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Verfassungsbeschwerde, 14. April 2021

From Wickepedia
Doc:20210414-bverfg.redacted

Verfassungsbeschwerde u.A. wegen Entscheidungen in falscher Besetzung. Siehe auch Aktion Wicked Witch.

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[ 1 ]

München, 14. April 2021

Verfassungsbeschwerde

Im Rechtsstreit

F [..], 80802 München

- gegen -

Techniker Krankenkasse, Bramfelder Straße 140, 22305 Hamburg

erhebe ich

Verfassungsbeschwerde

zum Bundesverfassungsgericht mit folgenden Anträgen:

1. Der Beschluss des SG München vom 17. November 2021, Az. S 12 KR 1265/20 ER wird aufgehoben.
2. Der Beschluss des LSG München vom 3. Februar 2021 zur Beschwerde, Az. L 5 KR 542/20 B ER, zugestellt am 13. Februar 2021, wird aufgehoben.
3. Der Beschluss des LSG München vom 10. März 2021 zur Anhörungsrüge, Az. L 5 KR 542/20 B ER, zugestellt am 17. März 2021, wird aufgehoben.
4. Einstweiliger Rechtsschutz
a. Die Prozessgegnerin wird per einstweiliger Anordnung verpflichtet, die beantragte Leistung als Sachleistung zu erbringen, in jenem fachärztlich zu bestimmenden Umfang wie er sich aus der Leistungsabgrenzung nach dem Versicherung (Kollektiv) ergibt.
b. Hilfsweise zu 4.a, die Prozessgegnerin wird per einstweiliger Anordnung verpflichtet, die beantragte Leistung im Wege der vorausgehenden oder sofortigen Kostenerstattung zu erbringen, in jenem fachärztlich zu bestimmenden Umfang wie er sich aus aus der Leistungsabgrenzung nach dem Versicherungsprinzip ergibt.
5. Zurückverweisung
a. Die Sache wird an die erste Instanz an ein ortsfremdes Gericht zurückverwiesen.
b. Hilfsweise zu 5.a, die Sache wird an das SG München zurückverwiesen. [ 2 ]
c. Hilfsweise zu 5.b, die Sache wird an ein ortsfremdes Gericht in der zweiten Instanz zurückverwiesen.
d. Hilfsweise zu 5.c, die Sache wird an das LSG München zurückverwiesen.
6. Die Gerichte gewähren dem Beschwerdeführer vollständige Einsicht in elektronische Aktenteile, soweit vorhanden, und übermitteln die vollständigen personenbezogenen Daten entsprechend Art 15 Abs 3 DSGVO.
7. Das Land[1] Bayern erstattet dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen des

Verfassungsbeschwerdeverfahrens.

Begründung

Gegenstand des fachgerichtlichen Verfahrens um einstweiligen Rechtsschutz vor den Sozialgerichten ist ein fachärztlich begründeter, von der Gegnerin abgelehnter, Leistungsantrag zum Arzneimittel Deferasirox/Exjade. Der Kontext ist stichwortartig in einem Schreiben an die Revision bei der Prozessgegnerin dargestellt und hier als Dokument vom 10. April 2021 beigefügt. Zur gegenständlichen Situation kam es also gewissermaßen durch eine stufenweise Eskalation der Unrechtmäßigkeit.

Der Beschwerdeführer wurde im Rahmen der gerichtlichen Verfahren in seinen in Art. 20 Abs. 3, Art. 101 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1, 104 GG enthaltenen Rechten verletzt. Art. 93. Abs. 1 Nr. 4a GG.

(1) Recht auf gesetzlichen Richter, Besetzung LSG

Der Senat des LSG hat beim Beschluss vom 3. Februar 2021 in einer Besetzung entschieden, welche nicht dem Geschäftsverteilungsplan entspricht. Ebenso wurde beim Berichterstatter vom Geschäftsverteilungsplan des Senats abgewichen. Damit wurde, jeweils, das Recht des Beschwerdeführers auf den gesetzlichen Richter per Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Der relevante Auszug aus dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan ist als Anlage beigefügt. Diese Dokument konnte der Beschwerdeführer, nach verweigerter Auskunft zuvor, nur erlangen, indem er persönlich vorstellig wurde und ohne Nennung des Aktenzeichens von einer zufälligen Beamtin Auskunft erhielt.

Der Senat hat es dem Beschwerdeführer bewusst erschwert, Kenntnis von dieser Grundrechtverletzung zu erlangen. Zunächst war persönliche Akteneinsicht wegen schwerwiegener Erkrankung nicht vertretbar gewesen, und eine Übermittlung der elektronischen Akte, oder von elektronisch verfügbaren Aktenteilen, und ebenso des Geschäftsverteilungsplans, wurde wiederholt verweigert. Der Senat trifft, im Beschluss zur Gehörsrüge, die wahrheitswidrige Feststellung, eine Übermittlung von elektronischen Aktenteilen sei gar nicht möglich da solche nicht existieren. Per Auskunft der Beamten am Gericht jedoch werden Dokumente zumindest seit Anfang des Jahres routinemäßig in ein elektronisches Format überführt. Das Gegenteil beweist ebenso die Herausgabe des Datenblattes aus der elektronischen Akte aufgrund eines Auskunftsbegehrens per Art 15 Abs 3 DSGVO. Hierbei handelt es sich erkennbar nicht um ein direkt erstelltes elektronisches Dokument, sondern vielmehr ein Scan eines Papierdokuments. Daraus folgt mit hoher Wahrscheinlichkeit, auch weitere Aktenteile lagen dem LSG ebenso in [ 3 ]elektronischer Form vor. In fachgerichtlicher Hinsicht wäre dies als klare Verletzung der Fürsorgepflicht der Sozialgerichtsbarkeit zu werten, jedenfalls ist es aber gleichzeitig eine Verletzung des Grundrechts auf Auskunft per Art 15 Abs 3 DSGVO, ein Anspruch welcher gegenüber dem Gericht ausdrücklich geltend gemacht worden war.

Als kalkulierte Annahme des Senats kommt hier in Frage, daß für den Beschwerdeführer wegen seiner schwerwiegender Erkrankung und der hohen subjektiven Risiken während der Pandemie eine persönliche Einsichtnahme nicht vertretbar sei. Dies ist auch zutreffend. Letztlich hatte sich der Beschwerdeführer aber entschieden, die Risiken angesichts der gravierenden Grundrechtsverletzungen in Kauf zu nehmen.

Auffällig beim Vergleich des Stammblattes aus der elektronischen Akte mit jenem aus der Papierakte ist, daß diese voneinander abweichen. Offenkundig wurde, in der Absicht den Beschwerdeführer über den vom Gesetz iVm Geschäftsverteilungsplan bestimmten Berichterstatter zu täuschen, das Stammblatt der Papierakte ausgetauscht. Das elektronische Stammblatt dürfte das ursprüngliche Dokument sein, denn per Auskunft der Geschäftsstelle war tatsächlich Barkow-von Creytz die vom Geschäftsverteilungsplan bestimmte Berichterstatterin und nicht der vorsitzende Richter Rittweger.

Aus welchem Grund Klopstock am Beschluss vom 3. Februar 2021 teilgenommen hat, obwohl sie im maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan gar nicht aufscheint, konnte gegenüber dem Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Per Auskunft der Geschäftsstelle war Klopstock ab Oktober 2020 gar nicht am LSG tätig, sondern an ein Ministerium abgesandt, und kehrte erst zum 1. Februar 2021 an das LSG zurück. Das maßgebliche Datum für die korrekte Besetzung jedoch ist der Eingang der Beschwerde, und dieser liegt in der Zeit der Dienstfreistellung am LSG von Klopstock. Per Auskunft der Geschäftsstelle kommt, bei Unterbesetzung des Spruchkörpers, eine ersatzweise Besetzung entsprechend der internen Geschäftsverteilung des Senats, und nicht entsprechend dem allgemeinen Geschäftsverteilungsplan am LSG, zur Anwendung. Dies hält der Beschwerdeführer für unvereinbar mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, insbesondere wenn Einsicht in den Geschäftsverteilungsplan des Senats nicht erlaubt ist.

(2) Beschluss zur Anhörungsrüge, Verhinderungsgrund fehlt, Auskunft verweigert

Beim Beschluss zur Anhörungsrüge war RiLSG Barkow-von Creytz offenbar verhindert, denn nach dem maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan hatte sie zu entscheiden. § 315 ZPO iVm § 202 SGG verlangt, in analoger Anwendung auf einen Beschluss, daß der Verhinderungsgrund eines Senatsmitgliedes im Beschluss vermerkt wird. Dies war gegenständlich unterblieben. Mit Schreiben vom 28. März 2021, sowie bei persönlicher Einsichtnahme in den Geschäftsverteilungsplan am 8. April 2021, hatte der Beschwerdeführer um Nennung des Verhinderungsgrundes gebeten. Jegliche Auskunft wurde zunächst mit Schreiben 30. März 2021 auf richterliche Anordnung hin verweigert. Eine Antwort auf ein Folgeschreiben vom 31. März 2021 mit der Bitte um Benennung des Richters, auf wessen Anordnung hin die Auskunft verweigert wurde, ist unterblieben.

Aus dem Umständen wird einen neutralen Beobachter am ehesten schließen, ein möglicher Verhinderungsgrund von Barkow-von Creytz wird gewesen sein – wie bereits durch Abgabe der Funktion des Berichterstatters zuvor – ihre Mittäterschaft an einer Straftat zu minimieren. [ 4 ]====(3) Der gesetzliche Richter ist nur der verfassungsmäßige Richter====

Ursächlich für die ungewöhnlichen Vorgänge zu den Akten sind, aller Wahrscheinlichkeit nach, Straftaten der Richter. Der gesetzliche Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG kann nur der verfassungsmäßige Richter sein. Begeht ein Richter, bereits im Vorfeld zu einem Beschluss, eine wahrscheinliche Straftat, etwa per § 339 StGB (Rechtsbeugung), oder weicht dieser auch bloss in gravierender Weise vom grundrechtlichen Prinzipien ab, dann kann er nicht mehr Richter im Sinne des GG sein. Folglich ist ein Beschluss unter Beteiligung eines wahrscheinlichen Straftäters unvereinbar mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm Art. 20 Abs. 3 GG. Wird die Tat später bewiesen, dann wird es jedenfalls rückwirkend.

Weil dem Richter die besondere Bedeutung der verletzten Norm für die Verwirklichung von Recht und Gesetz im Tatzeitpunkt bewusst gewesen sein muss, kommt es nach der RSp des BVerfG erst dann zu einer Rechtsverletzung, wenn der Richter sich bei seiner Entscheidung nicht allein an Gesetz und Recht orientiert.

Daß die Vorsitzende der 12. Kammer[2] hier eine bewusst falsche Entscheidung trifft kann durch Vergleich mit dem Beschluss ihrer eigenen Kammer vom 20. September 2017 (Az. S 12 KR 2265/16) glaubhaft gemacht werden. Darin wird, zutreffend und im völligen Gegensatz zum Beschluss hier, ausgeführt:

Die Leistungspflicht ist allein abhängig von dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem entsprechenden Antrag des Versicherten (Antragsprinzip, §§ 18 S. 2 Nr. 1 Alt. 2, Nr. 2 SGB X, 19 S. 1 SGB IV).”

Ebenso ist die Feststellung zum Ende des Leistungsanspruchs durch die Vorsitzende offensichtlich unrichtig. Wiederum kann hier aus dem o.g. Beschluss derselben Kammer zitiert werden:

“Die Frage, ob der Versicherte nebenher noch andere Versicherungen abgeschlossen hat, bleibt dabei außer Betracht.”

Maßgeblich ist demnach nur das Ende des nachgehenden Leistungsanspruchs aus § 19 Abs. 2 SGB V – die Voraussetzungen treffen gegenständlich zu – und nicht ob anderweitiger Versicherungsschutz besteht. Sobar in dieser offensichtlichen Detailfrage trifft die Vorsitzende eine absichtlich falsche Entscheidung.

Ebenso gibt es keinerlei rechtlichen Grund zu einer Abweichung vom Sachleistungsprinzip, und bei Genehmigungsfiktion entspricht es der ständigen Rechtsprechung der Fachgerichte, daß der Leistungsberechtigte ein Wahlrecht zwischen Sachleistung und Kostenersatz hat. Auch in diesen Punkten weicht die Vorsitzende in bewusster Weise vom geltenden Recht ab, geleitet von verfahrensfremden Erwägungen, denn sie möchte dem Beschwerdeführer als Rache an seiner Entgegnung zum MDK-Gutachten – mit möglichen Folgen für die pflichtverletzende Beamtin[3] schaden. [ 5 ]Die Vorsitzende[4] hat sich im Ergebnis nicht bloss durch das nahezu vollständige Übergehen des Vortrags des Antragstellers in schwerwiegender Weise von Recht und Gesetz entfernt, sondern ebenso, indem sie in ihrem Beschluss bewusst falsche Rechtsauffassungen vertritt.

Der Senat des LSG vertritt im Beschluss zur Beschwerde aus offenkundig verfahrensfremden Erwägungen, der Kollegialität, eine der Vorsitzenden zustimmende Meinung; denn nur dann, wenn der Antrag auf ER letztlich abgelehnt werden kann, bleiben die unerlaubten Handlungen der Vorsitzenden ohne Folgen, und es wird Straffreiheit für die Vorsitzende in Bezug auf § 339 StGB möglich.

Die besondere Bedeutung der jeweils verletzten Normen für die Verwirklichung von Recht und Gesetz im Tatzeitpunkt musste die Vorsitzende, sowohl was das Prozessrecht betrifft als auch, wie oben dargestellt, in der fachgerichtlichen Materie, bewusst gewesen sein. Sie führt einen Professortitel als Rechtslehrerin im Fachgebiet, und musste daher besonders gut mit der tatsächlichen Rechtsprechung vertraut sein. Folglich ist sie, aus grundrechtlicher Perspektive, wie eine putative Straftäterin per § 339 StGB zu behandeln.

Es ist klar, daß das BVerfG keine Vorverurteilung wegen einer möglichen Straftat vornehmen kann und wird, und schon gar nicht ein Vehikel zur Strafverfolgung ist. Dennoch kann dieser Aspekt hier nicht völlig unberücksichtigt bleiben, und zumindest in Hinblick auf durch wahrscheinliche Taten verursachte Grundrechtverletzungen kann das BVerfG diesen Beschwerdegrund vielleicht im Einzelfall übergehen, wenn ohnehin aus anderen Gründen die Aufhebung der Beschlüsse beider Instanzen angezeigt ist. Jedoch betrifft der Entfall der Voraussetzung verfassungsmäßiger Richter nicht bloss den Beschwerdeführer selbst, sondern ebenso die anderen Beteiligten laufender, sowie im betreffenden Zeitraum abgeschlossener, Verfahren sowohl an der 12. Kammer des SG München als auch beim 5. Senat am LSG München.

(4) Verletzung rechtliches Gehör, Antrag vollständig übergangen

Der Senat trägt als Begründung in der Anhörungsrüge, den vorrangigen Antrag des Beschwerdeführers auf Zurückverweisung in der Beschwerde vollständig übergangen zu haben, im Wesentlichen vor, Unhöfliches bliebe vollständig unberücksichtigt. Daß hier überhaupt ein derart zu charakterisierender Vortrag vorliegt ist aus Sicht des Beschwerdeführers nicht zutreffend. Vielmehr waren die Tatsachen, gemessen an den Umständen, in zurückhaltender und rationaler Weise dargestellt worden. Selbst wenn man Unhöflichkeit hier aber hypothetisch annimmt, dann ist aus Gesetz und Rechtsprechung kein Höflichkeitsgebot erkennbar, welches eine Verwirkung von Grundrechten zur Folge hätte.

Auch diese Feststellung des Senats war folglich von verfahrensfremden Erwägungen geleitet, nämlich dem offenkundigen Ziel, Straffreiheit für eine Kollegin zu erreichen.

Daß die Anhörungsrüge, nachträglich gesehen, keinen ausdrücklichen Antrag auf Urteilsergänzung, bzw. Beschlussergänzung, enthält ist in fachgerichtlicher Hinsicht unschädlich, denn im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit gelten, gerade in dem Fall daß keine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten besteht, erleichterte Bedingungen wie etwa das Meistbegünstigungsprinzip oder die Fürsorgepflicht des Gerichts. Insofern hatte das [ 6 ]LSG auch dann einen solchen Antrag zu behandeln, wenn er nicht ausdrücklich als solcher formuliert ist sondern sich bloss aus den Umständen ergibt.

(5) Verletzung rechtliches Gehör, wesentlicher Vortrag unberücksichtigt

Der Vortrag des Antragstellers blieb in beiden Instanzen nahezu vollständig unberücksichtigt. Sowohl die 12. Kammer am SG als auch der 5. Senat am LSG haben ihre Beschlüsse so gefasst, als hätte der Beschwerdeführer zur fachgerichtlichen Materie niemals Stellung genommen und keine Urkundenbeweise vorgelegt. Es wird keinerlei Bezug auf den materiellen Vortrag des Beschwerdeführers genommen, ebenso wurde keine Feststellung getroffen daß dieser unwesentlich sei. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht aber, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zumindest zur Kenntnis zu nehmen. Die Vorsitzende stellt sich öffentlich als Sprachtalent dar, mit fünf Sprachen einschliesslich der Englischen, sie konnte also auch die Urkundenbeweise welche nicht in deutscher Sprache vorliegen – bei seltenen Indikationen gibt es kaum deutschsprachige, wissenschaftlich zitierfähige Literatur – verstehen.

Zum Entscheidungsgrund wird hingegen das von der Prozessgegnerin beauftragte Gutachten gemacht, welches aus Sicht des Beschwerdeführers aber in allen wesentlichen Punkten mit Urkundenbeweisen bereits widerlegt war, bei dem zusätzlich ein Übernahmeverschulden durch eine fachfremde Gutachterin glaubhaft gemacht worden war, und dem folglich bei korrekter Bewertung kaum noch Beweiskraft zukommen kann. Die Schriftsätze aus dem Verfahren sind hier zum Vergleich beigefügt.

(6) Verletzung rechtliches Gehör, Beweisangebot Aktenvergleich abgelehnt

Zwar bietet Art. 103 Abs. 1 GG keinen unmittelbaren Schutz dagegen, daß ein angebotener Beweis nicht erhoben wird, nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG verpflichtet Art. 103 Abs. 1 GG jedoch das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das hat der Senat hier, offenbar nach Einsicht in die Akten am SG und dem zu erwartenden Ergebnis aus einem Aktenvergleich, hier absichtlich unterlassen. Ein an rechtsstaatlichen Interessen orientierter Senat hätte bei einem so schwerwiegenden Vorwurf keinen Grund, den Aktenvergleich mit dem Beschwerdeführer zu meiden. Wie man aus den Aktenvermerken (siehe Anlage) erkennen kann, hatte der Senat die fraglichen Akten vom SG, auch jene zum Hauptverfahren, zwar angefordert, trifft im Beschluss jedoch keinerlei Feststellungen hierzu und verweigert das Beweisangebot zum Aktenvergleich, ohne es im Beschluss zu erwähnen.

Die Übermittlung der Akten durch das SG an das LSG hat nahezu ein Monat in Anspruch genommen. Auch wenn hier die Feiertage dazwischen lagen, die Norm für den Zeitabstand zwischen einem Beschluss im ER und einem Beschluss zur Beschwerde scheint, bei Gegenüberstellung mit anderen Verfahrensverläufen, bei wenigen Wochen zu liegen. Man darf also annehmen, daß eine Übermittlung eigentlich immer sofort erfolgt. Ob die offensichtliche Verzögerung hier damit zu tun hat, daß die Vorsitzende der 12. Kammer in dieser Zeit die Akten unter persönlichem Verschluss hielt, und diese erst nach Koordination mit dem LSG herausgegeben hatte, kann nur durch Befragung der Gerichtsbeamten oder Herausgabe der Aufzeichnungen der Geschäftsstelle über den Aktenverbleib ergründet werden. Im Ergebnis kam es auch durch die langsame Weitergabe zu einer [ 7 ]unangemessenen Verzögerung bei dringendem Therapiebedarf, und effektiver Rechtsschutz war somit nicht gewährleistet.

Der Beschwerdeführer jedoch keine substantiellen Auskünfte mehr von den Gerichten, und Antworten, sofern sie nicht ohnehin ausbleiben, erfolgen anonym. Sogar die Identität der Datenschutzbeauftragten am SG darf der Beschwerdeführer nicht wissen, nachdem sich bereits zwei andere Richter auf eine Anfrage hin als die Datenschutzbeauftragte ausgegeben hatten – zunächst die Vorsitzende der 12. Kammer, dann die Pressesprecherin. Laut telefonischer Auskunft einer zufälligen Beamtin am Gericht ist die tatsächliche Datenschutzbeauftragte eine dritte Person, und es gibt eine Dienstanweisung deren Identität nicht zu nennen.

(7) Recht auf menschliches Leben, schutzwürdiges Interesse Krankenversicherungsvertrag

Ob aus fachgerichtlicher Sicht die Voraussetzungen für Off-Label-Use erfüllt sind – die Prozessbeteiligten vertreten hierzu gegenteilige Positionen, der ausführliche Vortrag des Beschwerdeführers hierzu wurde vom Gericht vollständig übergangen – kann aus grundrechtlicher Perspektive dahingestellt bleiben. Denn auch eine grundrechtsorientierte Leistungsauslegung aus der Regelung des § 2 Abs. 1a SGB V führt zum Anspruch auf die beantragte Therapie. Es ist offenkundig, daß die unstrittige Folge von Organschäden im weiteren Verlauf zu einer lebensbedrohlichen Situation führen, oder zumindest zu einer wertungsmäßig vergleichbaren Lage. Selbst wenn Deferasirox/Exjade nicht als allgemein anerkannte, dem medizinischen Standard entsprechende Leistung zur Verfügung stünde, kann diese als Leistung außerhalb des Katalogs der gesetzlichen Krankenversicherung beansprucht werden. Entsprechend der RSp ist der Maßstab eine “nicht ganz entfernt liegende Aussicht” auf Heilung, welche hier aufgrund der Offensichtlichkeit für einen Facharzt allemal gegeben ist. Daß Therapiealternativen hier nicht zur Verfügung stehen hat der Beschwerdeführer in den Schriftsätzen ausführlich dargelegt. Dasselbe war auch anhand des Leistungsantrags – welcher aus praktischen Erwägungen niemals den kompletten Wissensstand wiedergeben kann sondern sich an einen fachkundigen Gutachter richtet und daher auf das medizinisch Wesentliche beschränkt – hinreichend begründet. Das finanzielle Interesse der Antragsgegnerin und der Versichertengemeinschaft hatte hier bereits am Anfang des Verfahrens gegenüber der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 GG zurückzustehen.

Der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich – nicht zuletzt aufgrund der offenkundigen Unrechtmäßigkeit der Verwaltung und der Sozialgerichtsbarkeit – den Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung vollzogen. Da die Möglichkeit durch ein Beamtenprivileg entstand, wirkt der Wechsel von der GKV in die PKV erstaunlicherweise rückwirkend. Ein Leistungsanspruch aus einem vor dem Vertragsbeginn eingetretenen Versicherungsereignis scheidet, wie bei jedem privaten Krankenversicherungsvertrag, aus. Der Beschwerdeführer hatte deshalb den Wechsel dem Gericht und der Gegnerin angekündigt, denn das Sozialgericht traf hier eine fachgerichtliche Fürsorgepflicht. Folglich konnte der Wechsel vollzogen werden, ohne daß von ein Anspruchsverlust gegenüber dem Vorversicherer, der Prozessgegnerin, zu befürchten war. Dem Interesse des Beschwerdeführers, gegenüber seinem nunmehr privaten Krankenversichererer vertragstreu zu bleiben, ist ein höheres Gewicht beizumessen als das [ 8 ]blosse Interesse der Gegnerin, eine – ohnehin nur – vorläufige Regelung zu abzuwenden. Denn gerade bei einer extrem seltenen Vorerkrankung mit unbekannten Morbiditäten und damit unabwägbaren Kostenrisiken für den privaten Versicherer wird stets genaue Prüfung der Leistungspflicht sowie eine Kündigung bei Vertragsverletzung zu erwarten sein. Der Beschwerdeführer hat ein berechtigtes Interesse an der Aufrechterhaltung des privaten Krankenversicherungsvertrags.

(8) Recht auf faires Verfahren, Akteneinsicht verweigert

Die Verweigerung der Akteneinsicht zu diesem Verfahren “bis zum Ende der Pandemie”, verletzte den Beschwerdeführer in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie eine Verletzung rechtlichen Gehörs.

Die Verweigerung einer Akteneinsicht bei einem Sozialgericht ist ein eine absolute Seltenheit, vielleicht sogar ein Einzelfall. Auch wenn Wikipedia an dieser Stelle keine zitierfähige Quelle ist, gibt der Artikel zu “Akteineinsicht” dennoch einen Hinweis: “Eine Verweigerung von Akteneinsicht durch ein Sozialgericht ist bisher nicht bekannt.” Eine solche Feststellung ist, durch die 12. Kammer am SG München, möglicherweise zum ersten Mal in der Geschichte der Sozialgerichtsbarkeit, unrichtig geworden.

Wenn es berechtigte Zweifel über die Vollständigkeit der Papierakte, und ein Vergleich mit vorhandenen elektronischen Aktenteilen verhindert wird, dann ist auch hierdurch das Recht auf ein faires Verfahren nicht gegeben. Wie der Vergleich der Stammblätter am LSG zeigt, werden hier tatsächlich Abweichungen sichtbar welche grundsätzlich geeignet sind, einen vermuteten Straftatbestand eindeutig beweisbar zu machen.

Aus diesem Grund, wird hier, zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips, gemäß Art. 20 Abs. 3 GG ivM Art. 1 Abs. 1 GG sowie Art. 2 Abs. 1 GG, beantragt, die Gerichte zur Einsicht in elektronische Aktenteile – die per Auskunft der Gerichtsbeamten schon vor der Umstellung auf primär elektronische Aktenführung wegen pandemiebedingtem Home Office der Richter bereits vorhanden sind – sowie der vollständigen Herausgabe der Daten entsprechend Art 15 Abs 3 DSGVO zu verpflichten.

Die Anträge, die Verfahren an ortsfremden Gerichten fortzuführen, sind damit begründet, daß ein faires Verfahren hier kaum noch möglich scheint, denn das Problem Wicke hat bereits einige Wellen innerhalb und außerhalb der Gerichte geschlagen. Selbst bei Behörden ist schon erkennbar, daß sie durch eine koordinierten Verhinderungsaktion selbst zu einfachsten Anfragen gesteuert werden. Beispielhaft die Kommunikation um die Identität der Datenschutzbeauftragten am SG, welche scheinbar strikter Geheimhaltung unterliegt und bei der zuständigen Behörde zu einem Rechtsgutachten durch einen Beamten im höheren Dienst führt statt zu der, sehr einfach zu erfüllenden, begehrten Auskunft. Eine behördliche Antwort zum notwendigen Umfang einer Auskunft des SG aus Art 15 DSGVO bleibt ausständig.

Zulässigkeit

[ 9 ] Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Rechtsweg vor den Fachgerichten ist erschöpft. Den Anforderungen des BVerfG in Hinblick auf den Subsidiaritätsgrundsatz wurde mit der fristgerechten und zulässigen Anhörungsrüge Rechnung getragen. Die Einreichung der Verfassungsbeschwerdeschrift rechtzeitig vor Ablauf der Monatsfrist erfolgt gem. § 93 Abs. 1 BVerfGG fristgerecht.

Hilfsweise wird hier bei Fristversäumnis als Rechtfertigungsgrund dargelegt, daß der Beschwerdeführer bis zuletzt versucht hatte, durch Einsichtnahmen und Anforderungen der personenbezogenen Daten, sowohl von den Gerichten wie auch aus dem digitalen Postund Dokumentensystem der Prozessgegnerin, Beweismittel für die Straftaten zu erlangen. Bei der ersten Instanz war vor wenigen Tagen, bei persönlicher Anwesenheit des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme, vom Leiter der Geschäftsstelle als Hinderungsgrund vorgetragen worden, die Vorsitzende halte die Akten bei sich zu Hause unter persönlichem Verschluss. Ebenso wird sowohl durch die Prozessgegnerin als auch durch die beiden Gerichts wiederholt jegliche Herausgabe der personenbezogenen Daten verweigert. Ein weiterer Hinderungsgrund ist der aktuell verminderte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher die Wahrnehmung seiner Rechte erschwert.

Annahmegründe

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist gem. § 93a Abs. 2 lit. b BVerfGG angezeigt. Im Hinblick auf den Umgang der Fachgerichte in den von der Verfassungsbeschwerde betroffenen Entscheidungen ist eine Sicherstellung der verfassungsrechtlichen Ansprüche des Beschwerdeführers geboten.

Die geltend gemachte Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes und des Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs haben besonderes Gewicht. Besonders gewichtig ist eine Grundrechtsverletzung bzw. eine Verletzung eines grundrechtsgleichen Rechts dann, wenn sie auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten bzw. grundrechtsgleichen Rechten hindeutet oder auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht bzw. grundrechtsgleiches Recht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich bzw. grundrechtsgleich geschützten Interessen beruht (vgl. BVerfG, B. v. 4.5.2015 – 2 BvR 2053/14).

Der Verfassungsbeschwerde kommt auch grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 93 Abs. 2 lit. a BVerfGG zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist hier, wie der Anspruch auf den gesetzlichen Richter und ein faires Verfahren bei begründeter, nicht entfernt liegender Vermutung von Straftaten durch Richter nicht nur im Einzelfall gewährleistet werden kann, sondern welche Auswirkungen ein offensichtlicher Wegfall deren Eigenschaft als verfassungsmäßiger Richter auf die anderen Verfahren an der betreffenden Kammer bzw Senat haben. Ebenso ist zu erörtern, welcher Beweismaßstab bei vermuteter, aber durch Verhinderung einer vollständigen Aufklärung durch die Gerichte selbst nicht vollständig beweisbarer, richterlicher Straftaten in Bezug auf Grundrechte der angemessene ist. In einem Verfahren um Einstweiligen Rechtsschutz kann ein allfälliges Strafverfahren nicht abgewartet werden, selbst in der Hauptsache würde dies regelmäßig zu Nachteilen für [ 10 ]die Beteiligten führen. Ein hier angemessener Maßstab wird folglich unterhalb einer letztinstanzlichen Verurteilung zu finden sein. Da effektive und enthusiastische Strafverfolgung durch die örtliche Staatsanwaltschaft bei einem Richter realistischerweise nicht zu erwarten ist, kann auch dies die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens, oder die Einleitung eines Strafverfahrens, nicht notwendiges Kriterium für effektiven Rechtsschutz gegenüber der Ausübung staatlicher Gewalt durch einen offenbar rechtsbeugenden Richter sein.

Gewissermassen liegt hier eine Situation vor, in der gleichzeitig für jeden neutralen Beobachter schon aufgrund der peripheren Umstände klar sein wird, daß hier ein schwerwiegender Verstoß gegen die Rechtsordnung stattgefunden hat, gerade aber wegen der offenkundigen Verhinderungstaktiken zur Aufklärung können hier nur Indizien vorgetragen werden. Ein Richter am US Supreme Court hatte sich – in einer Fragestellung zur Grenze der Obszönität – mit folgender Phrase zu einem für einen Beobachter im konkreten Fall zwar recht klaren, aber gleichzeitig für die Rechtsordnung kaum abstrakt definierbaren, Abgrenzungskriterium verewigt: “I Know It When I See It” (378 U.S. at 197, Stewart)

F [..]

Anlagen:

Klage und Antrag auf ER vom 17. September 2020
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Ablehnung der KK vom 24. September 2020
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Schriftsatz des Klägers/Ast vom 25. September 2020
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Widerspruch vom 26. September 2020
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Entgegnung zum MDK-Gutachten vom 28. September 2020
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Schreiben an MDK sowie SG vom 28. September 2020
Antwort der Ärztin an das SG vom 11. Oktober 2020
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Rechtliche und fachliche Begründung mit Urkundenbeweisen vom 13. Oktober 2020
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Bestätigung persönlicher Abgabe beim SG am 15. Oktober 2020
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Schreiben an das SG vom 10. November 2020
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Beschluss des SG vom 17. November 2020
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Antrag auf Akteneinsicht beim SG vom 26. November 2020
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Ablehnung Akteneinsicht durch SG vom 10. Dezember 2020
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Beschwerde an das LSG vom 14. Dezember 2020
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Ergänzender Schriftsatz zur Beschwerde an das LSG vom 19. Dezember 2020
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Beschluss des LSG vom 3. Februar 2021
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Antrag auf Akteneinsicht beim SG vom 15. Februar 2021
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Anhörungsrüge an das LSG vom 22. Februar 2021
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Antrag auf Akteneinsicht vom 3. März 2021
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Stammblatt der Akte am LSG, Version vom 4. März 2021, aus der elektronischen Akte
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Stammblatt der Akte am LSG, Version vom 9. März 2021, aus der Papierakte
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Beschluss zur Anhörungsrüge vom 10. März 2021, mit Glaubhaftmachung Zustellung
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Antrag auf Auskunft nach Art 15 Abs 3 DSGVO vom 15. März 2021
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Fragen zur Verfassungsbeschwerde an das LSG vom 28. März 2021
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Verweigerung der Antwort durch das LSG vom 30. März 2021
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[ 11 ] Schreiben betreffend Begründung der verweigerten Akteneinsicht vom 31. März 2021 (unbeantwortet)
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Geschäftsverteilungsplan des 5. Senats am LSG, maßgeblich für Beschwerde
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Geschäftsverteilungsplan des 5. Senats am LSG, maßgeblich für Anhörungsrüge
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Aktenvermerke zur Az. L 5 KR 542/20 B ER
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Nachricht an die Revision bei der Gegnerin vom 10. April 2021
Rechtsgutachten des BayLDA zur Anonymität der Datenschutzbeauftragten am SG vom 14. April 2021