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Ablehnungsgesuch, 18. August 2021

From Wickepedia
Doc:20210818-er3-ab.redacted

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[ 1 ]F[..]
80802 München

LSG München
Ludwigstraße 15
80539 München

Az. L 5 KR 403/21 B ER

München, 18. August 2021

Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit

Rein vorsorglich – um Rittweger keine Gelegenheit zu geben, wiederum Fristversäumnis innerhalb einer Zweiwochenfrist nach dem anlassgebenden Ereignis zu behaupten – wird bereits jetzt die Ablehnung von Richtern beantragt, obwohl die relevanten Tatsachen noch nicht in ihrer Gesamtheit erhoben werden konnten. Kenntnis von der Zuweisung konnte wegen glaubhaft gemachter Abwesenheit erst gestern erlangt werden, sodass Fristversäumnis nicht in Frage kommt.

Der Antrag wird, nach erfolgter Akteneinsicht – die Dokumentation des Besuchs beim Gericht von heute ist beigefügt – entsprechend der damit erlangten Tatsachen ergänzt und ist aus Sicht des Antragstellers erst dann, in seiner Gesamtheit, zu bearbeiten. Wegen einem geplanten Auslandsaufenthalt wird die persönliche Einsichtnahme nicht vor Mitte September erfolgen können.

Es wird die Ablehnung der Richter Rittweger, Barkow-von Creytz, sowie Klopstock beantragt.

Der Antrag ist offensichtlich begründet, denn diese Personen haben bereits im Verfahren mit der Az L 5 KR 542/20 B ER die Grundrechte und Verfahrensrechte des Beschwerdeführers willentlich verletzt.

Zur Begründung der Anträge auf Ablehnung wird die Begründung aus der Beschwerde an das BVerfG vom 14. April 2021 auch hier zum Gegenstand gemacht. Zur korrekten Interpretation des Verlaufs im VB-Verfahren wird auf die offensichtliche Beeinflussung von Harbarth durch den Verbrechergatten Notar Hartmut Wicke hingewiesen, in der Anlage näher ausgeführt. Deren Nichtannahmeentscheidung ist folglich, hinsichtlich der Tatsächlichkeit der Verletzung des GG mit Entscheidung in falscher Besetzung bedeutungslos. Der Hintergrund des dabei geführten Korruptionsnachweises gegenüber Harbarth erschliesst sich aus der Rechtfertigung für das Auskunftsbegehren, gerichtet an das BVerfG vom 10. August 2021, als Anlage beigefügt. Die Sache findet freilich als Verfahren wegen Konventionsverletzung gegen die Bundesrepublik seine Fortsetzung.

Eine weitere Begründung ist, der 5. Senat vollendete mit seinem Beschluss vom 28. April 2021 offensichtlich eine weitere Straftat, denn dieser wendet wiederum das Recht absichtlich falsch an, übergeht wesentlichen Vortrag des Beschwerdeführers, und kam einem in Aussicht gestellten, offensichtlich begründeten Antrag auf Ablehnung zur Beschwerde durch panikartige Entscheidung als Folge eines Anrufs von Rittweger beim Beschwerdeführer zuvor. Offenkundig wollte der Senat damit verhindern, daß andere Senate von den eigenen Straftaten Kenntnis erlangen.

Aus demselben Motiv dürfte der Senat sich mit absichtlich verzögerten Verfahren bevorratet haben – obwohl er sich dieser zur Rechtsfrage bereits abschliessend geäussert hatte – damit die Zuweisung neuer Eingänge, wie des gegenständlichen Verfahrens, nicht zufällig an einen anderen Senat mit weniger ausgeprägten rechtsbeugenden Tendenzen und geringerer Korruptionsaffinität erfolgt. [ 2 ]Bereits aus der glaubhaft gemachten Tatsache, daß ein fachfremdes Gutachten der grob pflichtwidrigen MDK-Moscatelli dem Rechtsstreit zugrunde liegt – siehe Schreiben vom 28. September 2020, aktenkundig – und die Beschlüsse diese entscheidungserhebliche Tatsache mit keinem Wort erwähnen, wird die Absicht der abgelehnten Richter für jeden neutralen Beobachter klar nachvollziehbar. Objektive Begründungen ergeben sich jedoch ebenso aus den Verletzungen des Rechts auf den gesetzlichen Richter.

Ein Hinderungsgrund von Barkow-von Creytz war entgegen der ZPO nicht unter dem Beschluss erwähnt und der spätere Vortrag “Urlaubsvertretung” konnte nicht glaubhaft gemacht werden. Eine Entscheidung zur Anhörungsrüge durch den 14. Senat hätte daher den Makel, daß ein Beobachter Neutralität gegenüber Ruhland aus dem eigenen Senat nicht erwarten würde, denn auch diese hatte an einer Entscheidung in falscher Besetzung mitgewirkt.

Da an den Sozialgerichten in München offenbar nie Gewissheit darüber bestehen kann, ob eine Akte vollständig ist, sind als Anlagen verschieden Schriftsätze zu den Vorgängen beigefügt. Zur allfälligen Vervollständigung bietet der Beschwerdeführer wiederum den Aktenvergleich an. Hält der entscheidende Senat zu diesem Antrag die Glaubhaftmachung der Tatsachen für unzureichend, kann zur Ergänzung die gesamte Beschwerde an das BVerfG mitsamt allen Anlagen im ERV übermittelt werden.

Auch die völlig unzutreffende Charakterisierung des Antragstellers als “hasserfüllt” und von unlauteren Motiven geleitet, ohne jeden Tatsachenbezug, in der Entscheidung des Senats vom 3. August 2021 würde für sich gesehen bereits Anlass zu einem begründeten Ablehnungsgesuch geben. Eine derartige Äußerung steht keinem Richter innerhalb eines Verfahrens zu, und befindet sich anhand der RSp sogar innerhalb des Ermessensspielraums für dienstrechtliches Einschreiten. Nähere Begründung zur Befangenheit aufgrund dieser Entscheidung wird nachgereicht, denn Rechtsbibliotheken wie jene des LSG München stehen pandemiebedingt immer noch nicht zur Verfügung, was die rechtliche Argumentation für einen Bürger wesentlich erschwert und verzögert.

Ebenso wird noch Vortrag zur fraglichen Rechtmässigkeit der offenkundig vom Senat durch Bevorratung mit verzögerten Verfahren gesteuerte Zuweisung ergänzt. Auf das Schreiben vom 17. August 2021 an den Senat zur dieser Frage wird verwiesen.

Entsprechend § 47 ZPO wird daran erinnert, der abgelehnte Senat hat ab Eingang dieses Schreibens, bis zur angekündigten Vervollständigung, keine unaufschiebbaren Amtshandlungen vorzunehmen. Eine Verzögerung im ER nimmt der Antragsteller in Abwägung zur korrekten Erledigung des AB-Verfahrens nach Vervollständigung des Antrags vorübergehend in Kauf.

F[..]

Anlagen:
Verfassungsbeschwerde vom 14. April 2021
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Zwei Schreiben vom Morgen des 28. April 2021, Zugang im ERV nachweislich vor dem Beschluss
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#2
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Schreiben vom 30. April 2021
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Schreiben vom 3. Mai 2021
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Schreiben vom 5. Mai 2021
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Schreiben an das BVerfG vom 10. August 2021
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Versuch der Akteneinsicht vom 18. August 2021
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