Am 15. Dezember 2009 verhandelte das Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerden gegen die Vorratsdatenspeicherung.[68]

Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Verfassungsbeschwerden wurde am 2. März 2010 verkündet.[69] Das Verfassungsgericht erklärte die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für verfassungswidrig und die entsprechenden Vorschriften für nichtig:[70][71] Das Gesetz in seiner damaligen Fassung verstieß gegen Art. 10 Abs. 1 GG.[72] Zwar sei eine Vorratsdatenspeicherung nicht grundsätzlich mit dem Grundgesetz unvereinbar; im Hinblick auf das Telekommunikationsgeheimnis der betroffenen Bürger sei aber Voraussetzung, dass die Daten nur dezentral gespeichert und mit besonderen Maßnahmen gesichert würden; die unmittelbare Nutzung der Daten durch Behörden müsse auf genau spezifizierte Fälle schwerster Kriminalität und schwerer Gefahren beschränkt bleiben; diesen Anforderungen werde das angegriffene Gesetz nicht gerecht. Eine mittelbare Nutzung, wie sie z. B. für eine Anschlussermittlung über eine IP-Adresse notwendig ist, hält das Gericht allerdings bei allen Straftaten, in bestimmten Fällen sogar bei Ordnungswidrigkeiten für zulässig (Leitsatz 6). Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts durfte bis zur Wiedereinführung der Vorratsdatenspeicherung im Jahr 2015 in Deutschland nicht mehr ohne Anlass auf Vorrat gespeichert werden, da bis dahin eine Gesetzesgrundlage hierzu fehlte.

Diskussion im Anschluss an das Urteil des BVerfG

Zur Vorbereitung einer Neuregelung veröffentlichte Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger im Januar 2011 ein Eckpunktepapier,[73][74] das im Wesentlichen zwei Maßnahmen vorsieht: zum einen eine anlassbezogene Sicherung bereits vorhandener Verkehrsdaten infolge einer „Sicherungsanordnung“ („Quick Freeze“), zum anderen eine siebentägige Vorratsspeicherung von Daten zu jeder Internetverbindung, um Bestandsdatenauskünfte (insbesondere über die Zuordnung von IP-Adressen zu Personen) zu ermöglichen. Der Vorstoß zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung stieß unter anderem bei dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung,[75] dem Deutschen Journalistenverband,[76] dem Chaos Computer Club,[77] der Neuen Richtervereinigung[78] und dem Verband der deutschen Internetwirtschaft (eco)[79] auf Ablehnung. Für das im Eckpunktepapier vorgeschlagene Quick-Freeze-Verfahren, jedoch gegen eine umfassende Vorratsdatenspeicherung sprach sich die Bundesrechtsanwaltskammer aus.[80]

Im Februar 2011 stellte der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in einem Rechtsgutachten[81] zur „Vereinbarkeit der Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten mit der Europäischen Grundrechtecharta“ fest, es lasse sich „zweifelsfrei keine Ausgestaltung dieser Richtlinie umschreiben, die eine Vereinbarkeit mit der Grundrechtecharta sicherstellte.“ Es habe sich gezeigt, dass sich „die Erfolge der Vorratsdatenspeicherung in einem sehr kleinen Rahmen halten“. Aufgrund der durch die Vorratsdatenspeicherung nur „marginal“ verbesserten Aufklärungsquote gelangt das Gutachten zu dem Schluss: „Zweck und Mittel stehen hier zumindest nicht in einem ausgewogenen Verhältnis.“ Eine weitere Analyse des Wissenschaftlichen Dienstes im März 2011[82] kam zu dem Ergebnis, dass die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung in keinem EU-Land zu einer signifikanten Änderung der Aufklärungsquote von Straftaten geführt habe.

Im April 2011 kündigte die EU-Kommission erhebliche Änderungen an der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung an, weil diese das Ziel einer Vereinheitlichung nicht erreicht habe.[83] Gleichzeitig forderte sie die Bundesrepublik Deutschland auf, „schnellstmöglich“ ein Gesetz zur Umsetzung der derzeitigen Richtlinie zu erlassen. Andernfalls drohe ein Verfahren wegen Verletzung des EU-Vertrags.[84]

Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger stellte im Juni 2011 einen erneuten Gesetzesentwurf vor.[85][86] Entsprechend dem Eckpunktepapier vom Januar 2011 ist darin eine siebentägige Vorratsspeicherung von Daten zu jeder Internetverbindung vorgesehen, um Bestandsdatenauskünfte (insbesondere über die Zuordnung von IP-Adressen zu Personen) zu ermöglichen. Vierzehn Persönlichkeiten aus Zivilgesellschaft, „Netzgemeinde“, Journalismus, Recht und Wissenschaft kritisierten den Gesetzentwurf mit einem Offenen Brief[87] an die Abgeordneten der FDP-Fraktion des Deutschen Bundestages. Das Vorhaben bedeute weithin das Ende der Anonymität im Internet, sei nicht zur Strafverfolgung erforderlich und verstoße gegen das Wahlprogramm und mehrere Beschlüsse der FDP gegen Vorratsdatenspeicherung.

Am 16. Juni 2011 wurde durch die EU-Kommission als erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens wegen der nicht erfolgten Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung eine Stellungnahme des Bundesjustizministeriums angefordert.[88]

Im Zuge der Anschläge in Norwegen 2011 forderten die CSU-Politiker Hans-Peter Uhl und Beate Merk erneut die Einführung der Vorratsdatenspeicherung, um besser gegen derartige Terrorakte gewappnet zu sein.[89][90] Uhl sprach sich in diesem Kontext überdies für eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung aus, die über die ursprünglichen Pläne hinausginge.[91] Diese Forderungen wurde von Seiten der SPD, der Grünen, der FDP sowie der Linkspartei scharf kritisiert. So sei es „geradezu zynisch“ und „populistisch“, die Anschläge für die „innenpolitische Agenda“ der Union zu benutzen,[92] außerdem habe die Vorratsdatenspeicherung in Norwegen die Anschläge nicht verhindern können.[93][94] Der Bundesdatenschutzbeauftragte hat in Hamburg einen Leitfaden für Speicherfristen privater Anbieter vorgestellt.[95]

Im September 2012 sprachen sich die Mitglieder des Deutschen Juristentages auf der 69. Versammlung für die Umsetzung der EU-Richtlinie 2006/24/EG und damit die Einführung der Vorratsdatenspeicherung aus.[96]

Klage der EU-Kommission

Nachdem die Bundesregierung die europäische Richtlinie trotz mehrfacher Aufforderung nicht ins deutsche Recht übertrug, reichte die EU-Kommission Ende Mai 2012 Klage vor dem Europäischen Gerichtshof ein. Sie argumentierte, dass Deutschlands Verweigerung negative Folgen für den EU-Binnenmarkt habe und die Ermittlungsarbeit der deutschen Polizei bei schweren Verbrechen behindert werde.[97] Nachdem der Europäische Gerichtshof in Luxemburg die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung 2014 verworfen hatte,[7] zog die Kommission ihre Klage gegen Deutschland zurück.[98]

Die Bundesrepublik Deutschland hätte bis zur Übertragung der Richtlinie täglich ein Zwangsgeld in Höhe von 315.036,54 Euro zahlen müssen. Dies wäre einer der höchsten Beträge, den die Kommission je in einem Verfahren zur Innenpolitik beantragt hat. Die Summe berechnet sich aus einer Formel, die die Größe des Mitgliedslands sowie die Schwere des Verstoßes berücksichtigt (Zwangsgeld-Spanne für Deutschland: 13.436 bis 807.786 Euro).[97]

Erneute Verabschiedung 2015

Im Oktober 2015 stimmte der Bundestag für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten[99][100], die am 16. Oktober 2015 vom Deutscher Bundestag beschlossen wurde.[101][102] Am 6. November 2015 stimmte der Bundesrat dem Gesetz zu[103][104], am 10. Dezember 2015 wurde es vom Bundespräsidenten unterzeichnet und am 17. Dezember 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet.[10] Das Gesetz verpflichtet Telekommunikationsunternehmen spätestens 18 Monate nach dem 18. Dezember 2015[105], die folgenden Daten zu speichern:[99]

  • Standortdaten der Teilnehmer aller Mobiltelefonate bei Beginn des Telefonats, zu speichern für 4 Wochen;
  • Standortdaten bei Beginn einer mobilen Internetnutzung, zu speichern für 4 Wochen;
  • Rufnummern, Zeit und Dauer aller Telefonate, zu speichern für 10 Wochen;
  • Rufnummern, Sende- und Empfangszeit aller SMS-Nachrichten, zu speichern für 10 Wochen;
  • zugewiesene IP-Adressen aller Internetnutzer sowie Zeit und Dauer der Internetnutzung, zu speichern für 10 Wochen.

Die Daten sind im Inland zu speichern und nach Ablauf der vorgeschriebenen Frist zu löschen. Es bedarf, außer bei Gefahr im Verzug, einer vorher erteilten richterlichen Anordnung zur Herausgabe der Daten an Stellen der Strafverfolgung oder Gefahrenabwehr.

Gegner des neuen Gesetzes kritisieren seine Grundrechtswidrigkeit und kündigten Klage vor dem Bundesverfassungsgericht an.[106][107][108][109]

Verfassungsbeschwerden ab 2015

Seit 2015 wurden mehrere Verfassungsbeschwerden gegen die Neuauflage der Vorratsdatenspeicherung (neuer Name: Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten[99]) eingereicht.

1. Schon am 18. Dezember 2015 reichte die Kanzlei Müller Müller Rössner die erste Verfassungsbeschwerde ein (Az. 1 BvR 3156/15). Zu den 22 Beschwerdeführern gehörten der ehemalige Piraten-Politiker Martin Delius, die Bundestagsabgeordnete Tabea Rößner (Bündnis 90/Die Grünen) und der Landesverband Berlin-Brandenburg des Deutschen Journalisten-Verbands (DJV).[110]

2. Nicht lange danach, am 28. Dezember 2015, reichte Rechtsanwalt André Byrla von der Berliner Kanzlei Northon Verfassungsbeschwerde ein (Az. 1 BvR 17/16). Er gab an, neben Privatpersonen in diesem Verfahren auch Ärzte und Rechtsanwälte zu vertreten, und kritisierte, die „anlasslos vorsorgliche Speicherung von Telekommunikationsdaten aller Bürger bedeute auf Grund ihrer Streuweite und Intensität einen ganz erheblichen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis und den Schutz der Persönlichkeit“.[111][110]

3. Am 18. Januar 2016 legten Nico Lumma, Valentina Kerst und Jan Kuhlen vom SPD-nahen Verein D64 (Zentrum für Digitalen Fortschritt e. V.), vertreten von Prof. Niko Härting, Beschwerde ein, obwohl ihre eigene Bundestagsfraktion für das Gesetz gestimmt hatte (Az. 1 BvR 141/16).[112][110]

4. Am 27. Januar 2016 reichte die FDP ihre Beschwerde ein (Az. 1 BvR 229/16). Dazu sagte ihr stellvertretender Bundesvorsitzender Wolfgang Kubicki: „In Frankreich konnten wir bei den schrecklichen Anschlägen vom Januar und November sehen, dass die anlasslose Datenspeicherung in dieser Frage wirkungslos war.“[113] Weitere Beschwerdeführer sind die ehemalige Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger und der Parteivorsitzende Christian Lindner.[114][110] Eine Kurzfassung der Beschwerde wurde veröffentlicht.[115]

5. Anfang Mai 2016 legte der bayerische SPD Landtagsabgeordnete Florian Ritter, vertreten durch die Münchner Kanzlei Wächtler und Kollegen, Verfassungsbeschwerde ein.[116] Ritter wendet sich in seiner Klage auch insbesondere gegen den Zugriff der Sicherheitsbehörden der Länder auf die gespeicherten Daten im Rahmen präventiver Maßnahmen. „Der Zugriff auf die Daten erfolgt in solchen Fällen verdachtslos, anlasslos, ohne richterlichen Vorbehalt, ohne Chance für die Betroffenen jemals über diese Überwachung informiert zu werden und ohne Möglichkeiten des Rechtsschutzes.“[117]

6.–9. Anfang September reichten Konstantin von Notz und Jan Philipp Albrecht zusammen mit 16 weiteren Bundestagsabgeordneten von Bündnis 90/Die Grünen (darunter die Fraktionsvorsitzenden Katrin Göring-Eckardt und Anton Hofreiter sowie die Vorsitzende des Bundestags-Rechtsausschusses, Renate Künast) ihre Beschwerde ein.[118]

Laut Bundesverfassungsgericht wurde zwischen 27. Januar 2016 und 28. November 2016 drei weitere Verfassungsbeschwerden eingereicht. Von ihnen sind öffentlich nur die Aktenzeichen bekannt: Az. 1 BvR 847/16, Az. 1 BvR 1258/1, Az. 1 BvR 1560/16, Az. 1 BvR 2023/16. (Eines dieser Aktenzeichen gehört zur Beschwerde von B90/Grüne.)[119]

10. Am 28. November 2016 reichte ein von Digitalcourage und dem Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung koordiniertes Bündnis eine Verfassungsbeschwerde ein (Az. 1 BvR 2683/16).[120] Zu den Beschwerdeführern gehören neben dem Deutschen Journalistenverband (DJV), der Internationalen Liga für Menschenrechte (ILMR) und der Firma mailbox.org 20 prominente Persönlichkeiten aus verschiedenen Bereichen der Gesellschaft, darunter die Schriftstellerin Juli Zeh, ver.di-Chef Frank Bsirske, die Vizepräsidentin des Bundestags Petra Pau (Die Linke), der Liedermacher und Känguru-Chroniken-Autor Marc-Uwe Kling, Katharina Nocun vom Beirat des Whistleblower-Netzwerk e. V., der Jesuitenpater, Ökonom und Sozialethiker Friedhelm Hengsbach, die Rechtsanwältin Julia Hesse vom FDP-nahen LOAD e. V. und Patrick Breyer, Fraktionsvorsitzender der Piratenpartei in Schleswig-Holstein. Auch der Internet-Unternehmer Peer Heinlein ist persönlich dabei. Prozessbevollmächtigter ist Meinhard Starostik, der 2010 mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen die erste Vorratsdatenspeicherung erfolgreich war.[121] Inhaltlich greift diese Beschwerde u. a. den Punkt der Überwachungsgesamtrechnung auf, den das Bundesverfassungsgericht aufgeworfen hatte. Mehr als 30000 Menschen hatten die Beschwerde online unterstützt.[122] Sie ist im vollen Wortlaut öffentlich.[123]

11. Am 19. Dezember 2016 hat ein Rechtsanwalt aus Bayern Verfassungsbeschwerde eingereicht (Az.:1 BvR 2840/16) Inhaltlich führt er den Punkt der Überwachungsgesamtrechnung weiter und kommt zu dem Schluss, dass mit der aktuellen Erweiterung der Vorratsdatenspeicherung jene eine allumfassende Ausrichtung von amtlichen Datensammlungen auf strafprozessuale Maßnahmen bedeute. Die Schwere des Eingriffes ergibt sich nur zum kleinen Teil aus den aktuellen Gesetzen, sondern erst aus den tateinheitlich zwangsläufig folgenden Eingriffen der Ermittlungsbehörden. Dieses allumfassende technische Konstrukt, der Ausrichtung nicht- bzw. amtlicher Datensammlungen auf strafprozessuale Maßnahmen solle jedem Bürger klarmachen, dass Widerstand gegen diese Rechtsordnung sinnlos sei. Der Bürger werde vom mündigen Bürger, der die Rechtsordnung in freier Entscheidung respektiert zum Tier herabwürdigt, das diese Rechtsordnung fürchtet und sich ihr zwangsläufig unterordnet. Moderne Kommunikationsmittel wie Handys würden zu elektronischen Fußfesseln. Für diese Entwicklung der Vorratsdatenspeicherung machte er auch das Bundesverfassungsgericht verantwortlich, weil es mit seinem Urteil zur Steuer-CD (Az.:2 BvR 2101/09) den Ermittlungsbehörden jede Freiheit gelassen habe an Informationen für Strafverfahren heranzukommen. Eigentlich nicht verwertbare, weil rechtswidrig erlangte Informationen, könnten durch ermittlungstaktische Zwischenschritte rein gewaschen werden. Der Schriftsatz ist öffentlich zugänglich.[124] Die Beschwerde des Rechtsanwaltes aus Bayern (Az.: 1 BvR 2840/16) wurde ohne Begründung nicht angenommen. Er hat nun unionsrechtliche Staatshaftungsklage gegen Deutschland beim LG-Berlin erhoben (AZ: 28 O 45 2/17). Die unionsrechtliche Staatshaftungsklage wurde an das LG-karlsruhe Az.: 10 O 39/18 verwiesen. In diesen Verfahren wird die Bundesrepublik Deutschland durch das Bundesverfassungsgericht, dieses durch seinen Präsidenten vertreten. Das noch nicht rechtskräftige Urteil LG-Karlsruhe Az.: 10 O 39/18 ist öffentlich zugänglich.[125]

Oberverwaltungsgericht Münster 2017

Am 25. April 2016[126] reichte der Internetverband Eco zusammen mit dem Münchener Internetprovider SpaceNet AG auf Initiative ihres Vorstandsvorsitzenden Sebastian von Bomhard Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln ein, zugleich wurde ein Eilantrag gestellt[127][128]. Der Verfasser der Klage und des Eilantrags, Matthias Bäcker, Professor für Öffentliches Recht am Karlsruher Institut für Technologie, begründete dies damit, dass, anders als bei Verfassungsbeschwerden, bei denen ein beschränkter Prüfungsrahmen angelegt würde, vor dem Verwaltungsgericht das gesamte maßgebliche Recht berücksichtigt werden könne, also auch die seit Dezember 2016 geltende Rechtsprechung des EuGH[129]. Der Eilantrag wurde zunächst mit Beschluss vom 25. Januar 2017 abgelehnt[130][131], in der nachfolgenden Beschwerde gegen den Beschluss vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster hatten die Antragsteller jedoch Erfolg. Mit Beschluss vom 22. Juni 2017 wurde dem Eilantrag stattgegeben – das Oberverwaltungsgericht bestätigte damit die Unvereinbarkeit der deutschen Gesetzgebung mit der europäischen Rechtsprechung. In der Folge setzte die Bundesnetzagentur die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung im Rahmen des zum 1. Juli 2017 in Kraft getretenen Gesetzes bis zur Entscheidung einer Klage im Hauptsacheverfahren aus.[132]

Verwaltungsgericht Köln April 2018

In seiner Entscheidung stellt das VG Köln fest, dass der nach § 113a TKG Verpflichtete, die Deutsche Telekom, gerade nicht gemäß § 113b TKG verpflichtet ist, solche Daten gemäß § 113a TKG zu speichern. Damit müssen Telekommunikationsanbieter wie die Telekom derzeit keine Verbindungsdaten ihrer Kunden festhalten.

Es begründet seine Entscheidung unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Münster Az.:13 B 238/17 damit, dass die genannte Pflicht mit Europarecht, speziell dem Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58, nicht vereinbar ist. Die Begründung erfolgt weiter unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EuGH C-203/15 und C-698/15 – Tele2 Sverige AB und Watson, in der dieser feststellt, dass eine ausnahmslose, alle Kommunikationsteilnehmer erfassende VDS, ohne dass jene Personen einen Anlass dazu gegeben haben, mit Europarecht nicht vereinbar ist. Nach Ansicht des VG Köln regelt das deutsche Gesetz in § 113a und 113b TKG dies genauso rechtswidrig. Die Telekom könne sich zur Klagebefugnis auf die Verletzung ihre unionsrechtlich garantierten unternehmerischen Freiheit, Artikel 16 der EU-Grundrechte-Charta, berufen, was diesbezüglich dem deutschen Art. 12 GG zur Berufsfreiheit entspricht.

Die Wirkung der Entscheidung des VG Köln ist auf längere Sicht fraglich. Zum einen wird die Richtlinie 2002/58, an der die VDS rechtlich gemessen wurde, demnächst durch eine entsprechende EU-Verordnung (COM(2017)10 final) ersetzt. In den Entwürfen zu dieser Verordnung wird gerade davon gesprochen, dass das Recht der Mitgliedstaaten nicht berührt werden soll, eine nationale VDS beizubehalten oder neu einzuführen. Deshalb hat der Rechtsanwalt aus Bayern in seiner hier bereits genannten unionsrechtlichen Staatshaftungsklage beim LG Karlsruhe Az.: 10 O 39/18 die Vorlagefragen an den EuGH diesbezüglich erweitert, ob auch die zukünftige EU-Verordnung (COM(2017)10 final), welche die Richtlinie 2002/58 ersetzt, ebenfalls den deutschen VDS-Gesetzen entgegensteht.

Des Weiteren ist auf die Entscheidung des BVerfGs zu den jetzigen VDS-Gesetzen (Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2218 ff.)) zu warten. In seiner ersten Entscheidung im Jahr 2010, Az.: 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08, hatte das BVerfG die grundsätzliche Rechtmäßigkeit der damaligen VDS festgestellt, jedoch das Datenschutzniveau des damaligen Gesetzes bemängelt. Es erklärte das Gesetz für nichtig. Des Weiteren stellt es in diesem Urteil fest, dass die Berufsfreiheit der Provider durch die damaligen Regelungen nicht tangiert wurde. Auf die Verletzung seiner Berufsfreiheit, genauer der unionsrechtlichen unternehmerischen Freiheit, beruft sich die Telekom in ihrer jetzigen Klage Az.:9 K 7417/17 beim VG Köln. Auch hat das BVerfG in mehreren Entscheidungen zum Datenschutz festgestellt, dass deutsche Gesetze, welche nicht auf eine EU-Richtlinie zurückzuführen sind, nicht durch Unionsrecht determiniert sind, also deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht an Unionsrecht zu messen ist, und damit eine Vorlage an den EuGH grundsätzlich ausscheidet. Wenn das deutsche Verfassungsgericht in seinem Urteil zur aktuellen VDS feststellen sollte, dass diese Vorschriften verfassungsgemäß und nicht durch Unionsrecht determiniert sind, käme eine Vorlage an den EuGH nicht in Betracht, und das Urteil des VG Köln würde seine Rechtskraft verlieren. Da die Entscheidungen des BVerfG gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG samt tragenden Gründen alle deutsche Gerichte und Behörden binden, würde die Bundesnetzagentur auch gegenüber der Telekom und allen anderen Providern die VDS-Pflicht wieder durchsetzen müssen.[133]

Allerdings verweist in diesem Zusammenhang der Europäische Datenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme zur geplanten E-Privacy-Verordnung COM(2017)10 final[134] auf die Rechtsprechung des EuGH, gemäß welcher auch nationale (und folglich auch deutsche) Vorschriften über eine Vorratsdatenspeicherung die Grundsätze der Europäischen Grundrechtecharta und gerade auch der EuGH-Entscheidungen in den Fällen Digital Rights Ireland und Tele 2 Sverige und Watson und andere beachten müssten.[135] Die genannten Entscheidungen haben eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt und setzen für eine zulässige Vorratsdatenspeicherung eine Beschränkung in mehreren Kategorien auf jeweils das absolut Notwendige voraus. Nach dieser Stellungnahme würden diese Vorgaben auch bei einer geänderten E-Privacy-Verordnung (COM(2017)10 final) vom Verwaltungsgericht Köln berücksichtigt werden müssen.

Bundesverwaltungsgericht September 2019

Am 25. September 2019 beschloss das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) die endgültige Auslegung der Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Richtlinie 2002/58/EG) an den EuGH zu übergeben. Bis zur endgültigen Klärung in Luxemburg bleibt die Vorratsdatenspeicherung in Deutschland ausgesetzt.[136][137]

Umsetzung in Österreich

Das Gesetz verpflichtet Netzbetreiber, Telefon- und Internetverbindungsdaten sechs Monate lang zu speichern und auf gerichtliche Anordnung bei Verdacht einer schweren Straftat den Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln. Die sogenannten Stammdaten können auch von der Staatsanwaltschaft angefordert werden (unter Geltung des Vier-Augen-Prinzips). Die Datenabfragen sollen lückenlos protokolliert werden, der Justizminister muss dem Nationalrat außerdem regelmäßig über Datenabfragen berichten. Bei unzulässiger Veröffentlichung von gespeicherten Daten droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.[138][139]

Vertragsverletzungsverfahren wegen verspäteter Umsetzung

Österreich wurde Ende Juli 2010 wegen der Nichtumsetzung der EU-Richtlinie von 2006 verurteilt. Deshalb drohte im Vertragsverletzungsverfahren mit der EU eine Strafe im Millionen-Euro-Bereich.[140] Am 29. April 2011 wurde vom Nationalrat die Einführung der Vorratsdatenspeicherung zum 1. April 2012 beschlossen.[141] Der Bundesrat bestätigte am 12. Mai 2011 das entsprechende Bundesgesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2003 (TKG 2003).[142]

Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof

Beim Verfassungsgerichtshof wurden drei Anträge anhängig gemacht, die auf Aufhebung von Teilen des Telekommunikationsgesetzes betreffend die Vorratsdatenspeicherung abzielen. Die Antragsteller (die Kärntner Landesregierung, ein Angestellter eines Telekommunikationsunternehmens sowie über 11.000 Privatpersonen) sehen neben der österreichischen Bundesverfassung auch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt.

Der VfGH teilte die Bedenken und beschloss am 28. November 2012 dem EuGH eine Reihe von Fragen betreffend der Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung und Auslegung des durch die EU garantierten Datenschutzrechts vorzulegen.[143]

Am 8. April 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung aufgrund des Antrags des österreichischen Verfassungsgerichtshofes für ungültig (siehe oben).[144][145][7]

Nachdem der EuGH die Richtlinie zur Speicherung von Vorratsdaten ablehnend beurteilt hat, hat der Verfassungsgerichtshof in Österreich die nationale Umsetzung am 27. Juni 2014 gekippt. Eine Frist zur Reparatur wurde nicht gewährt. Die Aufhebung trat mit Kundmachung der Aufhebung in Kraft, die unverzüglich durch den Bundeskanzler erfolgte.[146] Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Entscheidung G 47/2012 damit, dass ein so gravierender Grundrechtseingriff so gestaltet sein muss, dass er mit dem Datenschutzgesetz und der Europäischen Menschenrechtskonvention im Einklang steht.[147]

Geltendes Recht

In § 99 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003) ist die sog. Rufdatenrückerfassung geregelt,[148] die in Verbindung mit der Strafprozeßordnung (StPO), dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG) und dem Polizeilichen Staatsschutzgesetz (PStSG) in bestimmten Fällen zur Bekanntgabe bereits existierender und rechtmäßig gespeicherter Daten durch den Telekommunikationsdiensteanbieter und deren nachträgliche Auswertung durch die Strafverfolgungsbehörden ermächtigt.

Umsetzung in anderen Ländern der EU

Bulgarien

In Bulgarien soll die Vorratsdatenspeicherung auch bei kleinen Vergehen genutzt werden können und das Innenministerium direkten Zugriff auf die Daten erhalten.[149] Die EU-Richtlinie verlangt nur eine Beschränkung des Zugriffs auf die Verfolgung „schwerer Straftaten“.[150]

Frankreich

In Frankreich wurde die Vorratsdatenspeicherung mit 12-monatiger Speicherung im Rahmen der Gesetze zur Terrorismusbekämpfung am 23. Januar 2006 eingeführt.[151]

Irland

In Irland wurde gegen die Einführung der Vorratsdatenspeicherung seitens der irischen Bürgerrechtsorganisation Digital Rights geklagt. Der irische Verfassungsgerichtshof legte das Verfahren dem Europäischen Gerichtshof vor.[152]

Niederlande

In den Niederlanden wurde zunächst von der Regierung eine anderthalbjährige Speicherung der Verbindungsdaten vorgeschlagen. Das Parlament entschied sich jedoch, nach Absprache mit Strafverfolgungsbehörden und Forschern der Erasmus-Universität, für eine einjährige Speicherdauer.[150] Im Jahr 2011 wurde eine Herabsetzung der Speicherdauer auf sechs Monate beschlossen.[153] Der Senat kritisierte die Vorratsdatenspeicherung außerdem grundsätzlich.[153] Am 11. März 2015 setzte ein Gericht in Den Haag das niederländische Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vorerst außer Kraft.[154]

Schweden

Die schwedische Regierung weigerte sich ursprünglich, ein Gesetz zu erlassen, welches die Vorratsdatenspeicherung in nationales Recht umsetzt. Daher wurde das Land am 4. Februar 2010 vom Europäischen Gerichtshof verurteilt.[155] Anfang 2011 legte die Regierung einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Vorratsdatenspeicherung vor. Das Parlament beschloss jedoch, die Entscheidung um ein Jahr hinauszuschieben.[156] Am 21. März 2012 verabschiedete der schwedische Reichstag ein Gesetz zur sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung.[157] Das früheste bekannte Datum ihrer Einführung ist der 1. Mai 2012.[158]

Ungarn

In Ungarn trat das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung am 15. März 2008 in Kraft. Ermittler dürfen ohne Angabe von Zwecken auf die Daten zugreifen. Die EU-Richtlinie verlangt aber eine Beschränkung des Zugriffs auf die Verfolgung „schwerer Straftaten“.[150] Die „Hungarian Civil Liberties Union“ (Társaság a Szabadságjogokért) hat am 2. Juni 2008 eine Verfassungsbeschwerde gegen das ungarische Gesetz eingelegt.[159]

Rumänien

In Rumänien wurde ein Gesetz zur sechsmonatigen Vorratsdatenspeicherung vom Verfassungsgericht aufgehoben.[160] In dem Urteil[161] des rumänischen Verfassungsgerichtshof heißt es, eine verdachtslose Vorratsdatenspeicherung drohe die Unschuldsvermutung „auszuhebeln“, erkläre die gesamte Bevölkerung zu potenziellen Straftätern, erscheine „exzessiv“ und verstoße gegen Art. 8 Europäische Menschenrechtskonvention. Die EMRK gilt auch in Deutschland. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat bisher nicht über die Frage entschieden, das Bundesverfassungsgericht sie nicht behandelt.

Tschechien

In Tschechien hat das Verfassungsgericht das Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung als verfassungswidrig erklärt und aufgehoben. Es widerspricht laut den Richtern dem Recht auf Privatsphäre und dem Informationelle Selbstbestimmung.[162] Laut Urteilsbegründung[163] bestünden grundsätzliche Zweifel, „ob eine unterschiedslose und vorsorgliche Speicherung von Verkehrs- und Standortdaten nahezu jeder elektronischer Kommunikation im Hinblick auf die Intensität des Eingriffs und die Vielzahl der privaten Nutzer elektronischer Kommunikation erforderlich und verhältnismäßig ist.“ Das Gericht zeigte sich nicht davon überzeugt, dass eine Vorratsspeicherung der Daten unverdächtiger Bürger überhaupt ein „wirksames Mittel“ ist, um gegen schwere Straftaten vorzugehen.

Vereinigtes Königreich

Im Vereinigten Königreich werden die Vorratsdaten zwölf Monate lang gespeichert. 2009 gab es dort Pläne, wonach die Speicherung auch auf soziale Netzwerke wie Facebook oder Myspace ausgeweitet werden sollte.[164] 2010 vereinbarte die neue Regierung aus Konservativen und Liberaldemokraten, die „Speicherung von Internet- und E-Mail-Protokollen ohne begründeten Anlass“ zu „stoppen“.[165]

Im Juli 2014 wurde die Vorratsdatenspeicherung im Data Retention and Investigatory Powers Act erneut beschlossen.[166]

Rechtslage in der Schweiz

Am 1. Januar 2002 traten Bundesgesetz (BÜPF)[167] und Verordnung (VÜPF)[168] betreffend Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs in Kraft. Im April 2002 hat der Dienst für Besondere Aufgaben (DBA) des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) technische Vorschriften zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs erlassen, die bis 1. April 2004 umgesetzt werden mussten. Mit der Einführung des BÜPF ging die Zuständigkeit zum Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) im Eidgenössisches Justiz und Polizeidepartement EJPD über.

Aufgrund der Vorratsdaten von Nationalrat Balthasar Glättli veröffentlichte die Digitale Gesellschaft Ende April 2014 eine Visualisierung über sechs Monate Überwachung mittels Vorratsdatenspeicherung.[169][170][171][172]

Die Digitale Gesellschaft verlangte beim zuständigen Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (Dienst ÜPF) die Unterlassung der Vorratsdatenspeicherung in der Schweiz. Dieses Gesuch wurde am 30. Juni 2014 abgelehnt. In der Folge reichte die Digitale Gesellschaft am 2. September 2014 eine Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht ein.[173] Auch diese Beschwerde wurde mit Urteil vom 9. November 2016 abgewiesen: Der Eingriff in die Vertraulichkeit der Kommunikation und die informationelle Selbstbestimmung sei im BÜPF vorgesehen, durch das öffentliche Interesse gerechtfertigt und angesichts der Schutzmechanismen im Datenschutzgesetz verhältnismäßig.[174] Die Digitale Gesellschaft kündigte am 16. Dezember 2016 an, die Beschwerde an das Bundesgericht weiterzuziehen.[175]

Mobiltelefonie

Alle Mobiltelefoniebetreiber müssen gemäß BÜPF und VÜPF folgende Daten während sechs Monaten speichern und dem Dienst ÜPF zur Verfügung stellen:

  1. Rufnummern der abgehenden und ankommenden Kommunikationen
  2. SIM- (Subscriber Identity Module), IMSI- (International Mobile Subscribers Identity) und IMEI-Nummer (International Mobile Equipment Identity)
  3. „den Standort und die Hauptstrahlrichtung der Antenne der Mobiltelefonie mit der die Fernmeldeanlage der überwachten Person zum Zeitpunkt der Kommunikation verbunden ist“
  4. Datum, Zeit und Dauer der Verbindung

Damit werden sowohl Handy-Telefonnummer als auch die Gerätenummer auf Vorrat gespeichert.

Seit dem 1. November 2004 besteht für alle Benutzer von Prepaid-Karten, welche nach dem 1. November 2002 in Betrieb genommen worden sind, eine Registrierungspflicht. Adressänderungen und die Weitergabe von SIM-Karten sind nicht meldepflichtig.

E-Mail

Alle Internet-Service-Provider müssen gemäß VÜPF sechs Monate aufbewahren:

  1. Art des Anschlusses oder der Verbindung (Telefon, xDSL, Cable, Standleitung etc.) und, soweit bekannt, Login-Daten, Adressierungselemente des Ursprungs (MAC-Adressen, Telefon-Nummern), Name, Adresse und Beruf des Teilnehmers und Zeitpunkt von Beginn und Ende der Verbindung
  2. Zeitpunkt von Versand oder Empfang einer E-Mail, die Umschlaginformationen gemäß SMTP-Protokoll und die IP-Adressen von sendenden und empfangenden E-Mail-Einrichtungen.

Unter den E-Mail-Einrichtungen sind SMTP-, POP3-, IMAP4, Webmail- und Remail-Server und unter den Zugangseinrichtungen Dialup-, RAS-, DHCP-Dienste etc. zu verstehen. Der reine SMTP- oder POP3-Verkehr muss dabei nicht aufgezeichnet werden. Wenn also diese Dienste lokal, im Ausland, bei einer Firma oder einer Organisation betrieben, bezogen oder vom ISP nur transportiert werden, fallen keine Daten im Sinne des BÜPFs an.[176]

Die Digitale Gesellschaft hat im Rahmen ihrer Beschwerde gegen die Vorratsdatenspeicherung die erhobenen Datentypen detaillierter aufgearbeitet[177] und auch den zugrundeliegenden Straftatenkatalog analysiert.[178]

Vorratsdatenspeicherung in den Vereinigten Staaten

In den Vereinigten Staaten ist die Vorratsdatenspeicherung nach dem Terroranschlag in New York City im Jahre 2001 durch den US-amerikanischen Geheimdienst NSA eingeführt worden. Im Zuge des NSA-Skandals und der Enthüllungen durch Edward Snowden im Jahre 2013 wird die massenhafte Speicherung von Telefondaten in den Vereinigten Staaten zunehmend in der Öffentlichkeit kritisch bewertet. Ein US-amerikanisches Bundesgericht in Washington hielt im Dezember 2013 die massenhafte, verdachtslose Speicherung von Telefondaten ohne Richtervorbehalt für verfassungswidrig.[179]

Kritik

Datenschützer, Verfassungsrechtler, Parteien und Vertreter verschiedener Berufsgruppen stellen Sinn und Verhältnismäßigkeit einer Vorratsdatenspeicherung in Frage, sie weise den Weg Richtung Überwachungsstaat: Wenn man sich nicht sicher sein könne, frei kommunizieren zu können, leide darunter die Zivilgesellschaft, und Bürger würden vor politischen Äußerungen im Internet zurückschrecken. Anonyme Seelsorge- und Beratungsdienste seien ebenso gefährdet, da weniger Menschen es wagen würden, diese Dienste zu nutzen.

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Plakative Offenlegung sensibler Informationen

Eine schrittweise Ausweitung über den „Kampf gegen den Terror“ hinaus auf minderschwere Delikte sei abzusehen, wie etwa das Beispiel der Diskussionen um den genetischen Fingerabdruck zuvor gezeigt habe. Der Deutsche Journalisten-Verband sieht die Pressefreiheit und den Informantenschutz in Gefahr, wie er in einer Mitteilung vom 22. Februar 2006 in Reaktion auf die Verabschiedung der EU-Richtlinie ausführt.[180]

Viele Kritiker betrachten deshalb das einzelfallbezogene Quick-Freeze-Verfahren als eine rechtsstaatlich unbedenklichere Alternative zur allgemeinen Vorratsdatenspeicherung. Allerdings ist zu beachten, dass durch eine entsprechende Anordnung Daten nur dann „eingefroren“ werden können, wenn diese überhaupt beim Betreiber vorhanden, d. h. gespeichert, sind. Erfährt die Polizei erst nach Wochen oder Monaten (durch Strafanzeige oder von Amts wegen) von einer begangenen Tat, sind diese Daten in der Regel nicht mehr verfügbar, da die Netzbetreiber ohne eine Vorratsdatenspeicherpflicht diese Daten aus rechtlichen Gründen nicht mehr speichern durften.

Während das Kabinett des Bundestages am 18. April 2007 den Entwurf zur Vorratsdatenspeicherung von Brigitte Zypries beschloss, kam es zu Protestdemonstrationen[181] vor dem Reichstagsgebäude.

Am 29. Juli 2008 wurde zudem eine Petition gegen die Vorratsdatenspeicherung vom Bundestag abgelehnt. Die Petition war von 12.560 Personen unterzeichnet worden.[182]

Am 15. März 2011 wurde vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung eine weitere Petition eingereicht, die den Deutschen Bundestag dazu drängen sollte, sich für eine EU-weite Aufhebung der Richtlinie 2006/24 einzusetzen. Die Petition wurde Ende August veröffentlicht.[183]

Am internationalen Tag der Menschenrechte im Dezember 2013 schlossen sich 560 Schriftsteller aus 83 Ländern zu einem Aufruf „gegen die Gefahren der systematischen Massenüberwachung“ im Rahmen der Kampagne „StopWatchingUs“ zusammen. 32 renommierte Zeitungen in aller Welt dokumentierten den Appell der Schriftsteller, unter denen fünf Literaturnobelpreisträger sind.[184][185]

Unverhältnismäßig geringer Nutzen

Die Speicherung von Verkehrsdaten sei notwendigerweise vergangenheitsbezogen und könne daher im Wesentlichen nur der nachträglichen Aufklärung bereits begangener Straftaten dienen. Eine abschreckende Wirkung durch ein höheres Entdeckungsrisiko sei nicht nachweisbar und in Staaten, in denen eine Vorratsspeicherung erfolge, nicht zu beobachten. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Umgehungsmöglichkeiten, die vor allem von professionellen Straftätern genutzt würden (zum Beispiel Nutzung von Telefonzellen, fremder Mobiltelefone, Internetcafés), könne eine Vorratsdatenspeicherung nur in wenigen und regelmäßig wenig bedeutenden Einzelfällen von Nutzen sein. Ein Einfluss auf das Kriminalitätsniveau insgesamt sei in der Praxis nicht zu beobachten. Die Eignung zur Bekämpfung organisierter Kriminalität oder zur Verhütung terroristischer Anschläge sei von „äußerst gering“ bis „nicht gegeben“ einzuschätzen. Durch eine Vorratsdatenspeicherung hätten weder die Anschläge am 11. September 2001 noch die Attentate in Großbritannien im Juli 2005 noch die geplanten Anschläge in deutschen Zügen 2006 verhindert werden können.

Das Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Strafrecht hat in einer Untersuchung aus dem Jahr 2007 für die ohne Vorratsspeicherung verfügbaren Kommunikationsdaten festgestellt: „Doch weist die Aktenanalyse selbst unter den heutigen rechtlichen Bedingungen nur für etwa 2 % der Abfragen nach, dass sie wegen Löschungen ins Leere gehen.“[186] In einer Studie des Bundeskriminalamts vom November 2005[187] wurden 381 Straftaten vor allem aus den Bereichen Internetbetrug, Austausch von Kinderpornografie und Diebstahl erfasst, die in den vergangenen Jahren wegen fehlender Telekommunikationsdaten nicht aufgeklärt werden konnten. Diesen 381 Fällen stehen jährlich 6,4 Millionen Straftaten gegenüber, von denen laut Kriminalstatistik Jahr für Jahr 2,8 Millionen unaufgeklärt bleiben. Einer Stellungnahme des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung zufolge ließe sich die durchschnittliche Aufklärungsquote demnach „von bisher 55 % im besten Fall auf 55,006 % erhöhen“.[188] Vor diesem Hintergrund sei nicht einzusehen, warum gerade die Nutzer von (Mobil-)Telefon und Internet überwacht werden sollten, zumal die Aufklärungsquote in diesem Bereich schon ohne Vorratsdatenspeicherung überdurchschnittlich hoch sei. Während die durchschnittliche Aufklärungsquote 2006 bei 55,4 % lag,[189] werden im Bereich mittels Telekommunikation begangener Straftaten schon ohne Vorratsdatenspeicherung 78,5 % der Fälle von Verbreitung pornographischer Schriften via Internet, 86 % der Fälle von Internetbetrug und 85,5 % der Straftaten gegen Urheberrechtsbestimmungen im Internet aufgeklärt.[190]

Eine Auswertung der deutschen Kriminalstatistik 2009 ergab, dass eine Vorratsdatenspeicherung weder von Straftaten abschreckt noch den Anteil der aufgeklärten Straftaten erhöht. Aktivisten des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung bezeichnen sie daher als überflüssig.[191] Eine Auswertung der deutschen Kriminalstatistik 2010 durch den Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung ergab, dass in Deutschland auch nach dem Ende der Vorratsdatenspeicherung 71 % aller bekannten Internetdelikte aufgeklärt wurden. Damit waren im Internet begangene Straftaten auch ohne Vorratsdatenspeicherung deutlich häufiger aufzuklären als außerhalb des Internets begangene Straftaten (55 %).[192] Niedersachsens Innenminister Schünemann (CDU) erklärte am 29. Mai 2011 vor dem niedersächsischen Landtag: „Erhebliche Auswirkungen im Hinblick auf die Aufklärungsquote bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Tatmittel Internet begangen wurden, sind für das Jahr 2010 nicht festzustellen.“[193]

Eine Sachstandsanalyse des wissenschaftlichen Diensts des Bundestags (Az.: WD 7 3000 036/11) kommt zu dem Ergebnis, dass in der EU keine Hinweise existieren, dass eine verdachtsunabhängige Protokollierung von Nutzerspuren den Ermittlungsbehörden nachweislich in ihrer Arbeit hilft. Sie stellt fest, dass es in den Jahren 2005 bis 2010 in nur einem Land zu einer signifikanten Änderung der Aufklärungsquote gekommen war, wobei auch dies nicht auf die Vorratsdatenspeicherung zurückzuführen sei.[194]

Ein Gutachten des Freiburger Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht, das vom deutschen Justizministerium in Auftrag gegeben wurde, kam zu dem Ergebnis, dass Vorratsdatenspeicherung keine Veränderungen in Aufklärungsraten verursacht.[195] Laut dem 270 Seiten starken Bericht liefert die Statistik keinerlei Belege dafür, dass die Verhinderung oder Aufklärung von Straftaten durch den Wegfall der Speicherpflicht gelitten habe. Weder bei Tötungsdelikten und Raubüberfällen noch bei Kinderpornografie und Internetkriminalität konnten messbare Effekte durch die Vorratsdatenspeicherung nachgewiesen werden. Auch gibt es den Wissenschaftlern zufolge keinerlei Hinweise darauf, dass auf Vorrat gespeicherte Daten in den vergangenen Jahren zur Verhinderung eines islamistischen Terroranschlags geführt hätten.[196][197]

Missbrauchs- und Irrtumsrisiko

Telekommunikationsdaten hätten einerseits eine sehr hohe Aussagekraft und erlaubten Rückschlüsse über die gesamte Lebenssituation der Betroffenen,[198] seien andererseits aber nicht eindeutig einer Person zuzuordnen. Deshalb entfalteten die Daten einerseits eine große Anziehungskraft auf Personen, die ihren Missbrauch beabsichtigen (siehe Überwachungsaffäre der Deutschen Telekom), könnten andererseits aber auch zu falschen Verdächtigungen führen. Auf Seiten des Staates sei eine Nutzung der Daten zum Vorgehen gegen politische Gegner und staatskritische oder sonst unliebsame Organisationen und Personen zu befürchten. Auch die Nutzung zur Wirtschaftsspionage durch ausländische Staaten sei zu befürchten. Ferner drohe ein Missbrauch durch Private, etwa durch kriminelle Erpresser oder Sensationsjournalisten. Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch in seiner Entscheidung Vorgaben für den Gesetzgeber postuliert, dass Schutzmechanismen im Rahmen der Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung geschaffen werden müssen, um Datenmissbrauch zu verhindern.

Verursachung von Hemmungen, Abschreckungswirkung

Das Wissen, dass das eigene Verhalten protokolliert wird und in Zukunft gegen den Kommunizierenden eingesetzt werden könnte, wirkt unter Umständen abschreckend. So würde laut einer Forsa-Umfrage[199] die Mehrheit der Befragten auf den Rat von Eheberatungsstellen, Psychotherapeuten oder Drogenberatungsstellen per Telefon oder E-Mail verzichten, wenn sie ihn benötigen würden. Jeder dreizehnte Befragte gab der Umfrage zufolge an, dass dieser Verzichtsfall in der Realität bereits einmal eingetreten sei. Ferner könnten Whistleblower davon abgehalten werden, Missstände an die Presse, Behörden oder andere gesellschaftsregulierende Einrichtungen zu melden. Menschen könnten davon abgehalten werden, sich staatskritisch zu engagieren. Mittelbar gefährde dies die gesamte offene Gesellschaft, deren Funktionieren die unbefangene zwischenmenschliche Kommunikation und Mündigkeit der Bürger voraussetze.

Kontraproduktive Wirkung

Eine Vorratsdatenspeicherung könne die Entwicklung und Verbreitung technischer Mittel zur Verschleierung elektronischer Spuren begünstigen. Dies könne eine Überwachung selbst in konkreten Verdachtsfällen vereiteln.

Ein Beispiel ist das Onion-Routing-Verfahren, angewandt z. B. durch einen Tor-Client, der zum privaten Internet-Zugang genutzt werden kann: Damit wird nicht nur der Datenverkehr verschlüsselt, sondern es wird sogar die Analyse dieser Daten verhindert.

Im übrigen kann unter Berücksichtigung der Informationsquellen und Kommunikationspartner durch die verdachtsunabhängige Vorratsdatenspeicherung auf das Verhalten und die Interessengebiete bestimmter Personen geschlossen werden.

Wirtschaftliche Auswirkungen

Gesetzliche Vorgaben zur Vorratsdatenspeicherung verursachten bei den Netzbetreibern jährliche Betriebskosten (Investitions- und Unterhaltskosten) in schätzungsweise dreistelliger Millionenhöhe. Diesen Kosten stünden keine Einnahmen oder Vergünstigungen durch den Staat gegenüber, somit sei der Kostenträger der Vorratsdatenspeicherung allein der Telekommunikationskunde. Der Staat profitierte durch Mehrwertsteuermehreinnahmen für Kosten, die er selbst verursacht habe. Allerdings waren seitens der Provider bereits die entsprechenden erforderlichen Investitionskosten bei der Normierung der 2008 geregelten Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung getätigt worden; zudem käme der Wirtschaft ein – von den Kritikern der Vorratsdatenspeicherung vorgeschlagenes – Quick-Freeze-Verfahren (s. o.) teurer.

Durch die unverhältnismäßig hohe Belastung der kleinen Anbieter ergäben sich erhebliche Wettbewerbsverzerrungen und direkte Wettbewerbsvorteile für die großen Netzbetreiber.

Des Weiteren hemme und verhindere die Vorratsdatenspeicherung die Entwicklung kostengünstiger Telekommunikationssysteme und somit Preissenkungen für den Verbraucher. Ursprünglich war angedacht, die Daten, die aus Gründen der Rechnungslegung zum Nachweis der Verbindungen dienen, auch als Auskunft für Ermittlungen bei schweren Straftaten bereitzuhalten. Nun wurde die Datenspeicherung auf alle möglichen Dienste erweitert und Daten gespeichert, die dem Kunden vom Netzbetreiber nicht mitgeteilt werden. So hat es beim E-Mail-Verkehr noch nie Einzelverbindungsnachweise gegeben. Heute im Zeitalter der Flatrate benötigt man jedoch vom Netzbetreiber keine Verbindungsnachweise mehr. Aus Gründen der Vorratsdatenhaltung muss der Telekommunikationsbetreiber technische Komponenten (Hard- und Software) vorhalten, um die Erfassung der Verbindungsdaten zu ermöglichen. Ein Verzicht auf diese Aufzeichnungen würde die Prozesskosten des reinen Vermittlungsbetriebes und somit den Preis für eine Flatrate erheblich senken.

Juristische Argumente

Verstoß gegen Europarecht

Die Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung sei wegen Verstoßes gegen die Gemeinschaftsgrundrechte und wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig. Der Europäische Gerichtshof habe in seinem Urteil vom 30. Mai 2006 zur Übermittlung von Fluggastdaten festgestellt, dass die Europäische Gemeinschaft für den Bereich der öffentlichen Sicherheit und der Strafverfolgung nicht zuständig sei. Eine Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung bestehe nicht, weil die europäischen Organe bei Erlass der Richtlinie ihre von den Mitgliedstaaten eingeräumten Kompetenzen überschritten hätten. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Maastricht-Urteil entschieden, dass derartige Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich seien und die deutschen Staatsorgane aus verfassungsrechtlichen Gründen gehindert seien, diese Rechtsakte in Deutschland anzuwenden. Dabei komme es nicht darauf an, ob der Europäische Gerichtshof bereits über die Rechtmäßigkeit der Rechtsakte entschieden habe.

In einem Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags vom 3. August 2006 zur „Zulässigkeit der Vorratsdatenspeicherung nach europäischem und deutschem Recht“[200] heißt es: „Es bestehen Bedenken, ob die Richtlinie [über die Vorratsdatenspeicherung] in der beschlossenen Form mit dem Europarecht vereinbar ist. Dies betrifft zum einen die Wahl der Rechtsgrundlage, zum anderen die Vereinbarkeit mit den im Gemeinschaftsrecht anerkannten Grundrechten.“ Weiter sei „zweifelhaft, dass dem Gesetzgeber aufgrund der europarechtlichen Vorgaben eine verfassungsgemäße Umsetzung gelingen wird.“

Verstoß gegen deutsches Recht

Juristisch wird argumentiert, die Vorratsdatenspeicherung verstoße gegen die Grundrechte der Kommunizierenden und der Telekommunikationsunternehmen. In Deutschland liege ein Verstoß gegen das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis und das Informationelle Selbstbestimmung, gegen die Informations- und Berufsfreiheit sowie das Gleichbehandlungsgebot vor. Da die Verkehrsdaten von Gesprächen auch von Privaträumen aus aufgezeichnet werden, werde das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) verletzt.[201] Schließlich könne man darin einen Verstoß gegen die Rundfunk- und Meinungsbildungsfreiheit (Art. 5 GG) sehen, da durch die Speicherung der Verkehrsdaten das Kommunikationsverhalten von Journalisten nachvollziehbar ist. In einem juristischen Kommentar zum Bundesdatenschutzgesetz heißt es wörtlich: „Damit kann der Schutz seiner Informanten nicht mehr gewährleistet werden. Dies führt indirekt zur Verminderung der freiheitlichen Berichterstattung in Presse, Rundfunk und Fernsehen. Betroffen davon ist die Freiheit jedes Einzelnen, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten.“[201] Auf europäischer Ebene sei ein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention gegeben, und zwar gegen Art. 8 EMRK, das Recht auf Achtung des Privatlebens und der Korrespondenz, gegen die Meinungsfreiheit und das Recht auf Achtung des Eigentums.

Der Nutzen einer Vorratsdatenspeicherung sei gegenüber ihren schädlichen Folgen unverhältnismäßig gering. Eine verdachtsunabhängige Protokollierung des Telekommunikationsverhaltens der gesamten Bevölkerung sei exzessiv. Über 99 % der von einer Vorratsdatenspeicherung Betroffenen seien unverdächtig und hätten keinen Anlass zu einer Protokollierung ihrer Kommunikation gegeben. Untersuchungen zufolge würden weniger als 0,001 % der gespeicherten Daten von den Behörden tatsächlich abgefragt und benötigt.[202]

Oft wurde das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 12. März 2003 (Az. 1 BvR 330/96)[203] zitiert, in dem es heißt:

„Die schwerwiegenden Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis sind nur verhältnismäßig im engeren Sinne, wenn die Gegenbelange entsprechend gewichtig sind. Das Gewicht des Strafverfolgungsinteresses ist insbesondere von der Schwere und der Bedeutung der aufzuklärenden Straftat abhängig (vgl. BVerfGE 100, 313 <375 f., 392>). Insofern genügt es verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht, dass die Erfassung der Verbindungsdaten allgemein der Strafverfolgung dient (siehe oben aa). Vorausgesetzt sind vielmehr eine Straftat von erheblicher Bedeutung, ein konkreter Tatverdacht und eine hinreichend sichere Tatsachenbasis für die Annahme, dass der durch die Anordnung Betroffene als Nachrichtenmittler tätig wird. […] Entscheidend für das Gewicht des verfolgten Anliegens ist auch die Intensität des gegen den Beschuldigten bestehenden Verdachts (vgl. BVerfGE 100, 313 <392>). Voraussetzung der Erhebung von Verbindungsdaten ist ein konkreter Tatverdacht. Auf Grund bestimmter Tatsachen muss anzunehmen sein, dass der Beschuldigte mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Straftaten von erheblicher Bedeutung begangen hat (vgl. auch BVerfGE 100, 313 <394>).“

Eine anlasslose Speicherung von personenbezogenen Daten auf Vorrat verstoße nach geltendem Recht gegen den Grundsatz, dass personenbezogene Daten grundsätzlich nur dann gespeichert werden dürfen, wenn dies zu einem bestimmten, gesetzlich zugelassenen Zweck erforderlich ist. Daten, deren Speicherung nicht, noch nicht oder nicht mehr erforderlich ist, müssen gelöscht werden.

Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention

Mit Urteil vom 8. Oktober 2009 hat der Verfassungsgerichtshof Rumäniens (Curtea Constituţională a României) das rumänische Gesetz zur sechsmonatigen Vorratsspeicherung aller Verbindungs-, Standort- und Internetzugangsdaten als verfassungswidrig verworfen. In dem Urteil heißt es, die Erfassung aller Verbindungsdaten könne „nicht als vereinbar mit den Bestimmungen der Verfassung und der Europäischen Menschenrechtskonvention erachtet werden“.[204]

Zukunft der informationellen Selbstbestimmung

Kritiker argumentieren schließlich, eine Anerkennung des Prinzips der Vorratsdatenspeicherung bedeute letztlich das Ende des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Halte man eine flächendeckende Aufzeichnung des Verhaltens der Bevölkerung allein deshalb für legitim, weil der Staat daran einmal Interesse haben könnte, dann drohe das Prinzip der vorsorglichen Verhaltensaufzeichnung schrittweise auf alle Lebensbereiche überzugreifen. Von keiner Information lasse sich nämlich ausschließen, dass sie einmal zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden könnte.

Demonstrationen

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Am 22. September 2007 demonstrieren 15.000 Menschen in Berlin unter dem Motto „Freiheit statt Angst“ gegen Vorratsdatenspeicherung und staatliche Überwachung.

Gegen die Vorratsdatenspeicherung fanden eine Reihe von Demonstrationen statt, darunter in Bielefeld, Berlin und Frankfurt am Main, die vom Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung veranstaltet wurden.

Eine der größten Demonstrationen mit etwa 15.000 Teilnehmern fand am 22. September 2007 in Berlin unter dem Motto „Freiheit statt Angst“ statt.

Der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung rief kurzfristig zu bundesweiten dezentralen Kundgebungen am 6. November auf,[205] nachdem sich die Anzeichen verdichtet hatten, dass im Bundestag am 9. November 2007 über den Gesetzentwurf abgestimmt werden würde. Protestkundgebungen fanden neben Berlin, Köln, Leipzig, Frankfurt (Main) und Dresden in über 40 deutschen Städten statt.[206]

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Am 11. Oktober 2008 demonstrierten nach Veranstalterangaben 100.000 Menschen (nach Polizeiangaben waren es 15.000)[207] in Berlin unter dem Motto „Freiheit statt Angst

Die bisher größte Demonstration fand am 11. Oktober 2008 in Berlin statt. Etwa 50.000 Menschen (nach Veranstalterangaben bis zu 100.000, nach Polizeiangaben offiziell 15.000) nahmen an dem Demonstrationszug teil. Unter dem Motto Freedom not Fear hatten Bürgerrechtsorganisationen weltweit zur Teilnahme zu dem internationalen Aktionstag gegen Überwachung aufgerufen.[208] Neben Berlin fanden Aktionen vor allem in Lateinamerika und den USA statt.[209]

Weitere Demonstrationen fanden am 12. September 2009 und 11. September 2010 in Berlin statt. Im Jahr 2011 ist neben einer Demonstration am 10. September 2011 in Berlin[210] erstmals auch eine Demonstration in Brüssel geplant.[211]

Historischer Kontext

Ausgedehnte Überwachung wird in der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der historischen Erfahrungen kritisch betrachtet. Kritiker verweisen auf Erfahrungen mit einer totalitären Überwachung im Dritten Reich durch die Gestapo und in der DDR durch die Stasi. Sie befürchten, dass der Ausbau von Überwachungsinstrumenten die Demokratie erneut aushöhlen und letztlich de facto abschaffen könnte.

Mögliche Ausweitung auf soziale Netzwerke

Im Zuge der Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage im deutschen Bundestag wurden im November 2012 Pläne bekannt, wonach in Zukunft auch Chats und Postings in sozialen Netzwerken denselben Überwachungs- und Speicherregeln unterworfen werden sollen wie Telefonate. Demnach soll künftig auch gespeichert werden, wer mit wem wann und wo im Internet kommuniziert. Das Europäische Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) arbeitet zu diesem Zweck bereits an der kommenden Norm für eine Standard-Schnittstelle für „Lawful Interception“ also „gesetzmäßige Überwachung“, über die im Bedarfsfall auf die Inhalte der Kommunikation automatisiert und nahe an Echtzeit zugegriffen werden kann.[212]

Vorangetrieben wird das Projekt von den Innenministerien Frankreichs und Großbritanniens, wobei die britische Regierung hierzu bereits Anfang 2012 einen entsprechenden Entwurf zur „Communications Data Bill“ vorlegte. An den Plänen beteiligt sich auch die Assoziation israelischer Elektronik- und Softwareindustrien, British Telecom, Vodafone, Siemens und eine auf Datenüberwachung spezialisierte Standardisierungsfirma namens Yanaa Technologies. Offiziell bestätigt wurde zudem, dass der deutsche Verfassungsschutz seit 2003 Personal für die ETSI-Überwachungstruppe abstellt.[212]

Umgehungsmöglichkeiten

Durch den Einsatz von Proxy-Servern bzw. Virtual Private Networks (VPN) kann die Vorratsdatenspeicherung für den Bereich Internet weitestgehend umgangen werden. Dafür verbindet sich der eigene Rechner nicht mehr direkt mit der gewünschten Webseite, sondern baut eine verschlüsselte Verbindung zu einem Virtual Private Network auf, was dann wiederum erst die Webseite ansteuert. Durch die Verschlüsselung ist dem eigenen Internetanbieter nicht bekannt, welche Webseite aufgerufen wurde, und der Webseitenbetreiber findet nur die IP-Adresse des VPNs und nicht die des Heimanschlusses.

Anhang

Literatur

  • Jan Philipp Albrecht: Sicherheit statt Rechtsstaat – Der Konflikt bei der Vorratsdatenspeicherung spitzt sich zu. In: ForumRecht. (FoR) 1/2007, S. 13–15. Download (PDF).
  • Mark Bedner: Probleme bei der Anwendung der Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung und Rechtmäßigkeit der Umsetzung in nationales Recht. Masterarbeit. Mainzer Medieninstitut und Johannes Gutenberg-Universität Mainz. medien-recht.org (PDF).
  • Mark Bedner: Vorratsdatenspeicherung In: Datenschutz und Datensicherheit. (DuD) 6/2009, S. 372.
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  • Patrick Breyer: Rechtsprobleme der Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsdatenspeicherung und ihrer Umsetzung in Deutschland. In: Strafverteidiger. (StV) 4/2007, S. 214–220. Download (Memento vom 22. März 2011 auf WebCite; PDF) googleusercontent.com
  • Patrick Breyer: Keine europarechtliche Pflicht zur Wiedereinführung einer Vorratsdatenspeicherung. In: MMR-Aktuell. 2011, 321241. Lesen im Internet
  • Mathias Bug, Ursula Münch, Viola Schmid (Hrsg.): 2. SIRA Conference Series. Innere Sicherheit – auf Vorrat gespeichert? ISBN 978-3-943207-01-9. Download (PDF).
  • Nikolaus Forgó, Tina Grügel: Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung verfassungswidrig: Nach der Entscheidung ist vor der Entscheidung In: Kommunikation und Recht. (K&R) 4/2010, S. 217–220.
  • Patrick Gasch: Grenzen der Verwertbarkeit von Daten der elektronischen Mauterfassung zu präventiven und repressiven Zwecken. Duncker & Humblot, 2012, ISBN 978-3-428-13642-1.
  • Ermano Geuer: Streit über Vorratsdatenspeicherung: Mehr Überwachung bedeutet nicht mehr Sicherheit In: Legal Tribune Online. 27. Januar 2012 Lesen im Internet
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  • Rotraud Gitter, Christoph Schnabel: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung und ihre Umsetzung in das nationale Recht In: Multimedia und Recht. (MMR) 7/2007, S. 411–417. Download (PDF).
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  • Thomas Hoeren: Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung – Konsequenzen für die Privatwirtschaft. In: Juristenzeitung (JZ) 13/2008, S. 668–673.
  • Diethelm Klesczewski: Kritik der Vorratsdatenspeicherung In: E. Weßlau, W. Wohlers (Hrsg.): Festschrift für Gerhard Fezer zum 70. Geburtstag. München 2008, S. 19. Lesen (PDF; 115 kB) im Internet
  • Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Vorratsdatenspeicherung – Ein vorprogrammierter Verfassungskonflikt. In: Zeitschrift für Rechtspolitik. (ZRP) 1/2007, S. 9–13.
  • Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Die Vorratsdatenspeicherung aus rechtlicher Perspektive. In: Fachjournalist. 2/2008, S. 4–10.
  • Doris Liebwald: BVerfG: Konkrete Ausgestaltung der Vorratsdatenspeicherung nicht verfassungsgemäß. In: JusIT. 2/2010 LexisNexis, Wien.
  • Doris Liebwald: Die systematische Aufzeichnung der Daten über elektronische Kommunikation zu Überwachungszwecken, Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung 2006/24/EG. In: JusIT 2/2010 LexisNexis, Wien.
  • Doris Liebwald: The New Data Retention Directive. In: MR-Int 1/2006 (European Media, IP & IT Law Review), S. 49–56.
  • Thomas Petri: Die Richtlinie 2006/24/EG zur Vorratsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten. In: DuD. 9/2011, S. 607–610.
  • Jens Puschke: Die Vorratsdatenspeicherung als Instrument der Strafverfolgung. In: Datenschutz Nachrichten. (DANA) 2/2006, S. 65–73.
  • Jens Puschke, Tobias Singelnstein: Telekommunikationsüberwachung, Vorratsdatenspeicherung und (sonstige) heimliche Ermittlungsmaßnahmen der StPO nach der Neuregelung zum 1. Januar 2008. In: Neue Juristische Wochenschrift. (NJW) 2008, S. 113–119.
  • Marcel Raschke: Speichern schadet nicht? – Kommentar zur Entscheidung in Sachen „Vorratsdatenspeicherung“. In: Iurratio. 1/2010, S. 10–12.
  • Alexander Roßnagel, Mark Bedner, Michael Knopp: Beantwortung der Fragen 11 – 13 des Fragenkatalogs (des BVerfG im Verfahren zur Vorratsdatenspeicherung). cms.uni-kassel.de (PDF).
  • Alexander Roßnagel, Mark Bedner, Michael Knopp: Rechtliche Anforderungen an die Aufbewahrung von Vorratsdaten. In: DuD. 2009, S. 536–541. (PDF; 819 kB).
  • Burkhard Schröder: Vorratsdatenspeicherung – Kein Speichern unter dieser Nummer. In: Fachjournalist. 2/2008, S. 10–16.
  • Sebastian Sonn: Übersicht der Rechtslage vor und nach der einstweiligen Anordnung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG Beschluss vom 11. März 2008 – Az. 1 BvR 256/08). In: Freilaw. 2/2008 Download (PDF).
  • Dorothee Szuba: Vorratsdatenspeicherung: der europäische und deutsche Gesetzgeber im Spannungsfeld zwischen Sicherheit und Freiheit. Dissertation. 1. Auflage. Nomos, Baden-Baden, ISBN 978-3-8329-6488-7.
  • Moritz Tremmel: Die Vorratsdatenspeicherung und der Panoptismus. Anwendbarkeit und Erkenntnisse aus der Analyse der Vorratsdatenspeicherung mit Foucaults Machttheorie. Studienarbeit. Tübingen 2010. Download (PDF).
  • Christof Tschohl: Datensicherheit bei der Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Österreich (PDF; 28 MB) Wien, Univ.-Diss., 2011
  • Bianca Uhe, Jens Herrmann: Überwachung im Internet – Speicherung personenbezogener Daten auf Vorrat durch Internet Service Provider. Diplomarbeit. Berlin 2003. Download (PDF).
  • Dirk Wüstenberg: Die Speicherung von Internetverbindungsdaten nach § 100 TKG im Lichte des EU-Rechts. In: Medien und Recht – International. (MR-Int) 2007, S. 136–139.
  • Dirk Wüstenberg: Vorratsdatenspeicherung und Grundrechte. In: Medien und Recht – International. (MR-Int) 2006, S. 91–97.
  • Dietrich Westphal: Die Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Verkehrsdaten – Brüsseler Stellungnahme zum Verhältnis von Freiheit und Sicherheit in der 'Post-9/11-Informationsgesellschaft'. In: Europarecht. (EuR) 5/2006, S. 706–723.
  • Dietrich Westphal: Die neue EG-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung: Privatsphäre und Unternehmerfreiheit unter Sicherheitsdruck'. In: Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht. (EuZW) 17/2006, S. 555–560.
  • Mark Zöller: Vorratsdatenspeicherung zwischen nationaler und europäischer Strafverfolgung. In: Goltdammer’s Archiv für Strafrecht. (GA) 2007, S. 393–414.
  • Mark Zöller: Grundrechtseingriffe auf Vorrat: Gesetzentwurf zur Vorratsdatenspeicherung. In: Bürgerrechte & Polizei/CILIP. 3/2006, S. 21–30.
  • Weitere Literatur (SWB Online-Katalog)

Gutachten/Stellungnahmen

Weblinks

 Wikinews: Vorratsdatenspeicherung – in den Nachrichten
Wiktionary: Vorratsdatenspeicherung – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme, Übersetzungen

Einzelnachweise

  1. Volker Briegleb: Innenminister warnt vor rechtsfreiem Raum im Internet:
    „Wie der nordrhein-westfälische Innenminister Ralf Jäger (SPD) auf dem europäischen Polizeikongress befürwortet Wendt den Begriff „Mindestdatenspeicherung“. […] Auch Friedrich will lieber von Mindestdatenspeicherung sprechen: "Dieser Begriff ist besser, denn bei Vorratsdatenspeicherung wird man merkwürdig angeschaut."“, Heise online, 4. April 2011
  2. zeit.de
  3. vgl. Speicherrechte nach dem Telemediengesetz und dem Telekommunikationsgesetz. (PDF; 186 kB) Universität Münster, Stand Dezember 2016
  4. Kai Biermann: Was Vorratsdaten über uns verraten. Der Chaos Computer Club nennt Handys „Ortungswanzen“. Zu Recht, wie unsere interaktive Grafik zeigt: Die Vorratsdaten des Grünenpolitikers Malte Spitz enthüllen sein Leben. In: Zeit Online. 24. Februar 2011, abgerufen am 20. September 2011.
  5. Pressemitteilung Nr. 11/2010 vom 2. März 2010. Bundesverfassungsgericht, 2. März 2010, abgerufen am 16. Juli 2021.
  6. Gerichtshof kippt Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung. In: zeit.de. 8. April 2014, abgerufen am 16. Juli 2021.
  7. 7.0 7.1 7.2 Entscheidung im Volltext.
  8. Beschlusstext vom 16. Oktober 2015. (PDF) Dokumentations- und Informationssystem von Bundestag und Bundesrat, 16. Oktober 2015, abgerufen am 8. November 2015 (194 kB).
  9. Gesetzentwurf Volltext des am 16. Oktober 2015 mit geringfügigen Änderungen verabschiedeten Gesetzes. (PDF) Dokumentations- und Informationssystem von Bundestag und Bundesrat, 9. Juni 2015, abgerufen am 8. November 2015 (449 kB).
  10. 10.0 10.1 10.2 10.3 Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (html) Text, Synopsen, Vorgangsablauf; Verkündung BGBl. 2015 I S. 2218 (PDF; 106 kB)
  11. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 08. Juni 2016 - 1 BvR 229/16 -. Bundesverfassungsgericht, 8. Juni 2016, abgerufen am 16. Juli 2021.
  12. Monika Ermert: Europäischer Gerichtshof bekräftigt: Anlasslose Vorratsdatenspeicherung ist illegal. In: heise online. 21. Dezember 2016, abgerufen am 16. Juli 2021.
  13. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (22. Juni 2017): Die im Telekommunikationsgesetz vorgesehene Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen Unionsrecht (Memento vom 22. Juni 2017 im Internet Archive)
  14. Mitteilung zur Speicherverpflichtung nach § 113b TKG. Bundesnetzagentur, abgerufen am 16. Juli 2021.
  15. EuGH soll Vereinbarkeit der deutschen Regelung zur Vorratsdatenspeicherung mit dem Unionsrecht klären. Bundesverwaltungsgericht, 25. September 2019, abgerufen am 16. Juli 2021.
  16. Horst Bieber: Unsere Post speichert heimlich Daten. Wieder einmal zeigt Postminister Gscheidle, daß er kein politisches Fingerspitzengefühl besitzt. In: Die Zeit, Nr. 47/1980-11-14
  17. Bundesrat, BT-Drs. 13/4438 (PDF; 1,1 MB), S. 23.
  18. § 96 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz
  19. § 97 Abs. 4 Telekommunikationsgesetz
  20. Kommentar zum Darmstädter T-Online-Urteil (Memento vom 3. Januar 2009 im Internet Archive) Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, 25. Januar 2006.
  21. Wer welche Verbindungsdaten speichert
  22. Beschluss der Bundestagsdrucksache 15/4597 (PDF; 2,1 MB) Plenarprotokoll 15/157, S. 14733.
  23. Beschluss der Bundestagsdrucksache 16/690 (PDF; 110 kB)
  24. heise.de: Vorratsdatenspeicherung für eine 0,006 Prozentpunkte höhere Aufklärungsquote. 16. Juli 2007.
  25. Schutzlücken durch Wegfall der Vorratsdatenspeicherung? (Memento vom 13. Oktober 2015 im Internet Archive) (PDF; 2,5 MB) 27. Januar 2012.
  26. SPD-Netzpolitiker stecken Linie zur Vorratsdatenspeicherung ab
  27. SPD-Musterantrag zum Thema Vorratsdatenspeicherung
  28. henning-tillmann.de
  29. Intelligente Strategien für ein sicheres Netz – IP-Vorratsdatenspeicherung stoppen! (PDF; 142 kB)
  30. vorratsdatenspeicherung.de (PDF; 443 kB) „Nach Erhebung der rückwirkenden Verkehrsdaten konnte die Absender-IP-Adresse einem Internetcafe in München zugeordnet werden. Gezielte Fahndungsmaßnahmen führten wenig später dazu, dass die Frau in dem besagten Internetcafe von der Polizei angetroffen und umgehend einer ärztlichen Betreuung zugeführt werden konnte.“
  31. Urheberrecht: Abmahnindustrie in die Schranken weisen. Verbraucherzentrale Bundesverband; abgerufen am 19. April 2012
  32. Fehlalarm: EuGH erlaubt nicht Vorratsdatenspeicherung gegen Filesharing (Patrick Breyer, 19. April 2012)
  33. Die drohende Internet-Vorratsdatenspeicherung (6. September 2011)
  34. Verfassungsgericht beschränkt Herausgabe von Nutzerdaten „Die Herausgabe von Passwörtern und PIN-Codes muss neu geregelt werden, haben die Karlsruher Richter entschieden. Das gilt auch für Auskünfte zu dynamischen IP-Adressen.“ (24. Februar 2012)
  35. Regelungen des Telekommunikationsgesetzes zur Speicherung und Verwendung von Telekommunikationsdaten teilweise verfassungswidrig
  36. 11. September jährt sich: PIRATEN fordern Paradigmenwechsel bei Überwachung (Memento vom 25. September 2011 im Internet Archive)
  37. daten-speicherung.de
  38. faz.net
  39. 39.0 39.1 39.2 39.3 bmj.de (Memento vom 22. Juli 2012 im Internet Archive) (PDF)
  40. BVerfG, 1 BvR 256/08 vom 2. März 2010.
  41. 41.0 41.1 Die alles wissen wollen, Süddeutsche Zeitung, 26. Juni 2013.
  42. vorratsdatenspeicherung.de 3. Absatz, Satz 3
  43. vorratsdatenspeicherung.de 1. Absatz, Satz 1
  44. „Nichtigkeitsklage – Richtlinie 2006/24/EG – Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden – Wahl der Rechtsgrundlage“, Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer), 10. Februar 2009, Aktenzeichen C-301/06, curia.europa.eu
  45. Stoppt die Vorratsdatenspeicherung! - Vorratsdatenspeicherung vor dem Europäischen Gerichtshof (9. Mai 2010)
  46. vorratsdatenspeicherung.de
  47. Boehm/Cole: Vorratsdatenspeicherung nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (30. Juni 2014) (Memento vom 8. November 2014 im Internet Archive) (PDF)
  48. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (PDF; 2 MB)
  49. Liste der namentlichen Abstimmung (PDF; 200 kB)
  50. Tagesschau: Bundesrat stimmt über Vorratsdatenspeicherung ab – Bald muss gespeichert werden (tagesschau.de-Archiv)
  51. Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG (html) Text, Synopsen, Vorgangsablauf; Verkündung BGBl. 2007 I S. 3198 (PDF; 132 kB)
  52. Stenografischer Bericht der 124. Sitzung (PDF; 1,4 MB), Anhang 4, S. 90.
  53. Antwort auf abgeordnetenwatch.de vom 11. November 2007.
  54. Antwort vom 16. April 2009, Link.
  55. daten-speicherung.de
  56. Antwort vom 27. Juli 2009 (BT-Drs. 16/13855 (PDF; 479 kB), S. 17).
  57. § 150 Abs. 12b TKG
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  59. wiki.vorratsdatenspeicherung.de (PDF; 1001 kB)
  60. vorratsdatenspeicherung.de
  61. vorratsdatenspeicherung.de
  62. Dokumentationsfilm zur Einreichung der Klage (Memento vom 21. März 2008 im Internet Archive)Error in template * unknown parameter name (Vorlage:Webarchiv): "abruf"
  63. Eilantrag: Bundesverfassungsgericht schränkt „Vorratsdatenspeicherung“ ein – Meldung vom 19. März 2008 auf kostenlose-urteile.de
  64. Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts
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  67. Fragenkatalog des Bundesverfassungsgerichts (PDF; 1,7 MB) 21. April 2009. (PDF; 1,7 MB)
  68. Pressemitteilung BVerfG über 15. Dezember 2009
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  96. Beschlussniederschrift (PDF) S. 11 (PDF; 332 kB)
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  98. Beck-Online EuGH: Deutschland erringt Erfolg im Streit um Vorratsdatenspeicherung
  99. 99.0 99.1 99.2 Bundestag: Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten. (PDF; 449 kB)
  100. Vorratsdatenspeicherung – nein danke – beck-community. In: blog.beck.de. 15. Mai 2015, abgerufen am 16. Oktober 2015.
  101. Überwachungsgesetz: Bundestag beschließt umstrittene Vorratsdatenspeicherung. In: Der Spiegel (online). 16. Oktober 2015, abgerufen am 16. Oktober 2015.
  102. Stefan Krempl: Bundestag führt Vorratsdatenspeicherung wieder ein – heise online. In: heise.de. 16. Oktober 2015, abgerufen am 16. Oktober 2015.
  103. Überwachungsgesetz: Bundesrat stimmt für Vorratsdatenspeicherung. In: Spiegel Online Netzwelt. 6. November 2015, abgerufen am 8. Dezember 2015.
  104. Simon Rebiger: Bundesrat winkt Vorratsdatenspeicherung durch. netzpolitik.org, 6. November 2015, abgerufen am 8. Dezember 2015.
  105. Hauke Gierow: Gesetz in Kraft – Speicherung noch nicht. Golem.de, 18. Dezember 2015, abgerufen am 23. Dezember 2015.
  106. tagesschau.de: Vorratsdatenspeicherung: Gefahr für Whistleblower und Journalisten. In: tagesschau.de. 16. Oktober 2015, abgerufen am 16. Oktober 2015.
  107. als/dpa/AFP/Reuters: Wolfgang Kubicki will gegen Vorratsdatenspeicherung klagen. In: Der Spiegel (online). 16. April 2015, abgerufen am 13. Mai 2020.
  108. Markus Beckedahl: Die Vorratsdatenspeicherung für Einsteiger und Fortgeschrittene erklärt. In: netzpolitik.org. 16. Oktober 2015, abgerufen am 16. Oktober 2015.
  109. Fabian Reinbold: Vorratsdatenspeicherung: Das große Spähen kommt zurück. In: Spiegel Online. 15. Oktober 2015, abgerufen am 16. Oktober 2015.
  110. 110.0 110.1 110.2 110.3 Angela Gruber: Wer alles gegen die Vorratsdatenspeicherung klagt. In: Spiegel Online Netzwelt. 27. Januar 2016, abgerufen am 28. November 2016.
  111. Pressemitteilung. (PDF) In: Website der Kanzlei Northon Rechtsanwälte. 30. Dezember 2015, abgerufen am 28. November 2016.
  112. Christian Dingler: D64 legt Verfassungsbeschwerde gegen Vorratsdatenspeicherung ein. In: D64-Website. 19. Januar 2016, abgerufen am 28. November 2016.
  113. FDP reicht Verfassungsklage gegen Vorratsdatenspeicherung ein. In: Heise Newsticker. 27. Januar 2016, abgerufen am 28. November 2016.
  114. Jakob May: Weitere Verfassungsbeschwerde gegen Vorratsdatenspeicherung eingereicht. In: Netzpolitik.org. 27. Januar 2016, abgerufen am 28. November 2016.
  115. Prof. Dr. Heinrich Amadeus Wolff und Rechtsanwalt Marco Buschmann: Kurzfassung der Verfassungsbeschwerde der FDP gegen die Vorratsdatenspeicherung. (PDF) 20. Januar 2016, abgerufen am 28. November 2016.
  116. Bayerischer SPD-Abgeordneter klagt gegen die Vorratsdatenspeicherung. In: heise online-DE. Abgerufen am 4. März 2017.
  117. Vorratsdatenspeicherung – Ich klage vor dem Bundesverfassungsgericht – Florian Ritter. Abgerufen am 4. März 2017.
  118. Arne Meyer-Fünffinger: Grünen-Klage gegen Vorratsdatenspeicherung: „Verdächtig ist jede und jeder“. In: tagesschau.de. 3. September 2016, abgerufen am 28. November 2016.
  119. Informationen des Bundesverfassungsgerichts über Anzahl und Arten der eingegangenen Beschwerden. In: Freiheitsfoo. 28. November 2016, abgerufen am 29. November 2016.
  120. @digitalcourage: Korrektur: Das Aktenzeichen unserer Verfassungsbeschwerde gegen Vorratsdatenspeicherung lautet korrekt 1 BvR 2683/16. In: Twitter. 7. Dezember 2016, abgerufen am 7. Dezember 2016.
  121. Peter Mühlbauer: Karlsruhe soll Vorratsdatenspeicherung erneut prüfen. In: Telepolis. 28. November 2016, abgerufen am 28. November 2016.
  122. Mit Recht: Klage gegen Telefon- & Internetüberwachung eingereicht. In: Digitalcourage-Website. 28. November 2016, abgerufen am 28. November 2016.
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