"Ruhland und Ruhland" bezeichnet die auffällige Namensgleichheit von RiLSG Ruhland und LOStA Klaus Ruhland. Richterin Ruhland hatte an einer rechtsbeugenden Entscheidung beim Problem Wicke mitgewirkt.
Richterin Ruhland
Diese Entscheidung war bereits aus formellen Gründen rechtsbeugerisch, denn die Besetzung des Spruchkörpers war willkürlich falsch. Frau Ruhland ist nicht Richterin beim 5. Senat, und es gab einen nachvollziehbaren Grund für die regelwidrige Besetzung fehlte ebenso wie ein ZPO-konformer Vermerk zur Vertretung. Die Herausgabe der Geschäftsverteilungspläne wird interessanterweise, in der Folge auch auf Weisung von Gerichtspräsidenten Kolbe hin, verweigert ebenso wie Auskunft aus der Personalakte zum behaupteten Urlaub einer anderen Richterin.
Auch materiellrechtlich war die Entscheidung unhaltbar und entfernt sich von Recht und Gesetz in gravierender Weise. In der Beschwerdeinstanz war behauptet worden, ein Leistungsanspruch knüpfe an den Tag der gerichtlichen Entscheidung an – eine offenkundig absurde Interpretation des Rechts, siehe Willkürprinzip. Diese steht im Kontrast zum ausdrücklichen gesetzgeberischen Willen, welcher sich in § 40 Abs 1 SGB I unmissverständlich wiederfindet.
Als alleiniger Zweck dieser Entscheidung kommt somit in Frage, die bereits vollendete Straftat von Julia Wicke, die Richterin der ersten Instanz, nachträglich für diese folgenlos bleiben zu lassen. Die Tat in der Beschwerdeinstanz war keine untaugliche, denn aus Perspektive der Richter handelte es sich beim Kläger bloss um einen rechtsunkundigen Bürger. Den Beschwerdeführer Patient F konnte aber weder die falsche Besetzung noch die materiellrechtlich unhaltbare Entscheidung überzeugen. Somit kam es zunächst zur Anhörungsrüge.
Für Stephan Rittweger wurde damit erkennbar daß sein riskantes Vorgehen bei der Entscheidung gescheitert war. Aufgrund der Vertretungsregeln bot sich die Gelegenheit zur Entscheidung unter Teilnahme von Frau Ruhland, wenn sich Dunja Barkow-von Creytz wie bereits bei der Berichterstatterfunktion ihrer Aufgabe entzieht.
Handelt es sich dabei um eine nahe Verwandte des Leitenden Oberstaatsanwalts Ruhland dann ist Rittweger als Motiv zu unterstellen, die Herbeiführung der falschen Besetzung sollte als vorsorgliche Maßnahme gegenüber effektiver Strafverfolgung dienen.
Weiteren Verlauf nahm die Sache zunächst mit der Aktion Wicked Witch im Rahmen des Verfassungsbeschwerdeverfahres 1 BvR 720/21. Dabei handelt es sich um ein Experiment bei welchem die Einflussnahme des Verbrechergatten Notar Wicke auf Berichterstatter Harbarth gezeigt werden konnte.
Staatsanwaltschaft
Zu einem späteren Zeitpunkt behauptete Julia Wicke – in auswegloser Situation – fälschlich, von Patient F bedroht worden zu sein. Im Zusammenhang kann bei der Staatsanwaltschaft München I aufgrund des Vergleichs von verschiedenen Akten ein Strafvereitelungsdelikt sowie ein Urkundendelikt nachgewiesen werden.
Zudem ist die Polizeiakte offenkundig unvollständig wiedergegeben, unter Umständen ist auf diese Weise ein weiteres Strafvereitelungsdelikt gegeben. Geeignete Beweismittel befinden sich unter anderem im Besitz eines Dienstleisters in den Vereinigten Staaten, zu welchem Patient F über enge Beziehungen im persönlichen Umfeld verfügt. Ob diese Situation bloss zufällig entstanden ist oder gerade nicht wird sich noch zeigen.
Justiz
Aufgrund einer Freiheitsberaubung ohne dringenden Tatverdacht hatte Patient F bereits im November 2021 eine Feststellungsklage gegen den Freistaat Bayern erhoben. Beim zuständigen AG München dürfte man sich entschieden haben, die Sache verschwinden zu lassen, denn es wurde weder der Eingang der Sache bestätigt, noch wurde auf Nachfrage – zur Ergänzung mit zwischenzeitlich erlangten Beweismitteln – das Aktenzeichen mitgeteilt. Ob auch hier wiederum der Verbrechergatte Notar Wicke seine Finger im Spiel hat, lässt sich noch nicht sagen.
Die Aufzeichnung der Amtshandlungen zur Freiheitsberaubung zeigte, obwohl die Polizei die entsprechende Belehrung unterlassen hatte, wurde durch Patient F im Rahmen der bloss informellen Vernehmung ein wirksamer Antrag entsprechend §141 StPO gestellt. Dieser wurde erst nach monatelanger Verzögerung beantwortet, die Staatsanwaltschaft hatte dabei offenbar unrichtig behauptet Gegenstand des Antrags wäre Beleidigung und nicht die behauptete Bedrohung – eine dauerhafte Fiktion der Staatsanwaltschaft welche selbst die eigene Ermittlungsperson schnell als nicht existent erkannt hatte. Dies ist in einem Dokument welches man sogleich zur Verschlussache erklärt hatte wiedergegeben. Ein Ermittlungsverfahren zur behaupteten Beleidigung gibt es zwar, jedoch blieb die Staatsanwaltschaft zu diesem untätig und hat gegenüber Patient F seit September 2021 formell keinen Tatvorwurf eröffnet.
Verweigerung von Auskunft durch die Staatsanwaltschaft
Sowohl die GenStA München als auch das Staatsministerium der Justiz verneinen ein Auskunfsinteresse zur Frage, ob ein verwandschaftliches Naheverhältnis zwischen Ruhland und Ruhland besteht.
Es dürfte sich bei der Nichtauskunft um einen, entsprechend § 23 EGGVG, gerichtlich überprüfbaren unterlassenen Justizverwaltungsakt handeln.
Einen Anspruch auf Ablehnung eines möglichen Tätergattens als Staatsanwalt kennt das deutsche Recht interessanterweise nicht.