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Liste der Altersstufen im deutschen Recht

From Wickepedia

Altersstufen und -grenzen spielen im deutschen Recht eine große Rolle, insbesondere was Rechte, Pflichten und Ansprüche natürlicher Personen betrifft.

Vor der Zeugung

Ab der Zeugung

  • Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt (§ 1923 BGB).
  • Noch nicht geborenes Kind kann im Falle der Tötung seines (potentiell) Unterhaltsverpflichteten entsprechenden Schadensersatz geltend machen (§ 844 Abs. 2 S. 2 BGB).

Nidation

Beginn der Geburt

  • Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als „Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“ (BGHSt 32, 194). Mit diesem Zeitpunkt ist das Kind durch die §§ 211 ff. StGB geschützt.

Vollendung der Geburt

Vollendung des 6. Lebensmonats

  • Ab Vollendung des 6. Lebensmonats des männlichen Kindes darf eine an diesem vorgenommene Beschneidung gemäß § 1631d Absatz 1 BGB nur noch durch einen Arzt vorgenommen werden, und nicht mehr durch von einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen, die dafür besonders ausgebildet und, ohne Arzt zu sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind (§ 1631d Absatz 2 BGB).

Vollendung des 1. Lebensjahres

Vollendung des 3. Lebensjahres

Vollendung des 5. Lebensjahres

Vollendung des 6. Lebensjahres

Vollendung des 7. Lebensjahres

Vollendung des 8. Lebensjahres

  • Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Fahrbahn bzw. den Radweg zu benutzen (§ 2 Abs. 5 StVO)

Vollendung des 10. Lebensjahres

Vollendung des 12. Lebensjahres

  • Bedingte Religionsmündigkeit (kein Wechsel gegen Willen des Kindes, § 5 RelKErzG)
  • Beginn 3. Altersstufe im Unterhaltsrecht (§ 1612a Abs. 1 Nr. 3 BGB)
  • Altersgrenze bei Medien (FSK und USK) (§ 11 Jugendschutzgesetz)
  • Mit Vollendung des 12. Lebensjahres endet der Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld (siehe § 45 Abs. 1 SGB V)
  • maximale Geltungsdauer des Kinderreisepasses (§ 5 Abs. 2 PassG)
  • Ende der Pflicht zur Verwendung eines Kindersitzes bei Körpergröße unter 150 cm; Ende der Pflicht, auf dem Hintersitz eines Pkws während der Fahrt zu sitzen, wenn keine Gurte vorhanden sind oder eine Befestigung von Kindersitzen nicht möglich ist. (§ 21 Abs. 1 a) und b) StVO)
  • Ende des Abgabeverbotes von Feuerzeugen und Zündhölzern (nur Bayern)[1]

Vollendung des 13. Lebensjahres

Vollendung des 14. Lebensjahres

Vollendung des 15. Lebensjahres

Vollendung des 16. Lebensjahres

Vollendung des 17. Lebensjahres

Vollendung des 18. Lebensjahres

Vollendung des 20. Lebensjahres

Vollendung des 21. Lebensjahres

Vollendung des 23. Lebensjahres

Vollendung des 24. Lebensjahres

  • Führerscheinerwerb Klasse A (Direktzugang ohne Vorbesitz der Klassen A1 und A2; § 10 Abs. 1 FeV)

Vollendung des 25. Lebensjahres

  • Mindestalter für die Schlüsselziffer 196 für Führerschein Klasse B. Diese Schlüsselziffer kann durch einen Befähigungsnachweis und ohne Führerscheinprüfung eingegangen werden. Dadurch erhält man die Berechtigung Leichtkrafträder bis 125 ccm und 15 PS zu fahren (ähnlich der Führerscheinklasse A1).[8]

Vollendung des 26. Lebensjahres

Vollendung des 27. Lebensjahres

Vollendung des 30. Lebensjahres


Deutsche Altersdefinitionen bis zum 30. Geburtstag
Begriff 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29
Säugling ja nein
Kleinkind teils ja teils teils nein
Kind ja teils teils nein
Kindheit nein frühe mittlere späte nein
Schulkind nein ja teils nein
Jugend (Shell) nein ja nein
Jugend (UN) nein teils ja teils teils nein
jugendlich nein ja teils nein
Teenager nein ja nein
Schutzalter ja teils teils nein
minderjährig ja nein
Kindergeld ja teils teils einst nein[9]
jung teils ja teils teils nein
heranwachsend nein ja nein
volljährig nein ja, jung ja
sexualmündig nein teils teils ja voll
strafmündig nein ehemals teils ja voll
religionsmündig nein teils teils ja
geschäftsfähig nein teils teils teils teils ja
FSK/USK 0 6 12 16 18

Vollendung des 35. Lebensjahres

Vollendung des 40. Lebensjahres

Vollendung des 45. Lebensjahres

  • Ende der Wehrpflicht für Männer außerhalb des Spannungs- und Verteidigungsfalls (§ 3 Abs. 3 WPflG; seit 1. Juli 2011 durch Aussetzung der Wehrpflicht nach § 2 WPflG gegenstandslos)
  • Im Regelfall Höchstalter für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit

Vollendung des 50. Lebensjahres

  • Ggf. bis zu 15 Monate Bezug von Arbeitslosengeld I möglich (§ 147 SGB III)
  • Altersgrenze für LKW-Führerscheine (Klasse C1 oder C1E - Fahrzeuge bis 7,5 t), soweit nach dem 31. Dezember 1998 erteilt
  • Pflicht zur Umstellung des alten Führerscheins der Klasse 2 (Klasse C oder CE - Fahrzeuge über 7,5 t). Ohne Umstellung erlischt das Recht, Fahrzeuge über 7,5 t zu fahren.

Vollendung des 55. Lebensjahres

Vollendung des 58. Lebensjahres

Vollendung des 60. Lebensjahres

  • Vorzeitige Altersrente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Antragsruhestand für schwerbehinderte Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW) (für Beamte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 62 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Ruhestandsalter für Feuerwehrbeamte in einigen Bundesländern, z. B. NRW (§ 117 Landesbeamtengesetz NRW) sowie im Bundesdienst (§ 51 Abs. 3 BBG)
  • Ablehnungsrecht der Übernahme einer Vormundschaft (§ 1786 BGB)
  • Höchstalter für Zulassung als Notar (§ 6 Abs. 1 BNotO)
  • Ende der Wehrpflicht für Männer im Spannungs- und Verteidigungsfall (§ 3 Abs. 5 WPflG)

Vollendung des 62. Lebensjahres

  • Ruhestandsalter für Polizeibeamte in einigen Bundesländern, z. B. NRW (§ 115 Landesbeamtengesetz NRW)
  • Altersgrenze für Berufssoldaten (§ 45 Soldatengesetz; dort abweichende Altersgrenzen für einzelne Dienstgrade)

Vollendung des 63. Lebensjahres

  • Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Rentenminderung (§ 236a SGB VI) (für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1952 wird die Altersgrenze jedoch schrittweise angehoben bis zu einem Alter von 65 für die Jahrgänge ab 1964)
  • Vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich mit Rentenminderung (§ 36 SGB VI bzw. § 236 SGB VI)
  • Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (bis 31. Dezember 1997: § 169 AFG)
  • Ruhestandsalter für schwerbehinderte Beamte in NRW, Antragsruhestand für sonstige Beamte (§ 52 BBG, § 33 LBG NRW)

Vollendung des 65. Lebensjahres

  • Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI)
  • Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung (§ 28 SGB III) für Personen bis zum Geburtsjahrgang 1946, ab Geburtsjahrgang 1947 parallel zur Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 235 SGB VI schrittweise Anhebung bis zur Vollendung des 67. Lebensjahres
  • Mehrbedarf in der Sozialhilfe von 17 % (§ 30 SGB XII)
  • Höchstalter für die Wahl als Bürgermeister oder Landrat in einigen Bundesländern, z. B. Baden-Württemberg (§ 46 Abs. 1 Gemeindeordnung Baden-Württemberg), Bayern (Art. 39 GLKrWG) oder Niedersachsen (§ 80 Abs. 4 Nr. 1 Nieders. Kommunalverfassungsgesetz), Rheinland-Pfalz (§ 53 Abs. 2 Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz), Sachsen (§ 49 Sächs. Gemeindeordnung, § 45 Sächs. Landkreisordnung), Sachsen-Anhalt (§ 69 Gemeindeordnung Sachsen-Anhalt, § 48 Landkreisordnung Sachsen-Anhalt), Thüringen (§§ 24, 28 Thüringer Kommunalwahlgesetz)

Vollendung des 66. Lebensjahres

Vollendung des 67. Lebensjahres

  • Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für Personen ab Geburtsjahrgang 1964 (ab 2031; § 35 SGB VI)
  • Ruhestandsalter für Beamte ab Geburtsjahrgang 1964 (§ 51 BBG, § 51 Landesbeamtengesetz NRW)
  • Höchstalter für die Wahl zum Bürgermeister oder Landrat in Hessen (§ 39 Abs. 2 Hessische Gemeindeordnung, § 37 Abs. 2 Hess. Landkreisordnung)

Vollendung des 68. Lebensjahres

Vollendung des 70. Lebensjahres

  • Höchstalter für die Berufung in das Amt eines Schöffen (§ 33 Nr. 2 GVG – Soll-Vorgabe)
  • Höchstalter für Tätigkeit als Notar (§ 48a BNotO)
  • Höchstalter für die Versetzung von Beamten in den Ruhestand, wenn diese eine Verlängerung ihrer Dienstzeit selbst beantragt haben (§ 53 BBG und Landesbeamtengesetze, z. B. § 32 LBG NRW).

Vollendung des 80. Lebensjahres

  • Wartezeit von lediglich fünf (statt zehn) Jahren für die Todeserklärung Verschollener ab dem letzten Lebenszeichen (§ 3 Abs. 1 VerschG)
  • Feststellung des Todeszeitpunkts eines Verschollenen zum Ablauf des dritten (statt fünften) Jahrs nach dem letzten Lebenszeichen, wenn keine anderen Anhaltspunkte vorhanden sind (§ 9 Abs. 3 a) VerschG)

Siehe auch

Einzelnachweise

  1. Verordnung über die Verhütung von Bränden (VVB). § 6 (1). Bayerische Staatskanzlei, 10. Dezember 2012, abgerufen am 12. Mai 2015.
  2. www.landesrecht-hamburg.de: Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft, § 6
  3. BayEUG, Art. 39: Berufsschulpflicht. www.gesetze-bayern.de, 1. Dezember 2017, abgerufen am 24. Februar 2018.
  4. Landesglücksspielgesetz (LGlüG). (PDF) § 29 Teilnahme am Glücksspiel (1). isa-guide.de, 15. November 2012, S. 12 f., abgerufen am 12. Februar 2015.
  5. Spielbankordnung (SpielbO). (PDF) § 3 Teilnahme am Glücksspiel 1. isa-guide.de, 25. November 2008, S. 1, abgerufen am 12. Februar 2015.
  6. § 48 EBO - Einzelnorm. Abgerufen am 13. November 2020.
  7. HeilprGDV 1 - Einzelnorm. In: www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 7. Dezember 2016.
  8. A1-Motorräder mit Autoführerschein B196 fahren. In: ADAC.de. Abgerufen am 12. Oktober 2021.
  9. Für behinderte Kinder wird Kindergeld in Deutschland derzeit ohne altersmäßige Begrenzung gewährt.